OGH vom 22.10.2015, 1Ob197/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** G*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl und andere Rechtsanwälte, Zell am See, gegen den Antragsgegner E***** G*****, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH, Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 109/15y 13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom , GZ 25 Fam 94/14k 8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 95 EheG) und mangels deren Hemmung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Abweisungsgrund auf. Der Aufteilungsantrag sei fristgerecht eingebracht worden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (1 Ob 190/11i mwN; RIS Justiz RS0030814 [T2, T 5, T 6]; RS0109580 [T1, T 5, T 6]). Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz, wenn auch ohne gesetzliche Grundlage, ausdrücklich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Hat das Erstgericht wie hier einen Aufteilungsantrag aufgrund seiner Rechtsansicht, die materiell rechtliche Fallfrist des § 95 EheG sei bei Einbringung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht aufgehoben, weil dieses die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht teilt, dann liegt nicht etwa ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vor (RIS Justiz RS0007700 [T2]; vgl RS0111919 [T1, T 3]). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Aufteilungsantrag aufgetragen, aber inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Vielmehr folgt ein weiterer Rechtsgang, in dem das Erstgericht unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts (§ 61 AußStrG), dass der Aufteilungsantrag nicht verfristet ist, diesen neuerlich inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, sodass ein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vorliegt (1 Ob 7/11b mwN; vgl RIS Justiz RS0044065 [T3]; RS0044098 [T6, T 9]).
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist damit als unstatthaft zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen inhaltlichen Argumente einzugehen ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00197.15Z.1022.000