OGH vom 23.11.2010, 1Ob200/10h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu 6 Cg 43/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter, Mag. Gernot Funder, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 639.018,79 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 8 R 13/10h, 8 R 14/10f 35, mit dem deren Rekurse gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom , GZ 6 Cg 43/09h 27, und vom , GZ 6 Cg 43/09h 30, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel der Klägerin wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Oberlandesgericht Graz wies mit Beschluss vom die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom und vom zurück.
Dagegen erhob die Klägerin ein selbstverfasstes, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel und verband dieses mit einem (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Beschluss vom zur Vertretung der Klägerin vor Gerichten bestellte einstweilige Sachwalter hat dieses Rechtsmittel und den Antrag auf Verfahrenshilfe ausdrücklich nicht genehmigt, weshalb das Rechtsmittel einschließlich des Verfahrenshilfeantrags als unzulässig zurückzuweisen ist (1 Ob 128/01g; RIS Justiz RS0035338 [T1]).
Fundstelle(n):
AAAAD-46279