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OGH vom 14.09.2011, 6Ob118/11p

OGH vom 14.09.2011, 6Ob118/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. Dr. A***** D*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. F***** M*****, 2. Mag. S***** M*****, 3. Dr. E***** B*****, alle vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Abberufung des Stiftungsvorstands der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen A***** Privatstiftung mit Sitz in W*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 56/11a, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 47 Fr 679/11z-215, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben .

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 98/11x unter Hinweis auf 6 Ob 195/10k JBl 2011, 321 [ Karollus ] = ecolex 2011/176 [ Rizzi ], 6 Ob 82/11v und 6 Ob 240/10b ZfS 2011, 28) in einem die A***** Privatstiftung betreffenden und ebenfalls vom Antragsteller eingeleiteten Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG klargestellt, dass für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zukommt, weil dies nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern dem Ausgleich eines bei der Privatstiftung bestehenden strukturellen Kontrolldefizits dient. Dies gilt auch für den Antragsteller, der Mitglied des Beirats der genannten Stiftung ist. Dass die Beiratsmitglieder der Stiftung dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, kann angesichts des angestrebten Zwecks eines Ausgleichs bestehender struktureller Kontrolldefizite ebenso wenig die Antragslegitimation eines einzelnen Beiratsmitglieds hindern wie der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist. Es geht nämlich nicht um die Fähigkeit zur (eigenmächtigen) Abberufung, sondern lediglich um die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG; die Abberufung hat allenfalls das Gericht vorzunehmen.

2. Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt geht auch der Hinweis des Revisionsrekurses auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene Bestimmung des § 14 Abs 3 und 4 PSG ins Leere. Auch dort geht es um die Abberufung des Stiftungsvorstands (§ 27 Abs 1 PSG), nicht jedoch um eine Antragstellung nach § 27 Abs 2 PSG. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung lässt sich diesbezüglich auch den Ausführungen von N. Arnold (Stiftungsrechtliche Änderungen für Privatstiftungen durch das BBG 2011, GesRZ 2011, 101) nichts Anderes entnehmen.

3. Damit war aber die Zurückweisung des Rekurses des Antragstellers verfehlt, der angefochtene Beschluss folglich aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG.