OGH vom 03.03.2020, 6Ob242/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Kommanditgesellschaft, 2. P***** Gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 281.773,19 EUR sA (Revisionsinteresse 174.449,98 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 112/19a-94, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 35 Cg 74/12i-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom über die außerordentliche Revision der Beklagten entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO). Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision vom ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig; der Schriftsatz der Beklagten langte beim Obersten Gerichtshof erst am ein.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00242.19K.0303.000 |
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