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OGH vom 06.11.2008, 6Ob244/08p

OGH vom 06.11.2008, 6Ob244/08p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. Anneliese Augusta Charlotte S 2. Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Dr. Max S*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft *****, Bahamas, beide vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Maria Louise T*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Adoptionsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 45/08d-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 37 Fam 2/08k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller streben die Aufhebung des am zwischen ihnen und der Antragsgegnerin abgeschlossenen und mit Beschluss des Erstgerichts vom zu 2 Nc 102/68 bewilligten Adoptionsvertrags an. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag übereinstimmend ab, das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller am zugestellt; dieser übermittelte am sowohl per Telefax als auch auf elektronischem Weg einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem abgeschlossen wurden.

2. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage; sie hätte daher im vorliegenden Verfahren am geendet. Der erst am übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.

3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (§ 71 Abs 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0007078), können Beschlüsse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andere Person ist dabei jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte (6 Ob 199/06t), hier also insbesondere die Antragsgegnerin.

Voraussetzung für eine meritorische Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses wäre das Fehlen eines Nachteils für die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung der Antragsgegnerin (RIS-Justiz RS0007180, RS0007126). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, hat doch die Antragsgegnerin als Wahlkind aus der Abweisung des Aufhebungsantrags bereits Rechte dahin erworben, dass der Adoptionsvertrag aufrecht bleibt (vgl zum Adoptionsverfahren bereits 3 Ob 577/83 EFSlg 44.551).

Im Übrigen käme eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses nur bei Beschlüssen in Betracht, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (RIS-Justiz RS0007084). Auch diese Voraussetzung trifft auf die Beschlüsse der Vorinstanzen jedoch nicht zu.