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OGH vom 11.05.1995, 2Ob526/95

OGH vom 11.05.1995, 2Ob526/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann S 2. Simon S 3. Georg S 4. Ferdinand S 5. Josef S 6. Anton S 7. Alois S 8. Theresia N*****, sämtliche ***** und 9. Rosina I*****, alle vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Alois M*****, und 2. Josef M*****, beide vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Zustimmung zur Errichtung eines Teilungsplanes und zur Ab- und Zuschreibung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom , GZ 21 R 346/94-47, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom , GZ 2 C 691/92-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.306,56 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.217,76, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind gemeinsam mit Sieglinde S***** Eigentümer der Liegenschaft EZ 87, Grundbuch M*****, mit dem Grundstück 324/4, der sogenannten "R*****alpe". Die Beklagten sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 103, Grundbuch M*****, mit dem Grundstück 324/7, der sogenannten F*****alpe". Die Nordseite der Flecklhochalpe und die Südseite der R*****alpe grenzen aneinander. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist eine ca 41 ha große, im nördlichen Bereich des Grundstückes 324/7 der Beklagten liegende Fläche, an der die Kläger Eigentum behaupten. Mit Kaufvertrag vom verkaufte Markus M***** (Rechtsvorgänger der Beklagten betreffend das Grundstück 324/7) den Ehegatten Matthias und Theresia S***** ( Rechtsvorgänger der Kläger) die R*****alpe mit der Parzelle 324/4. Punkt XIII dieses Vertrages lautet:

"Die Vertragsparteien kommen dahin überein, daß die vorhandene alte Mauer die faktische Grenze zwischen der R*****alpe und der F*****alpe ist. Diesbezüglich wäre vom Geometer eine Grenzberichtigung vorzunehmen".

Im Jahr 1950 verkauften Matthias und Theresia S***** die R*****alpe an Johann K***** und dieser 1952 die Liegenschaft an Johann S***** und Martin L*****. 1954 verkaufte Martin L***** seinen Hälfteanteil an Johann S*****, der damit Alleineigentümer wurde. Die neun Kläger sind zu 29/56stel (Erstkläger) bzw je 3/56stel-Anteilen Miteigentümer aufgrund der Einantwortungsurkunde vom . Sieglinde S***** ist zu 3/56stel-Anteilen Miteigentümerin aufgrund einer Einantwortungsurkunde vom .

Markus M***** war seit 1927 Eigentümer der F*****alm und übergab am einen Hälfteanteil an den Erstbeklagten sowie am den weiteren Hälfteanteil an den Zweitbeklagten.

Im Verfahren zu 2 C 925/88 des Erstgerichtes begehrten sieben der Kläger des vorliegenden Rechtsstreites vom Erstbeklagten dieses Verfahrens die Unterlassung des Beweidens der strittigen Grundfläche der Parzelle 324/7 mit der Behauptung, diese Grundfläche stehe aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 1932 und auch aufgrund von Ersitzung in ihrem Miteigentum. Dieses Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen, weil den Klägern weder der Eigentumsnachweis noch der Beweis der Ersitzung gelang.

Ein weiteres Unterlassungsbegehren sämtlicher Kläger dieses Verfahrens gegen den Erstbeklagten wegen Unterlassung von Beweidungshandlungen auf der gegenständlichen Grundstücksfläche wurde ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, daß die Kläger (bisher) weder bücherliches Eigentum erworben noch Eigentum ersessen hätten.

Hingegen unterlag der Erstbeklagte mit einer Klage gegen die Kläger dieses Verfahrens auf Entfernung eines Zaunes entlang eines Steinwalles auf seinem Grundstück 324/7, weil sich aus dem Vertrag aus dem jahre 1932 eine Verpflichtung der Eigentümer des Grundstückes 324/4 zur Zaunerhaltung ergäbe.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Zustimmung zur Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes auf ihre Kosten, womit die zwischen der Mappengrenze des Grundstückes 324/4 und der hievon südlich zum Grundstück 324/7 hin gelegenen Naturgrenze, gebildet aus einer mit einem Grenzzaun versehenen Steinmauer, gelegene Grundfläche im Ausmaß von 40 ha 77 a 97 m2 aus dem Gutsbestand des Grundstückes 324/7 unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Grundstück 324/4 abgeschrieben werde. Weiters begehren sie die Beklagten für schuldig zu erkennen, die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung der strittigen Fläche aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 103 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 87 zu erklären. In eventu wird die Feststellung begehrt, daß die Kläger außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche seien.

Die Kläger brachten dazu vor, nach dem Willen der Vertragsparteien des Kaufvertrages aus dem Jahre 1932 sei die strittige Fläche mit dem Grundstück 324/4 mitverkauft worden. Der in der Natur heute noch sichtbare Steinwall stelle die im Vertrag genannte "alte Mauer" dar. Außerdem hätten sie die strittige Grundstücksfläche durch wiederholte ungestörte Besitzhandlungen ersessen. Eine Bindung an die Feststellungen im Verfahren 2 C 925/88 lehnten die Kläger mangels Zwischenantrages auf Feststellung ab.

Die Beklagten erhoben die Einrede der entschiedenen Rechtssache, zumindest liege eine inhaltliche Bindung an die Verfahrensergebnisse zu 2 C 925/88 des Erstgerichtes vor. Im übrigen sei die Klage abzuweisen, weil sie nicht von sämtlichen Miteigentümern des Grundstückes 324/4 erhoben worden sei. Weiters stelle der in der Natur sichtbare Steinwall nicht die im Vertrag genannte "alte Mauer" dar; allfällige sich aus dem Vertrag aus dem Jahre 1932 ergebende Ansprüche seien verjährt. Schließlich hätten die Beklagten selbst die strittige Fläche ersessen und gutgläubig in den Jahren 1964 und 1980 Eigentum erworben.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der entschiedenen Rechtssache und wies im übrigen das Haupt- und Eventualbegehren ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die von den klagenden Parteien behauptete Naturgrenze verläuft zwischen den Vermessungspunkten 2758 und 2807 südlich und in etwa parallel zur Mappengrenze (Vermessungspunkte 2759, 2760 und 2761). Entlang dieser Naturgrenze befindet sich, beginnend mit Vermessungspunkt 2758, zunächst über ein größeres Stück ein Steinwall älteren Datums. Dieser verläuft mit kleineren Unterbrechungen, bei denen der Verlauf des Steinhages jedoch klar erkennbar bleibt, weiter nach Westen, in weiterer Folge neben einem Bach und dem dadurch gebildeten Graben. Einige 100 m vor dem Vermessungspunkt 2843 bzw dem Gasthaus R***** endet der Steinwall und ist nur mehr der Bach bzw Graben erkennbar. Hinweise auf einen früher dort vorhandenen Steinwall bzw dessen genauen Verlauf liegen in diesem Bereich nicht vor, lediglich über eine Strecke von 20 bis 30 m ist ein Steinhag sichtbar. Im Bereich des Gasthauses R***** verläuft der Zaun über eine ebene Wiesenfläche ohne Anhaltspunkte auf Steine oder einen Steinhag. Soweit ein Steinhag vorliegt, ist deutlich erkennbar, daß dieser älteren Datums ist und sind in seinem näheren Umkreis Reste eines ebenfalls vorhandenen älteren Zaunes auffindbar. Teilweise auf dem Kamm des Steinwalls, teilweise daneben, teilweise aber auch auf einzelnen Steinen befinden sich rote Vermessungspunkte.

Im westlichen (unteren) Teil der Linie zwischen den Vermessungspunkten 2758 und 2807 ist diese streckenweise nicht durch einen Steinhag definiert, sondern wird teilweise auch aus anderen Anhaltspunkten wie zB Zaunpfosten gebildet.

Nördlich und südlich des genannten Steinhages besteht die Landschaft aus Almwiesen, in denen sich immer wieder Stein- und Geröllfelder befinden. Der Steinhag hebt sich in der Landschaft deutlich ab und ist eine vergleichbare Abgrenzung in dieser Richtung, das heißt in etwa parallel dazu, nicht gegeben. Im weiteren Bereich der im Vermessungsplan zwischen den Punkten 2759 und 2751 gezogenen Linie befinden sich Reste einer quadratisch angeordneten Mauer mit einer Seitenlänge von jeweils 2 bis 3 m.

Bei dem beschriebenen Steinwall ab dem Vermessungspunkt 2758 handelt sich um die im Vertragspunkt XIII des Vertrages aus dem Jahre 1932 genannte "alte Mauer".

Die Rechtsvorgänger der Beklagten und der Kläger nutzten ihre Liegenschaften selbst. Dabei wurde die Grundgrenze nicht so genau genommen, weil es sich um Hochgebirgsalpen handelt. Es kam häufig vor, daß Tiere der Rechtsvorgänger der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten durcheinander kamen. Die Viehhüter hielten sich nicht an die genauen Grundgrenzen. Es grasten Tiere der Rechtsvorgänger der Beklagten auch nördlich des Steinwalles, teilweise auch Tiere der Rechtsvorgänger der Kläger südlich des Steinwalles. Wenn dies der Fall war und die Tiere zu weit in das Gebiet des jeweils anderen kamen, wurden sie wieder zurückgetrieben.

Anfangs der 60er-Jahre kam es zu einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Eigentümern der beiden Liegenschaften, wonach von der F*****alm Vieh auf die R*****alm getrieben werden durfte, wofür sich die Familie M***** auch um das Jungvieh der F*****alm kümmerte. Diese "Verpachtung" der R*****alm dauerte bis zum Beginn der vorliegenden Streitigkeiten etwa Ende der 80er-Jahre.

Das Grundstück 324/4 hat unter Außerachtlassung des streitgegenständlichen Teiles ein Flächenausmaß von etwa 68 ha.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Meinung, Punkt XIII des Vertrages vom sei als Berichtigung einer strittigen Grenze im objektiven Sinn, wenn nicht gar als bloße Klarstellung der beiden damaligen Vertragsparteien bekannten und von der Mappe abweichenden Grenze zu interpretieren. Es sei aber die Grenze zwischen den Grundstücken 324/4 und 324/7 durch einen Steinwall, Steinhag oder eine "vorhandene alte Mauer" nicht mehr zu definieren und sei daher eine Rekonstruktion der Grenze auf der Basis des Vertrages von 1932 nicht mehr möglich. Es könne daher eine Übereinstimmung der "faktischen Grenze" von 1932 mit der in der Klage angestrebten Grenze der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Beweispflicht der klagenden Parteien für das Vorliegen der von ihnen angestrebten Grenze sei das Klagebegehren abzuweisen, weil auch die Voraussetzungen für eine Ersitzung nicht gegeben seien.

Da das österreichische Grundbuchsrecht grundsätzlich vom Eintragungsprinzip ausgehe, sei außerhalb der ausdrücklich normierten Ausnahmen (wie etwa § 425 ABGB) kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum im Sinne des Eventualbegehrens. Da das Leistungsbegehren auf Erteilung der Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung die anderen Miteigentümer nicht unmittelbar berühre, bestehe keine notwendige Streitgenossenschaft, so daß die Nichteinbeziehung der 10.Miteigentümerin nicht schade.

Das von den klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht vertrat - ohne sich mit der Beweisrüge der klagenden Parteien auseinanderzusetzen - die Ansicht, das Klagebegehren sei schon allein aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Es führte aus, sämtliche Miteigentümer des Grundstückes 324/4 (im Eigentum der Kläger und von Sieglinde S*****) bildeten notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO. Eine notwendige Streitgenossenschaft liege dann vor, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre. Nach § 828 ABGB stünden Verfügungen über die gesamte Sache bzw das Gemeinschaftsrecht den Teilhabern nur einverständlich zu. Sie seien daher nur zusammen aktiv und passiv legitimiert. Die im vorliegenden Fall von neun von zehn Miteigentümern begehrte Zuschreibung der strittigen Grundstücksfläche stelle eine Verfügung über die gesamte Sache dar, welche nur durch alle Miteigentümer vorgenommen werden könne. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß der entsprechende Grundbuchsantrag nur aufgrund einer zugunsten sämtlicher Teilhaber des Grundstückes 324/4 lautenden Urkunde vorgenommen werden könnte. Da die Klage nicht durch sämtliche Miteigentümer erhoben wurde, sei sie abzuweisen.

Zur Frage der Verjährung führte das Berufungsgericht aus, daß Klagen, die auf Änderung des bestehenden Zustandes gerichtet seien, der Verjährung unterliegen, so etwa die Klage des Käufers einer Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung. Insoweit daher die Kläger den Kaufvertrag aus 1932 als Titel für die von den Beklagten begehrte Einwilligung zur Zuschreibung der strittigen Teilfläche begehren, seien allfällige aus dem Kaufvertrag zustehende Rechte verjährt.

Zum Eventualbegehren meinte das Berufungsgericht, daß die Kläger aus der begehrten Feststellung des außerbücherlichen Eigentums keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten könnten, da eine derartige Feststellung keinen Titel zur Eigentumseinverleibung schaffe. Das Eventualbegehren sei daher schon mangels Feststellungsinteresses abzuweisen.

Zur Frage des Eigentumserwerbes der Kläger durch Ersitzung wies das Berufungsgericht darauf hin, daß diese Frage bereits Gegenstand zweier Verfahren war. Sowohl in 2 C 873/89 als auch in 2 C 925/88, jeweils des Erstgerichtes, sei diese Frage als Vorfrage zum Begehren auf Unterlassung des Beweidens der strittigen Fläche geprüft worden. Beide Klagen seien rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Kläger mangels Alleinbesitzes keinen originären Eigentumserwerb nachweisen hätten können und auch nicht bücherliche Eigentümer seien. Wenngleich mangels Identität des Anspruches nicht das Prozeßhindernis der res iudicata gegeben sei, bestehe eine inhaltliche Bindung an die Vorentscheidungen, weil die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen zu entscheidenden Rechtsfragen nicht gestatteten. Da das Unterlassungsbegehren der Kläger im Vorverfahren 2 C 873/89 des Erstgerichtes mangels Ersitzungsnachweises abgewiesen worden sei, könne diese Frage in dem nunmehrigen Verfahren nicht anders beantwortet werden, weil einerseits die Besitzhandlungen des einen Miteigentümers auch für den anderen wirkten und anderseits dies den Geboten der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie widerspreche. Im Vorverfahren sei die Frage des Eigentums der Kläger als Ganzes Entscheidungsgegenstand gewesen. Aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bildeten nunmehr den Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren. In solchen Fällen werde neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt durch die Bindungswirkung ausgeschlossen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil den Fragen der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO, der Verjährung allfälliger Ansprüche aus dem Vertrag von 1932 und der Bindungswirkung über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen; hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, sämtliche Miteigentümer bildeten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Es sei zwar richtig, daß sich die Miteigentümerin Sieglinde S***** an dem Verfahren nicht beteiligt habe, sie habe dies aber deshalb getan, weil sie die Lebensgefährtin des Zweitbeklagten sei und sämtliche Vorteile der R*****alpe genieße. Sie wolle ihre Lebensgemeinschaft nicht gefährden und nicht gegen ihren Lebensgefährten vor Gericht als Partei auftreten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wollten die Kläger keine Veränderung ihrer eigenen Liegenschaft, sondern die Beseitigung eines rechtswidrigen Eingriffes der Beklagten. Die Beklagten sollten durch die Entscheidung gezwungen werden, die in ihrem grundbücherlichen Eigentum aufgrund einer unrichtigen Mappe sich darstellende Fläche herauszugeben. Eine weitere Voraussetzung der einheitlichen Streitparteien nach § 14 ZPO bzw § 828 ABGB sei, daß die Kläger uneinig wären. Dies habe das Gericht aber nicht festgestellt. Veränderungen, die zum Vorteil der Gemeinschaft dienten, seien erlaubt. Darüber hinaus werde nicht über den ideellen Anteil der Sieglinde S***** an der Parzelle 324/4, sondern über ein Teilstück an der Parzelle 324/7 verfügt.

Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Anspruch der Kläger verjährt sei. Die Kläger machten Ersitzung geltend und sei schon deswegen die Klage zulässig. Das Berufungsgericht verkenne die Klage bzw unterstelle den Klägern aktenwidrig, daß sie Erfüllung oder Zuhaltung eines Kaufvertrages beabsichtigten. Sie wollten den unrichtigen Mappenstand gegenüber dem in der Natur und dem Kaufvertrag rechtlich richtigen Zustand auch im Grundbuch ersichtlich machen. Es sei nicht nur ein Kaufvertrag gemacht, sondern auch die Liegenschaft seit 60 Jahren benützt worden. Die Eigentumsklage, das Recht auf Grenzbestimmung und damit auf Ab- und Zuschreibung einer ersessenen Fläche könne nicht unter die Verjährungsbestimmung des § 1459 ABGB fallen. Bei einer auf Ersitzung gestützten Klage sei der Zeitablauf gerade wesentlich und könne erst nach 30 Jahren geklagt werden.

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch das rechtliche Interesse am Eventualfeststellungsbegehren verneint. Wenn die Kläger ihr Eigentum gegenüber den Beklagten festgestellt wissen wollten, hätten sie daran ein rechtliches Interesse, da sie befürchten müßten, daß die Beklagten ihr Eigentum nutzen wollen. Die begehrte Feststellung schaffe Klarheit zwischen den Parteien. Das Eventualbegehren sei gestellt worden, um allfälligen formalen Problemen bei dem Teilungsplan zu begegnen.

Unrichtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe eine Bindung an die Entscheidungen in den Verfahren zu 2 C 873/89 und 2 C 925/88 des Erstgerichtes. Der Vorfragenentscheidung komme keine bindende Wirkung für den Folgeprozeß zu.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 14 ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstands, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (Fasching, LB2, Rz 374). Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht (MietSlg 34.693; 35.746; 41.537; JBl 1992, 110 uva). Eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (MietSlg 34.693). Eine derartige anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei bilden zB mehrere Miteigentümer bei der Klage auf Feststellung des Eigentums, der Eigentumsfreiheitsklage, bei der Teilungsklage und bei der Verbücherung (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 14 mwN). Bei dinglichen Ansprüchen folgt aus der Natur des Anspruches, daß sie nur einheitlich festgestellt werden können (MietSlg 4966/29). Im vorliegenden Fall ist nun als Vorfrage zu beurteilen, ob die streitgegenständliche Fläche im Eigentum der klagenden Parteien steht, sei es, weil sie diese bereits 1932 erworben haben, sei es weil sie diese ersessen haben. Diese Vorfrage (Eigentum der klagenden Parteien) kann aber nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern gelöst werden. Es kann nicht gegenüber den klagenden Parteien davon ausgegangen werden, daß sie Miteigentümer der strittigen Fläche sind, gegenüber der zehnten Miteigentümerin aber, daß dies nicht der Fall ist. Die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen muß daher zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen.

Da sich die zehnte Miteigentümerin der Liegenschaft der klagenden Parteien am Verfahren nicht beteiligt hat, alle Miteigentümer aber eine notwendige einheitliche Streitgenossenschaft bilden, war das Klagebegehren schon allein aus diesem Grunde abzuweisen. Dies gilt sowohl für das Haupt-, als auch für das Eventualbegehren.

Es war sohin schon allein aus diesem Grunde der Revision der klagenden Parteien ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.