OGH vom 10.11.1993, 3Ob176/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Viktor H*****, und 2. Gertrude Z*****, beide vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Leopold J*****, wegen zwangsweiser Räumung eines Mietgegenstandes, infolge Revisionsrekurses des Aufschiebungswerbers Tahir K*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 41 R 94/93-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom , GZ 9 C 812/92x-13, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund der Aufkündigung vom , GZ 9 C 812/92-1, bewilligte das Erstgericht am den betreibenden Vermietern wider den Verpflichteten die zwangsweise Räumung des Mietgegenstandes Nr 63 im Haus F*****.
Das Erstgericht wies den Antrag des Aufschiebungswerbers ab, diese Räumungsexekution nach § 34 a Abs 2 MRG idF nach Art II Z 14 des 2. WÄG aufzuschieben.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Aufschiebungswerbers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dieser Ausspruch ist zutreffend, weil für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen über § 78 EO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses gelten, soweit nicht in der EO anderes angeordnet ist. Es gilt daher auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist".
Von dieser Regelung, daß ein Revisionsrekurs selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist, wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, nimmt die Exekutionsordnung nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO (Exekution auf Grund ausländischer Titel), § 239 Abs 3 EO (Meistbotsverteilungsbeschluß) und § 402 Abs 1 letzter Satz EO idF nach Art II Z 4 der 3.Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz Wien BGBl 1992/756 (einstweilige Verfügung) Abstand, weil dort der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 34 a MRG, für die die Bestimmung der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution mit Ausnahme des § 44 Abs 2 Z 3 EO (Sicherheitsleistung) gelten.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.