OGH vom 29.09.2016, 5Ob164/16b (5Ob167/16v)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. E*****, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Mag. N***** A*****, als Insolvenzverwalter der K***** Aktiengesellschaft, dieser vertreten durch Abel Abel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 175/16z, mit dem über Rekurs der Einschreiterin Mag. B***** R*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , TZ 4438/2016, abgeändert wurde, sowie gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 226/16z, mit dem der Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , TZ 4830/2016, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 175/16z, wird nicht Folge gegeben.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 226/16z wird zurückgewiesen.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 226/16z, wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
4. Der am eingebrachte Antrag der Einschreiterin nach § 124 GBG auf Zustellung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Erstantragstellerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Ihr Eigentumsrecht wurde am verbüchert. Verkäuferin war eine Aktiengesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Zweitantragsteller ist Insolvenzverwalter.
Auf der Liegenschaft war für Mag. B***** R***** (im Folgenden als Einschreiterin bezeichnet) zu TZ 22937/2012 sub CLNR 60a ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten gemäß Punkt IV des Schenkungsvertrags auf den Todesfall vom sowie dessen Nachtrag vom verbüchert. Das Vorkaufsrecht wurde zu TZ 25494/2012 sub CLNR 60b aufgrund der vorgelegten Löschungserklärung der Vorkaufsberechtigten vom gelöscht.
Im Juli 2013 erstatteten O***** und W***** im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Löschung des Vorkaufsrechts eine Strafanzeige.
Das Erstgericht bewilligte zu TZ 7064/2013 den Antrag der Einschreiterin auf Wiederherstellung des gelöschten Vorkaufsrechts im Hauptbuch (CLNR 60a), Eintragung der Löschung der li ta (CLNR 60b) und Anmerkung gemäß § 66 GBG zur Geschäftszahl 24 St 48/13w (CLNR 60c).
Am beantragten die Antragsteller die Löschung dieser iSd § 66 GBG vorgenommenen Eintragungen.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom zu TZ 4438/2016 das Grundbuchsgesuch.
Gegen diesen Beschluss erhob die Einschreiterin am einen Rekurs.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom , AZ 46 R 175/16z Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es das Grundbuchsgesuch der beiden Antragsteller auf Löschung abwies. Die Löschung einer hier vorliegenden Streitanmerkung nach § 66 GBG sei in § 67 GBG geregelt. Für die Arten der Löschung nach dieser Bestimmung bedürfe es einer dem Grundbuchsgericht vorzulegenden Bestätigung des Strafgerichts, die hier nicht vorliege. Eine Einstellung des der Streitanmerkung zugrunde liegenden Strafverfahrens werde von den Antragstellern in ihrem Löschungsantrag ebenfalls nicht behauptet.
Eine Löschung der Streitanmerkung nach § 66 GBG sei nicht nur nach den §§ 67 f möglich, sondern auch aufgrund einer Löschungserklärung der Person, die die Streitanmerkung erwirkt habe oder eines gegen sie erwirkten Löschungsurteils. Dass eine Löschungserklärung der Einschreiterin nicht vorliege, werde im Grundbuchsgesuch selbst vorgebracht. Die von den Antragstellern vorgelegte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei nicht geeignet, ein Löschungsurteil zu ersetzen. Das von den Antragstellern zitierte rechtskräftige Zivilurteil meine ein gegen die berechtigte Person erwirktes Löschungsurteil. Ein solches liege aber gerade nicht vor. In einem von der Einschreiterin als Klägerin gegen die Erstantragstellerin als Beklagte beim Handelsgericht Wien geführten Zivilverfahren wegen Einverleibung, Feststellung und Herausgabe, in welchem die Einschreiterin die Einwilligung der Erstantragstellerin angestrebt habe, das Eigentumsrecht für die Einschreiterin als Vorkaufsberechtigte Zug um Zug gegen Zahlung eines Einlösungspreises einzutragen, das Eigentumsrecht der Erstantragstellerin für unwirksam zu erklären und zu löschen und die Erstantragstellerin zu verpflichten, der Einschreiterin das Original eines Rangordnungsbeschlusses über die Veräußerung der Liegenschaft herauszugeben, sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Zurückweisung der außerordentlichen Revision die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin verfüge über kein dingliches Vorkaufsrecht, weil dieses zirka ein halbes Jahr vor Abschluss des Vertrags im Grundbuch gelöscht worden sei, bestätigt. Die Frage, ob ein obligatorisches Vorkaufsrecht bestehe, könne dahingestellt bleiben. Es handle sich um einen unzulässigen Zirkelschluss, die Begründung des Obersten Gerichtshofs, es gebe kein dingliches Vorkaufsrecht, nach dessen Löschung als Begründung dafür heranzuziehen, dass im für solche Fälle vorgesehene Grundbuchsverfahren nach den §§ 66, 67 GBG, in welchem die Wiederherstellung dieses Vorkaufsrechts aufgrund der vorgenannten Bestimmungen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren erwirkt worden sei, aufgrund dieser in einem Zivilverfahren ergangenen Entscheidung die Löschung zulässig wäre. Die darüber hinaus mögliche Löschung einer Streitanmerkung – abgesehen vom Vorliegen einer Löschungserklärung der Person, die sie erwirkt habe, auch aufgrund einer zivilrechtlichen Entscheidung – spreche nur die denklogische Folge der in § 67 GBG geregelten Fälle an, dass die Partei eine Klage auf Löschung der Einverleibung einbringen und somit ein Zivilverfahren mit dem Ziel der Löschung der Eintragung führen müsse. Nur ein solches Urteil, welches das Zivilverfahren beende und dem Löschungsbegehren stattgebe, führe auch zur Löschung der gegenständlichen Anmerkungen. Mit einem anderen Zivilurteil als einem Löschungsurteil, welchen Inhalts auch immer, könne die Löschung der Streitanmerkung nach § 66 GBG nicht erzielt werden. Andernfalls müsse das Grundbuchsgericht das jeweilige Zivilurteil, im konkreten Fall sogar dessen Gründe, interpretieren, um über die Berechtigung des Löschungsbegehrens zu entscheiden. Das widerspreche den Prinzipien des Grundbuchsrechts. Eine materielle Überprüfung eines Urteils stehe dem Grundbuchsgericht nicht zu.
Noch vor dieser Entscheidung des Rekursgerichts ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom zu TZ 4830/2016 die Wiederherstellung der strittigen Eintragungen sowie Anmerkungen an.
Mit Beschluss vom , AZ 46 R 226/16z, wies das Rekursgericht den Rekurs nur der Erstantragstellerin mangels materieller Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurück.
Beide Rekursentscheidungen enthalten den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Erst und Zweitantragsteller bekämpfen die Entscheidungen des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 175/16z, und vom , AZ 46 R 226/16z, in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Löschung von nach § 66 GBG erwirkten Eintragungen außerhalb der von § 67 GBG erfassten Fälle noch nicht Stellung genommen hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1.1 Wer behauptet, dass eine Einverleibung als Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden ist, kann nach § 66 Abs 1 GBG unter Vorlage einer Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde die Anmerkung beantragen, dass die Einverleibung streitig ist, und so die in § 61 GBG bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen begründen. Soll durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, dass der Anspruch auf Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung in gutem Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muss das Gesuch um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme (§ 66 Abs 2 GBG).
1.2 Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird (zur Löschung eines Pfandrechts: RIS Justiz RS0060865; 5 Ob 170/15h, Kodek in Kodek Grundbuchsrecht, § 66 GBG Rz 4). Derartige Eintragungen hat die Einschreiterin, zu deren Gunsten das gelöschte Vorkaufsrecht eingetragen gewesen war, erwirkt.
1.3 Die Löschung einer nach § 66 erfolgten Streitanmerkung regelt § 67 GBG. Diese Bestimmung lautet:
„Erklärt das Strafgericht, dass die Einverleibung samt den bücherlichen Rechten, die etwa vor der in § 66 bezeichneten Anmerkung erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das Grundbuchsgericht, wenn von der verletzten Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestätigung seiner Rechtskraft beigebracht wird, diese Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in Vollzug zu lassen. Hat das Strafgericht dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen Löschung der Einverleibung auf den Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für die Klage auf Löschung der Einverleibung und der oben bezeichneten bücherlichen Rechte eine Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat, ist die Löschung der Streitanmerkung auf Ansuchen dessen, die an der Aufrechterhaltung der Einverleibung ein Interesse hatte, zu bewilligen.“
1.4 Wird die Löschung iSd § 67 letzter Satz erster Fall begehrt, hat derjenige, der die Anmerkung erwirkt hat, nach § 68 GBG in einer vom Grundbuchsgericht anberaumten Tagsatzung die rechtzeitige Einbringung einer Klage nachzuweisen, widrigenfalls die Löschung zu bewilligen ist.
1.5 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine aufgrund § 66 GBG eingetragene Streitanmerkung nach § 67 letzter Satz zweiter Fall GBG auch nach Beendigung des Strafverfahrens infolge Tods des Beschuldigten gelöscht werden (5 Ob 170/15h).
1.6 Keiner der von § 67 GBG erfassten Fälle liegt vor, was die Antragsteller auch nicht behaupteten. Sie stützten sich vielmehr auf die vorgelegten Löschungserklärungen der beiden Anzeiger im Strafverfahren sowie die in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausgesprochene Rechtsansicht, dass der Einschreiterin kein dingliches Vorkaufsrecht mehr zustehe, weil dieses ein halbes Jahr vor Abschluss des Kaufvertrags mit der (nunmehr insolventen) Voreigentümerin im Grundbuch gelöscht worden sei.
1.7 Eine nach § 66 GBG erfolgte Streitanmerkung kann nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung und – diese zitierender – Meinung im Schrifttum nicht nur nach den §§ 67 f GBG gelöscht werden, sondern auch aufgrund der Löschungserklärung der Person, die die Streitanmerkung erwirkt hat, oder eines gegen sie erwirkten Löschungsurteils (LGZ Wien RPflSlgG 798, Kodek aaO § 66 GBG Rz 10, § 67 Rz 4; Dittrich Angst Auer , Grundbuchsrecht 4 § 66 GBG).
1.8 Die erste Variante ist nur Konsequenz des mit den §§ 66, 67 GBG verfolgten Zwecks. Dieser liegt darin, den durch eine strafbare Handlung in seinen bücherlichen Rechten Beeinträchtigten bis zur Klärung der behaupteten strafbaren Handlung zu schützen (5 Ob 170/15h). Stimmt er der Löschung zu, verzichtet er eben auf den Schutz der zu seinen Gunsten erwirkten Anmerkung. Die vorgelegten Löschungserklärungen der beiden Anzeiger im Strafverfahren, zu deren Gunsten die Anmerkung nach § 66 Abs 1 GBG nicht erfolgt ist, können die begehrten Löschungen nicht rechtfertigen.
1.9 Die vorgelegte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vermag die begehrte Löschung selbst im Sinn der zitierten zweitinstanzlichen Rechtsprechung schon nach dem Gegenstand des dortigen Verfahrens nicht zu tragen, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat. Es handelte sich nicht um ein Löschungsurteil gegen die durch die Anmerkung begünstigte Vorkaufsberechtigte. Diese hatte vielmehr erfolglos einen Anspruch auf Einverleibung und Herausgabe der Liegenschaft gegen die Liegenschaftseigentümerin als Dritte iSd § 1079 ABGB (Erstantragstellerin) erhoben. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen der Voreigentümerin und der Erstantragstellerin über kein dingliches Vorkaufsrecht mehr verfügt habe, weil dieses zirka ein halbes Jahr vor Abschluss des Kaufvertrags im Grundbuch gelöscht worden war. Gerade die Wiederherstellung dieses strittigen Vorkaufrechts ist Gegenstand des vorliegenden Grundbuchsverfahrens nach den §§ 66, 67 GBG.
1.10 Das Löschungsbegehren der Antragsteller entbehrt jeder Grundlage, weshalb das Rekursgericht ihr Grundbuchsgesuch zutreffend abgewiesen hat (§ 126 Abs 3 GBG). Bei diesem Ergebnis muss die Frage nicht geklärt werden, ob der Zweitantragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Voreigentümerin iSd § 67 letzter Satz GBG antragslegitimiert war.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers als Insolvenzverwalter der früheren Liegenschaftseigentümerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 226/16z, ist mangels Beschwer nicht zulässig.
2.1 Auch im Grundbuchsverfahren setzt die Rechtsmittellegitimation die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS Justiz RS0006491). Das Rekursgericht hat nur über den Rekurs der Erstantragstellerin entschieden. Die Zurückweisung eines nicht von ihm erhobenen Rekurses beschwert den Zweitantragsteller formell nicht (RIS Justiz RS0041746 [T8]).
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 46 R 226/16z, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Seine Zurückweisung bedarf keiner Begründung (§ 126 Abs 3 GBG).
4. § 124 GBG, der zufolge § 126 Abs 2 GBG auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden ist, sieht nur eine Verständigung von der Vorlage eines Rechtsmittels vor, nicht aber eine Zustellung des Rechtsmittels ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 124 GBG Rz 4). Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach § 126 Abs 2 letzter Satz GBG nicht zulässig, wie die Einschreiterin in ihrem Schriftsatz selbst ausführt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00164.16B.0929.000