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OGH vom 26.09.2003, 3Ob178/03b

OGH vom 26.09.2003, 3Ob178/03b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Renata F*****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Mag. Hannes Huber, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Peter B*****, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses des Verbotsberechtigten Mag. Josef B*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 42/03m-12, womit der Rekurs des Verbotsberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 10 E 9/03y-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft. Der Verpflichtete wurde mit einem späteren Rang als die Betreibende ins Grundbuch eingetragen. Zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erfolgte die eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers auf dessen Hälfte.

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden aufgrund eines von ihr erwirkten rechtskräftigen Versäumungsurteils die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung gemäß § 352 EO. Der Erstrichter ließ seinen Beschluss dem Verbotsberechtigten aus der Überlegung zustellen, dass der Ersteher der Liegenschaft an das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht gebunden sein werde und zumindest nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 dem Verbotsberechtigten ein Rekursrecht zuerkannt worden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Verbotsberechtigten zurück. Nach § 352a ZPO (idF EO-Nov 2000) blieben durch die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft die Rechte der dinglich Berechtigten unberührt, die Lasten seien vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie dadurch nicht gedeckt seien. Demnach seien die dinglich Berechtigten nicht in das Verfahren einzubeziehen. Da im vorliegenden Fall nur der Hälfteanteil des Verpflichteten mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Übergebers dieses Anteils belastet sei, komme die Entscheidung 3 Ob 231/00t = JBl 2001, 784 nicht zum Tragen. Diese sei überdies zur früheren Rechtslage ergangen. Da nach § 352a EO nicht in die Rechtsposition des Rekurswerbers eingegriffen werde, sei seine Rekurslegitimation nicht gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil gemäß § 364c ABGB das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger treffe und es somit mit einer wirksamen Veräußerung der Sache erlöschen würde; dies stünde mit den Regelungen in der EO im Widerspruch.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verbotsberechtigten ist, wie dieser in seinem Rechtsmittel zu Recht ausführt, schon deshalb zulässig, weil zu der durch die EO-Novelle 2000 geänderten Rechtslage nach den §§ 352 ff EO noch keine höchstgerichtliche Rsp über die Rechtsmittellegitimation des aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigten vorliegt.

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Nach § 352 Z 4 EO (in der hier zufolge Verfahrenseinleitung erst im Jahr 2003 anzuwendenden Fassung der EO-Nov 2000, im Folgenden nur EO nF) sind dinglich Berechtigte nicht Beteiligte des Verfahrens und (daher) weder einzuvernehmen noch zu Tagsatzungen zu laden. Auch Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen. Nach Z 3 leg cit ist die Exekutionsbewilligung (außer den Parteien) allein dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen, der auch zum Versteigerungsterin zu laden ist. Daraus ist abzuleiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch diejenigen, zu deren Gunsten ein Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt ist, nicht Beteiligte des Verfahrens sind. Fehlt es aber an der Beteiligtenstellung, dann muss folgerichtig auch mit dem Rekursgericht deren Rechtsmittellegitimation verneint werden.

Nach den EB zur RV der EO-Nov 2000 (93 BlgNR 21. GP, zu Z 106) soll sich allerdings das mangelnde Erfordernis der Einbeziehung der dinglich Berechtigten in das Verfahren daraus ergeben, dass nach § 352a Abs 2 EO deren Rechte von der Versteigerung unberührt bleiben.

An sich zutreffend legt der Revisionsrekurswerber dar, dass die Erwägungen der Materialien den Ausschluss eines aus einem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots Berechtigten vom Verfahren nach §§ 352 ff EO nicht zu tragen vermögen. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass durch das Verfahren in die Rechte solcher Personen in keinem Fall eingegriffen werde. Das im Grundbuch einverleibte Veräußerungsverbot macht eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Belasteten über seine Liegenschaft (seinen Liegenschaftsanteil) grundsätzlich unwirksam (§ 364c zweiter Satz ABGB). Es verpflichtet aber nach dem ersten Satz dieser Bestimmung allein den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Daraus folgt, dass jedenfalls für den Fall, dass nicht der bisherige Eigentümer des mit dem verbotsbelasteten Anteils die gesamte Sache in der Zwangsversteigerung ersteht, das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Erwerber nicht zu übernehmen ist bzw ihm gegenüber unwirksam ist (3 Ob 100/86; SZ 67/38; 3 Ob 231/00t = JBl 2001, 784 = ecolex 2001/300 = immolex 2001/183 = MietSlg 53/15; ebenso Spielbüchler in Rummel3 § 364c ABGB Rz 14; Gamerith, in Rummel3 § 830 ABGB Rz 13dd). Daran hat auch die EO-Novelle 2000 nichts geändert, ist doch den geänderten Bestimmungen in keiner Weise zu entnehmen, dass damit die zivilrechtliche Rechtslage geändert würde. Nicht zu prüfen ist hier, welchen Einfluss es auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot bei Zuschlag der Sache an den durch das Verbot belasteten Miteigentümer hat, dass nunmehr nach § 352 erster Satz EO die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden sind. Nach der früheren Rechtslage kam es bei der Teilungsexekution nach § 352 EO zu einem Veräußerungsvertrag der bisherigen Miteigentümer mit dem Ersteher (3 Ob 231/00t). Wenn nun ein bisheriger Miteigentümer die gesamte Liegenschaft erwarb, konnte man nach der alten Rechtslage wohl davon ausgehen, dass in Bezug auf seine Stellung als Eigentümer seines bisherigen Anteils keine Rechtsänderung eintrat. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 183 EO) bedeutet ja nach der Rsp einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb (SZ 52/13 = EvBl 1979/205; JBl 1985, 288 = NZ 1984, 222; SZ 58/150; einschränkend Angst in Angst, EO,§ 156 Rz 3; Iro, Sachenrecht2 Rz 6/58).

Dagegen könnte es durchaus fraglich sein, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage, wonach auch bei der Zivilteilung der Eigentumserwerb durch Zuschlag erfolgt (EB, aaO; Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO13, 444; Klicka in Angst, EO,§§ 352 bis 352c Rz 1), nicht in jedem Fall der Zuschlag allfällige Belastungs- und Veräußerungsverbote unwirksam macht. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Klärung, wie zu zeigen sein wird.

Selbst wenn man, wie dem Revisionsrekurswerber vorschwebt, Berechtigte aus einem Veräußerungsverbot nicht unter die dinglich Berechtigten nach § 352a Abs 2 EO zählen würde, vermöchte dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass mindestens immer dann, wenn nicht der durch dieses Verbot bisher Belastete Ersteher der Gesamtliegenschaft wird, die Rechtsstellung des Verbotsberechtigten beeinträchtigt würde, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines solchen Verbots, einen Eigentumsübergang vom Belasteten an einen Dritten zu verhindern. Selbst wenn also dieser auch an das Verbot gebunden wäre, wäre mit Zulassung einer Versteigerung (nach §§ 352 ff EO) zumindest die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Verbotsberechtigten verbunden. Insoweit kann also der lapidaren Argumentation des Rekursgerichts nicht gefolgt werden, es würde in die Rechte des Rechtsmittelwerbers im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht eingegriffen.

Allerdings kann aus nachstehenden Erwägungen dem Rechtsmittel des Verbotsberechtigten kein Erfolg beschieden sein:

Die bisher angestellten Erwägungen ließen es an sich denkbar erscheinen, im Wege einer Analogie zu § 352 Z 3 EO neben dem Vorkaufsberechtigten auch den Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot als Verfahrensbeteiligten und damit als rechtsmittellegitimiert anzuerkennen. Zur früheren Rechtslage, nach der ausdrückliche Regelungen über die Beteiligten im Verfahren nach § 352 EO nicht bestanden, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 231/00t Verbotsberechtigte an der gesamten Liegenschaft die Rechtsmittellegitimation zuerkannt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen würden wohl auch für eine Analogie zu § 352 EO Z 3 nF führen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber deshalb grundlegend von dem der Vorentscheidung, weil eben das Veräußerungsverbot allein den Anteil des Verpflichteten belastet. Jedenfalls in einem solchen Fall steht nach einhelliger Rsp und Lehre dieses Verbot dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen (Nachweise in 3 Ob 231/00t). An dieser Rechtslage hat auch die Neuregelung des Verfahrens nach §§ 352 ff EO nichts geändert. Zu diesen Fragen enthalten diese Bestimmungen keine von der bisherigen Rechtslage abweichenden Regeln. Das bedeutete aber, dass nach wie vor derjenige, zu dessen Gunsten nur auf einer Liegenschaftshälfte ein Veräußerungsverbot einverleibt wurde, zumindest dem Exekutionsantrag des (der) anderen Miteigentümer(s) nach § 352 EO nicht entgegentreten kann. Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation kommt jenen Personen zu, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen würden, also insbesondere, wenn sie durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet werden oder wenn ihnen ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (3 Ob 135/98v = SZ 71/110 = NZ 1999, 340 = MietSlg 50/29 mN; zuletzt 3 Ob 318/02i mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber, wie dargelegt, gerade nicht vor, weil eben die Exekution zur Durchsetzung eines Urteils auf Zivilteilung ungeachtet eines Veräußerungsverbots wie jenes des Revisionsrekurswerbers zu bewilligen ist. Da im vorliegenden Fall die Variante, dass dem Beteiligten ungerechtfertigte Aufträge erteilt würden, von vornherein ausscheidet und in seine Rechte durch die Exekutionsbewilligung eben gerade nicht eingegriffen wird, liegt in der Regelung des § 352 Z 3 und 4 EO nF keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke. Daraus folgt, dass die Exekutionsbewilligung dem durch das Veräußerungsverbot Berechtigten nicht zuzustellen gewesen wäre und das Rekursgericht zu Recht seinen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die Sonderregel des § 353 Z 6 iVm § 351 Abs 3 EO ist auf die Kosten anderer Personen als der Parteien nicht anwendbar.