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OGH vom 28.10.1997, 4Ob276/97k

OGH vom 28.10.1997, 4Ob276/97k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9.960,-- sA (Streitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 31/97y-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom , GZ 15 C 3211/95f-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 811, 84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am suchten Helmut und Karin H***** das Reisebüro der Veronika G***** auf, um einen Urlaubsaufenthalt in Marmaris/Türkei zu buchen. Sie wählten aus einem Katalog der Beklagten ein Angebot aus. Aus der von Helmut H***** unterfertigten Reiseanmeldung gingen das Urlaubsziel, die Urlaubszeit und auch der Preis hervor; als Reiseveranstalter schien die Beklagte auf. Veronika G***** erklärte, der gesamte Betrag müsse ihr am gezahlt werden. Helmut H***** zahlte Veronika G***** am S 9.960,--; am selben Tag bestätigte die Beklagte die Buchung der Reise.

Am , einem Freitag, wurde zu 4 S 888/95f des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der Veronika G***** eröffnet. Die Konkurseröffnung war Helmut und Karin H***** weder am Freitag noch am darauffolgenden Montag () bekannt; das gleiche gilt für die Beklagte. In der Folge weigerte sich die Beklagte, die Reise durchzuführen, sollte ihr das Entgelt nicht zukommen.

Zwischen der Beklagten und dem Reisebüro der Veronika G***** bestand ein "Agenturvertrag", aufgrund dessen die Beklagte Prospekte zur Verfügung stellte, aus denen Kunden des Reisebüros Reisen auswählen konnten. Das Reisebüro nahm Reiseanmeldungen entgegen und übermittelte sie der Beklagten; mit der schriftlichen Bestätigung der Beklagten wurde die Buchung wirksam. Üblicherweise zahlten Kunden bei der Buchung ein Viertel des Reisepreises an; den Rest zahlten sie bei Übernahme der Reiseunterlagen, die gewöhnlich eine Woche vor Beginn der Reise ausgefolgt wurden. Die Beklagte buchte den ihr zustehenden Betrag üblicherweise eine Woche vor Reisebeginn mittels Einziehungsauftrages vom Konto des Reisebüros ab.

Der Kläger begehrt S 9.960,-- sA.

Die Inkassobefugnis der Veronika G***** sei durch die Konkurseröffnung nicht erloschen. Helmut und Karin H***** hätten mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt. Daß sie von der Konkurseröffnung nichts gewußt hätten, sei ihnen nicht vorzuwerfen. Helmut und Karin H***** hätten ihren Rückforderungsanspruch dem Kläger abgetreten.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Sie habe den am gezahlten Betrag nie erhalten. Nach der Konkurseröffnung habe Veronika G***** keine Inkassobefugnis mehr besessen. Die Masseverwalterin sei zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie die Konkursmasse nicht sofort in Verwahrung und Verwaltung genommen habe. Im Zeitpunkt der Zahlung habe die Beklagte die Reise noch nicht bestätigt gehabt; ein Reisevertrag komme jedoch erst mit der Bestätigung der Reise zustande. Helmut und Karin H***** sei leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie die Reise unüblicherweise zwei Monate vor Reiseantritt zur Gänze gezahlt hatten. § 55 Abs 4 JN sei verfassungswidrig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Reisebüro habe eine Inkassovollmacht der Beklagten besessen. Die Unkenntnis von der Konkurseröffnung sei weder Helmut und Karin H***** noch der Beklagten vorzuwerfen. Mit der Konkurseröffnung sei die Inkassovollmacht erloschen. § 3 Abs 2 KO sei nicht anwendbar, weil Gläubiger nicht die Konkursmasse, sondern die Beklagte gewesen sei, die ihrerseits nichts von der Konkurseröffnung wußte. Ob sich der Gutglaubensschutz des Dritten auf die in § 1025 ABGB genannten Fälle beschränke oder auch auf den Fall der Konkurseröffnung erstrecke, sei in Rechtsprechung und Lehre nicht eindeutig gelöst. Daß der Gesetzgeber die Konkurseröffnung in § 1025 ABGB nicht erwähne, lasse darauf schließen, daß die Anscheinsvollmacht für diesen Fall nicht gelten solle. Auch die Beklagte habe unverschuldeter Weise nichts von der Konkurseröffnung gewußt; sie habe die unbeteiligten Dritten daher nicht vom Erlöschen der Vollmacht verständigen können.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht sehe keinen Grund, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des § 55 Abs 4 JN zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung im Erkenntnis EvBl 1996/474 = WBl 1995, 214 bejaht; seine Erwägungen ließen sich auch auf das Problem des Kostenrisikos übertragen.

Das Reisebüro sei nach der Natur seiner Inkassovollmacht berechtigt gewesen, Vorauszahlungen entgegenzunehmen. Daß die Reise noch vor der Bestätigung der Buchung durch die Beklagte gezahlt wurde, führe nicht dazu, daß die Kunden das Konkursrisiko zu tragen hätten. Maßgebend sei, ob § 1026 ABGB auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dazu gebe es keine Rechtsprechung; die Lehre sei uneinheitlich. Der Ansicht eines Teiles der Lehre, § 3 Abs 2 KO sei anzuwenden, sei nicht zu folgen. Die Zedenten der Klägerin hätten an einen Vertreter ihrer Vertragspartnerin geleistet; Empfängerin der Leistung sei die Beklagte und nicht die Gemeinschuldnerin gewesen.

§ 1026 ABGB befasse sich als besondere Verkehrsschutzbestimmung nur mit der Vollmacht. Der vollmachtslose Geschäftsabschluß müsse im Anschluß an eine Vollmachtsaufhebung erfolgt sein, die Vollmachtsaufhebung müsse dem Dritten bei Geschäftsabschluß unverschuldeter Weise unbekannt sein. Von einem Konsumenten könne nicht verlangt werden, sich täglich über allfällige Konkurseröffnungen zu informieren. Es sei der neueren Lehre zu folgen, die § 1026 ABGB nicht auf die Fälle des § 1025 ABGB beschränke. Die Zedenten des Klägers hätten mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt. Die Beklagte habe zu Unrecht nochmalige Zahlung begehrt und dadurch selbst die Nichterfüllung des wirksam vereinbarten Fixgeschäftes herbeigeführt. Der Bereicherungsanspruch sei verschuldensunabhängig; er stehe dem Leistenden (seinem Zessionar) gegen den Empfänger der Leistung (die Beklagte) zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob der Gutglaubensschutz nach § 1026 ABGB auch bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Vertreters besteht; sie ist aber nicht berechtigt.

I.

Die Beklagte erachtet § 55 Abs 4 JN als verfassungswidrig. Der zur Sicherung der Revisionszulässigkeit festgesetzte Streitwert von S 60.000,-- sei unsachlich, weil er zu höheren Kosten führe. Es bestehe die Gefahr, daß sich der Beklagte aus Kostengründen nicht in Testprozesse einlasse.

Zweck des § 55 Abs 4 JN ist es, "Musterprozesse" streitwertunabhängig führen zu können (991 BlgNR 17. GP 6). Wäre der oft nur geringe Betrag, der im Einzelfall streitverfangen ist, maßgebend, so unterbliebe die Klärung wichtiger Fragen. Mit der von der Beklagten als verfassungswidrig bekämpften Bestimmung werden überindividuelle Interessen verfolgt, indem eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung ermöglicht wird. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung als sachlich gerechtfertigt erachtet, und zwar nicht nur trotz der behaupteten Bevorzugung von Gläubigern, sondern, wie der Hinweis auf Arnold (Gerichtsgebührenrechtliche Überlegungen zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, AnwBl 1989, [523] 528) zeigt, auch trotz der Auswirkungen auf die Kosten (WBl 1995, 214 = ÖJZ 1996, 474). Der Verfassungsgerichtshof hat sich demnach umfassend mit der Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs 4 JN auseinandergesetzt, so daß kein Anlaß besteht, den Verfassungsgerichtshof erneut mit dieser Frage zu befassen.

II.

Die Beklagte verweist darauf, daß § 1025 und § 1026 ABGB durch eine gemeinsame Überschrift zusammengefaßt sind. § 1025 ABGB zähle nur drei von den vier unmittelbar zuvor genannten Fällen auf; daraus könne nur geschlossen werden, daß die Verbindlichkeit im Fall des Konkurses nicht fortdauere. § 1026 ABGB beginne mit "auch" und beziehe sich damit als Sonderbestimmung nur auf § 1025 ABGB. Die Lösung sei auch sachgerecht. Werde über das Vermögen des Vertreters das Konkursverfahren eröffnet, sei keiner der Beteiligten schutzwürdiger. Das Reisebüro werde auch im Interesse des Kunden tätig, der bei der Auswahl seines Beraters kritisch sein müsse. Die Zedenten des Klägers hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit um die Konkurseröffnung wissen müssen.

§ 1020 ABGB trägt die Überschrift "Auflösung des Vertrages durch den Widerruf;", § 1021 ABGB "die Aufkündigung;", § 1022 ABGB "den Tod;", § 1024 ABGB "oder Konkurs"; § 1025 ABGB schließt mit "Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere" an; § 1026 ABGB hat keine eigene Überschrift. Nach § 1025 ABGB müssen, wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben, die Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden kann. § 1026 ABGB lautet:

"Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen."

§ 1025 ABGB und § 1026 ABGB regeln zwei verschiedene Gebiete. § 1025 ABGB schützt den Machtgeber, § 1026 ABGB den Dritten. § 1025 ABGB legt dem Geschäftsbesorger eine Fortsetzungspflicht auf, die sich auf unaufschiebbare Geschäfte beschränkt; § 1026 ABGB regelt die Vollmacht und ist eine Verkehrsschutzbestimmung zugunsten gutgläubiger Dritter. Soweit die Fortsetzungspflicht des § 1025 ABGB reicht, ist für die Anwendung des § 1026 ABGB kein Raum, weil insoweit Auftrag und Vollmacht aufrecht bleiben (s Schwimann/Apathy, ABGB**2 V § 1026 Rz 3).

§ 1025 ABGB nennt Beendigungsarten, denen gemeinsam ist, daß sie plötzlich eintreten und daß die Wahrung der Interessen des Machthabers nicht gesichert erscheint. Demgegenüber wird mit der Eröffnung des Konkurses ein Masseverwalter bestellt, der die Interessen der Konkursmasse wahrzunehmen hat. Ob bei Eröffnung des Konkurses dennoch eine Fortsetzungspflicht besteht, ist bestritten (dafür ua Stanzl in Klang**2 IV/1, 876; dagegen ua Schwimann/Apathy aaO § 1025 Rz 3, jeweils mwN).

Während § 1025 ABGB Beendigungsarten nennt, die eine Fortsetzungspflicht sachlich geboten erscheinen lassen, fehlt jede Rechtfertigung, auch den durch § 1026 ABGB verfügten Gutglaubensschutz Dritter auf diese Fälle zu beschränken. Ihre Interessen sind unabhängig davon schützenswert, ob dem Machtgeber aus der plötzlichen Beendigung von Auftrag oder Vollmacht ein Nachteil droht, der durch die Fortsetzungspflicht abgewendet werden soll. Das "Auch" am Beginn von § 1026 ABGB muß keineswegs auf die in § 1025 ABGB genannten Beendigungsfälle bezogen werden (so Krainz/Pfaff/Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts4 I 332 FN 4, deren weitere Begründung, daß sich niemand mit der Unkenntnis der ediktalen Konkurseröffnung entschuldigen dürfe, durch § 3 Abs 2 KO überholt ist), sondern es liegt viel näher, einen Bezug zur gemeinsamen Überschrift beider Paragraphen ("Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere") herzustellen. Beide Bestimmungen regeln Fälle des Fortdauerns: § 1025 ABGB gegenüber Machtgeber und Dritten; § 1026 ABGB nur gegenüber Dritten (s Strasser in Rummel, ABGB**2 §§ 1020-1026 Rz 44, der darauf hinweist, daß die beiden Bestimmungen von völlig verschiedenen Interessenlagen ausgehen).

Die Entscheidung SZ 10/33 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war nicht die Frage, ob § 1026 ABGB auch andere als die in § 1025 ABGB genannten Fälle erfaßt, sondern es war zu entscheiden, ob der Gutglaubensschutz nur bei gewillkürter Aufhebung der Vollmacht gilt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, "daß § 1025 ABGB, der die Aufhebungsgründe aufzählt, ebenso den Widerruf und die Aufhebung der Vollmacht wie den Tod des Gewaltgebers umfaßt und daß nach dem Worte 'auch' zu Anfang des § 1026 ABGB zu schließen ist, daß die hier festgesetzte Wirkung in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten habe". Daß § 1026 ABGB nur diese drei Fälle erfasse, war nicht zu entscheiden und wurde entgegen den Ausführungen von Strasser (aaO §§ 1020-1026 Rz 44) auch nicht ausgesprochen (so richtig Apathy aaO § 1026 Rz 3); die Klägerin hatte sich auf ein Erlöschen der von ihr erteilten Vollmacht durch Verlust ihrer Handlungsfähigkeit berufen.

Die Gesetzessystematik spricht daher jedenfalls nicht dagegen, § 1026 ABGB auch bei Erlöschen der Vollmacht durch Konkurseröffnung anzuwenden. Der Gesetzeszweck spricht eindeutig dafür:

§ 1026 ABGB liegt eine Bewertung der Interessen von Machtgeber und Drittem zugrunde. Ist die Konkurseröffnung unverschuldeter Weise keinem von beiden bekannt, so sind die Interessen des Dritten in der Regel höher zu bewerten als die des Machtgebers. Während nämlich dem Dritten regelmäßig jede Möglichkeit fehlt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, hat sich der Machtgeber den Bevollmächtigten ausgewählt und es wäre an ihm gelegen, ihn entsprechend zu überwachen (so Zeiller, zit von Stanzl in Klang aaO 878). Wird über das Vermögen des Bevollmächtigten das Konkursverfahren eröffnet, ist die Interessenlage nicht anders. Auch hier wird es dem Machtgeber in der Regel eher möglich sein, die (drohende) Insolvenz zu erkennen, als dem Dritten.

Daß gutgläubige Dritte auch in bezug auf die Konkurseröffnung geschützt werden, zeigt § 3 Abs 2 KO. Nach dieser Bestimmung wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte). Bartsch/Pollak (I 151) und ihnen folgend Stanzl (aaO 879) wenden § 3 Abs 2 KO sinngemäß an, wenn die Vollmacht infolge Konkurses aufgehoben wird.

Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung.

Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde (Strasser aaO §§ 1020-1026 Rz 44; Apathy aaO § 1026 Rz 3), so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.

Die Beklagte muß die Zahlung an das von ihr bevollmächtigte Reisebüro gegen sich gelten lassen, wenn den Zedenten des Klägers die Konkurseröffnung ohne ihr Verschulden unbekannt war. Der Oberste Gerichtshof hat zu § 3 Abs 2 KO wiederholt entschieden, daß der Verpflichtete seine Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn er die Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt verfolgt (SZ 55/3; SZ 56/170 = EvBl 1984/63 = RdW 1984, 141 = RZ 1984/52; 4 Ob 2026/96m mwN). Einen wesentlich strengeren Sorgfaltsmaßstab wendet die Entscheidung ecolex 1996, 911 (Wilhelm) an. Danach ist die Bank bei einer Zahlung an den Gemeinschuldner nur befreit, wenn sie sich schon vor der amtlichen Veröffentlichung der Insolvenz unter Gebrauch der neuen elektronischen Medien (Internet, Teletext, Datenbank des KSV) über die aktuellen Insolvenzen zu informieren suchte und trotzdem von der Insolvenz keine Kenntnis erlangt hatte.

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Konsument, der bei einem Reisebüro eine Reise bucht, seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er die Reise am Tag der Konkurseröffnung, einem Freitag, anmeldet und sie am darauffolgenden Montag zur Gänze zahlt, ohne sich mit Hilfe elektronischer Medien über eine allfällige Konkurseröffnung informiert zu haben. In einem solchen Fall muß auch angesichts der Verbreitung der elektronischen Medien eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint werden. Die Sorgfaltspflicht würde überspannt, müßte sich selbst jeder Nichtunternehmer vor geschäftlichen Kontakten vergewissern, daß über das Vermögen seines Geschäftspartners kein Konkursverfahren anhängig ist.

Den Zedenten des Klägers ist auch nicht vorzuwerfen, daß sie die Reise zur Gänze gezahlt und nicht bloß eine Anzahlung geleistet haben. Da die Bevollmächtigte der Beklagten die sofortige Zahlung verlangt hatte, mußten die Zedenten des Klägers annehmen, daß sie damit einem bei der von ihnen ausgewählten Reise bestehenden Erfordernis entsprachen.

Die Beklagte muß die Zahlung an ihre Bevollmächtigte gegen sich gelten lassen. Daß sie als diejenige, der die Zahlung rechtlich zugekommen ist, für den Rückforderungsanspruch passiv legitimiert ist (s JBl 1991, 733), zieht die Beklagte in der Revision nicht mehr in Zweifel.

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.