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OGH vom 06.09.2022, 2Ob122/22p

OGH vom 06.09.2022, 2Ob122/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, wegen 34.636,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 36.736,53 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 77/22y-84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen oder Beweisanbote einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über die Zurückweisung endgültig abgesprochen (2 Ob 23/20a mwN; RS0036890, RS0036878). Die aus diesem Grund unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw Ergänzung bereits eingeholter Sachverständigengutachten ist daher im vorliegenden Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

[2] 2. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Umständen ausging, handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RS0042887). Mit ihren Ausführungen in der Revision zeigt die Klägerin keine Überschreitung des dem Berufungsgericht zukommenden Spielraums bei der Ausmittlung der Höhe des Schmerzengeldes auf. Sie nennt auch keinen einzigen Fall, in dem der Oberste Gerichtshof bei auch nur annähernd vergleichbarem, auf eine Fehlbehandlung (hier: verspätetes Erkennen des Vorliegens einer schicksalshaften Entzündung im Hüftbereich, was zu insgesamt vier Tagen qualvollen und sieben Tagen leichten Schmerzen führte) zurückzuführendem Krankheitsverlauf Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 25.000 EUR zugesprochen hätte.

[3] 3. Die Klägerin geht in der Revision selbst davon aus, dass Spät- und Dauerfolgen mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wieso angesichts dessen das Feststellungsbegehren berechtigt sein sollte (vgl dazu im Detail 2 Ob 11/18h), legt sie nicht nachvollziehbar dar.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00122.22P.0906.000

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Fundstelle(n):
PAAAD-45892