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OGH vom 24.11.2011, 1Ob199/11p

OGH vom 24.11.2011, 1Ob199/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über dessen Anträge auf „Wiederaufnahme“ (richtig: Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 199/11p) und Delegierung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge des Betroffenen vom werden dem Bezirksgericht Wels zur AZ 17 P 125/03s übermittelt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom bestellte das Bezirksgericht Wels einen Rechtsanwalt zum Sachwalter des Betroffenen, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Diesen Beschluss bestätigte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom . Einen dagegen vom Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit der von ihm selbst verfassten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom strebt der Betroffene die „Aufhebung“ des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs und die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an. Dabei handelt es sich um einen Abänderungsantrag im Sinn der §§ 72 ff AußStrG. Der Abänderungsantrag ist gemäß § 76 Abs 1 AußStrG bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG).

Der in der Eingabe enthaltene Antrag des Betroffenen auf Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens „an ein anderes Gericht“ ist dem Erstgericht zu übermitteln, weil eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN schon in Anbetracht der erforderlichen Vorgangsweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen ist (5 Nd 515/00; 8 Nc 22/09s).