OGH vom 24.09.2019, 6Ob116/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen (gelöschten) S***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 59/19v, 6 R 103/19i, 6 R 104/19m-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom an die (gelöschte) Gesellschaft erfolgte am durch persönliche Übernahme durch den Geschäftsführer.
Offenkundig gegen den Inhalt dieses Beschlusses richtet sich das als Revisionsrekurs zu behandelnde, am per E-Mail eingebrachte und erkennbar im Namen der Gesellschaft erhobene Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs vom ist verspätet.
2. Die Revisionsrekursfrist beträgt im – auf das Firmenbuchverfahren anzuwendenden (§ 15 FBG) – Außerstreitverfahren 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).
3. Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am endete die Frist des § 65 Abs 1 AußStrG mit Ablauf des . Der Revisionsrekurs vom ist daher verspätet. Er war daher zurückzuweisen.
4. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Firmenbuchverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels kann im vorliegenden Fall ein Verbesserungsverfahren jedoch unterbleiben (vgl RS0036603 = 5 Ob 502/92 mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00116.19F.0924.000 |
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Fundstelle(n):
CAAAD-45986