TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 29.08.2000, 1Ob199/00x

OGH vom 29.08.2000, 1Ob199/00x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max M***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Alexander Hass, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 500.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 7/00i-63, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 21 Cg 283/97b-54, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei stützte das Klagebegehren von 500.000 S sA auf

die Behauptung, dass "die Beamten des Finanzamtes ... in grob

fahrlässiger Weise einen nicht nachvollziehbaren und um das zehnfache

überhöhten Steuerbescheid erstellt und die ... (klagende Partei) ...

dadurch in den Konkurs getrieben" hätten. Es sei ihr eine

Steuerverbindlichkeit von 29,363.281 S "nachträglich vorgeschrieben"

worden. Der Antrag auf Konkurseröffnung sei "einzig und allein

aufgrund des weit überhöhten und unrichtigen Steuerbescheides des

Finanzamtes" erfolgt (ON 1), habe doch die der Höhe nach unrichtige

Steuerverbindlichkeit zur Gänze "im Überschuldungsstatus"

berücksichtigt werden müssen (ON 3 S. 2 f). Sie habe daher den

geltend gemachten Schaden "hinsichtlich des weiteren

Geschäftserfolges" (ON 1) wegen der Konkurseröffnung erlitten und sei

"durch das Konkursverfahren ruiniert und an jedweder weiteren

wirtschaftlichen Tätigkeit sowie jedwed weiterem Gewinn gehindert"

worden (ON 3 S. 5). Der Schaden sei "in seiner gesamten Höhe erst

nach Aufhebung des Konkurses berechenbar" geworden. "Zu einem

früheren Zeitpunkt" habe "nicht beurteilt werden" können, "welcher

konkrete Schaden ... aus dem Konkursverfahren" entstehen werde (ON 46

S. 6). Ein gewinnbringendes Projekt in Ungarn hätte der

Masseverwalter "keinesfalls ... weiterführen können, da zwischen den

Vertragsteilen für den Fall des Konkurses sowohl ein Rücktritt

mündlich vereinbart ... und die Gegenseite aufgrund des Konkurses ...

berechtigt" gewesen sei, "vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten"

(ON 46 S. 9). Nach "dem erstinzanzlichen Bescheid der Finanzbehörde"

wäre "die Durchführung des gegenständlichen Werkvertrages ... auch

ohne Konkursantrag nicht mehr finanzierbar" gewesen, weil sie nicht "genug Eigenmittel" gehabt habe, "um den Auftrag von sich aus ohne Fremdfinanzierung durchführen zu können" (ON 46 S. 23).

Im Lauf des Verfahrens brachte die klagende Partei noch vor, sie habe auch "die entsprechenden Kosten im Rechtsmittelverfahren zur Bekämpfung des gegenständlichen rechtswidrigen Bescheides sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung und Durchführung des Konkurses ... getragen" (ON 3 S. 5). Diese Kosten schlüsselte sie im Verhandlungstermin vom dahin auf, dass auf die Kosten des finanzbehördlichen Berufungsverfahrens, in dem der Steuerrückstand auf 2,826.715 S reduziert worden sei, 22.760 S und auf jene des Konkursverfahrens 33.690 S entfielen (ON 46 S. 6).

Das Erstgericht erkannte der klagenden Partei 56.450 S sA (Kosten des finanzbehördlichen Berufungsverfahrens 22.760 S und Kosten des Konkursverfahrens 33.690 S) zu und wies das Klagemehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren wegen Verjährung abwies. Ferner sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die "außerordentliche" Revision ist teilweise jedenfalls, teilweise aber mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 55 Abs 5 JN sind die Abs 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Zu klären ist daher, ob die geltend gemachten Einzelansprüche nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind oder ob bloß eine objektive Klagenhäufung vorliegt.

Ein tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Ansprüche liegt vor, wenn alle Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitet werden, also schon das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen zur Gänze ausreicht, um auch über die anderen Ansprüche entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche auf einem Vertrag beruhen oder ihnen die gleiche(n) Rechtsnorm(en), die auf einen einheitlichen Sachverhalt anzuwenden sind, zugrunde liegen. Die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung mehrerer gemeinsam erhobener Ansprüche ist daher zu verneinen, wenn die Ansprüche nicht aus für sie gemeinsamen Tatsachen und Rechtsgründen abgeleitet werden, demgemäß jeder Anspruch unabhängig von den anderen besteht und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann (1 Ob 345/99p; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 55 JN mwN aus der Rsp).

1. 1. Die klagende Partei machte, wie sich aus der einleitenden Wiedergabe ihres Vorbringens ergibt, zwei Klagegründe geltend. Der eine bezieht sich auf den durch die Konkurseröffnung bzw den schon durch eine unrichtig festgestellte Steuerschuld verursachten Schaden, der unabhängig vom weiteren Schicksal der im finanzbehördlichen Verfahren erster Instanz bescheidmäßig festgestellten Steuerverbindlichkeit jedenfalls eintrat und daher im finanzbehördlichen Berufungsverfahren nicht mehr abwendbar war. Der andere bezieht sich auf den Rettungsaufwand (Kosten des Berufungsverfahrens) zur Vermeidung eines Steuerschadens in der Höhe der Differenz zwischen 29,363.281 S und 2,826.715 S.

Diese Ansprüche stehen nach den Erwägungen unter 1. weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang. Sie beruhen weder auf insgesamt gemeinsamen Tatsachen noch auf gleichen Rechtsgründen. Der Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands im finanzbehördlichen Berufungsverfahren zur Vermeidung eines Steuerschadens in bestimmter Höhe unterscheidet sich rechtlich von dem durch die Konkurseröffnung bzw schon durch eine unrichtig festgestellte Steuerschuld verursachten Schaden, der - nach den Klagebehauptungen - unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg der Berufung im finanzbehördlichen Verfahren jedenfalls eintrat. Diese Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und können - gerade auch in der Verjährungsfrage - ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben.

1. 2. Unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 22.760 S (Kosten des finanzbehördlichen Berufungsverfahrens) wendet, gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig, weil mehrere mit einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren bilden, wenn sie, was im Anlassfall zu verneinen ist, nach § 55 Abs 1 ZPO zusammenzurechnen sind (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 502 mwN).

2. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG setzt voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden und von einem Organverschulden in der nachstehend noch näher zu erörternden Weise Kenntnis erlangte. Der erkennende Senat sprach ferner schon mehrmals aus, dass zwar die dreijährige Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginnt, aber auch dann in Gang gesetzt wird, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil[folge-]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs ist vielmehr in allen diesen Fällen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.

Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt somit, wie zusammenfassend festzuhalten ist, mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt also unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte (siehe zu allen voranstehenden Grundsätzen JBl 2000, 307 mwN).

Somit beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen konnte. Weiß aber der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald der Stand seiner Kenntnisse über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (bbl 1999, 204).

3. Nach dem maßgebenden Sachverhalt wurde der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei zufolge deren Antrags am eröffnet. Der Antrag war wegen der von der Finanzbehörde erster Instanz festgestellten Steuerverbindlichkeit von 29,363.281 S unvermeidlich, weil im Vermögen der klagenden Partei - nach den Feststellungen - dadurch der "Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung" eintrat. Nach den eingangs wiedergegebenen Klagebehauptungen trat mit der Konkurseröffnung auch schon der nur noch nicht bezifferbare, durch Rechtsmittel gegen die erstinzanzlichen Steuerbescheide nicht mehr abwendbare Konkursschaden ein. Der lukrative Werkauftrag, der in Ungarn zu erfüllen gewesen wäre, wäre nach den Klagebehauptungen sogar "ohne Konkursantrag" bloß wegen des "erstinstanzlichen Bescheids der Finanzbehörde" nicht mehr "finanzierbar" gewesen. Die Lösung der Verjährungsfrage konzentriert sich daher auf die Ermittlung jenes Zeitpunkts, in dem es für die klagende Partei klar sein musste, dass sie ihren Wissensstand über das in der Klage behauptete schadenskausale, rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten nicht mehr weiter erhöhen konnte.

Das Berufungsgericht legte seiner Ansicht zur Verjährung des (gesamten) Klagebegehrens die unter 2. erläuterten Grundsätze aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugrunde und sprach aus, dass die "Verjährungsfrist ... mit der Zustellung der Bescheide in Gang gesetzt" wurde. Spätestens "bei Einreichung der Berufungsbegründung (Ende Jänner, Anfang Februar 1994)" sei aber die klagende Partei "über sämtliche Konsequenzen der von ihr bekämpften Bescheide im Bilde" gewesen (Datum der Klageeinbringung ).

Die klagende Partei wendet dagegen ein, "die Gewissheit" eines schuldhaften Organverhaltens als Schadensursache habe "erst mit der Berufungsentscheidung (Anm: der Finanzbehörde) am " bestanden. Es fehle auch an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, "ob allein schon durch die Konkurseröffnung automatisch ein Schaden eintritt und der Schuldner eine Feststellungsklage hätte einbringen müssen" und "ob das Abwarten der Berufungsentscheidung Behörde II. Instanz zulässig" sei. Schließlich führt die Revisionswerberin noch - einerseits im Widerspruch zu ihren einleitend wiedergegebenen Prozessbehauptungen, andererseits aber auch ohne Deckung im festgestellten Sachverhalt - aus, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei wegen der Regelung des § 21 Abs 1 KO noch gar nicht klar gewesen, dass die klagende Partei den lukrativen Bauauftrag in Ungarn nicht werde ausführen können.

Was den allein durch die Bescheide der Finanzbehörde erster Instanz bzw durch die Konkurseröffnung entstandenen Schaden betrifft, unterstellte die klagende Partei nach ihrem Prozessvorbringen selbst, dass im finanzbehördlichen Berufungsverfahren gerade dieser Schaden nicht mehr abgewendet werden konnte. Da die Berufungsentscheidung vom am zugestellt wurde, kann die voranstehend erörterte Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 AHG dem Kläger nichts nützen. Es ist ferner kein Aufforderungsverfahren als Hemmungstatbestand aktenkundig. Eine solche Verjährungshemmung könnte überdies nicht länger als 3 Monate dauern.

In der Wertung durch das Berufungsgericht, die klagende Partei hätte ihren Wissensstand über das in der Klage behauptete schadenskausale, rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten ab dem Zeitpunkt der Berufungseinbringung im finanzbehördlichen Verfahren nicht mehr weiter erhöhen können, ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche wäre jedoch die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO.

4. Aus all diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Revision, soweit sie sich auf die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des Aufwands zur Vermeidung eines Steuerschadens bezieht, als jedenfalls unzulässig, soweit sie sich dagegen auf die Bestätigung der Abweisung des sonst geltend gemachten Schadens bezieht, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.