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OGH vom 27.08.2014, 2Ob122/14a

OGH vom 27.08.2014, 2Ob122/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann

als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** S 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Zuhaltung eines Kauf /Leibrentenvertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 65/14i 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehren primär die Verurteilung der Beklagten, einen Kaufvertrag (Leibrentenvertrag) betreffend eine bestimmte Liegenschaft gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von 500 EUR an die Beklagte zu unterfertigen.

Die Beklagte wandte unter anderem Verkürzung über die Hälfte ein.

Die Kläger erklärten in erster Instanz, für den Fall, dass das Gericht die Verkürzung über die Hälfte bejahen sollte, der Beklagten den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen. Weder wurde diese Bereitschaft beziffert noch wurde das Klagebegehren modifiziert (auch nicht etwa in Form eines Eventualbegehrens).

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie gingen übereinstimmend vom Vorliegen der Verkürzung der Beklagten über die Hälfte aus und meinten in rechtlicher Hinsicht, das Anerbieten der Kläger, der Beklagten den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, sei zu unbestimmt, die Kläger hätten das Klagebegehren so ändern müssen, dass die von ihnen zu erbringende monatliche Leibrente ziffernmäßig erhöht werde.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die Kläger zeigen in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

Die Judikatur, auf die sich die Kläger für ihre Rechtsansicht stützen, es reiche das Bekunden der Bereitschaft in erster Instanz, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, ohne dies auch beziffern zu müssen, betrifft Fälle einer Verurteilung Zug um Zug (zB 5 Ob 104/01g = RIS Justiz RS0107733 [T1]; vgl auch RS0020973 [T1]; RS0020997 [T7]).

Hier aber geht es nicht um eine Verurteilung Zug um Zug, sondern um das Begehren auf Unterfertigung eines Vertrags, der kraft der von der Beklagten geltend gemachten und auch vorliegenden Verkürzung über die Hälfte nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn die Gegenleistung, hier also der monatlich zu zahlende Leibrentenbetrag auf jenen, der dem gemeinen Wert der Gegenleistung (Liegenschaft) entspricht, erhöht wird.

Für diesen Fall der Ausübung der Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) gemäß § 934 Satz 2 ABGB sind die von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 6 Ob 618/92, 8 Ob 567/93 und 6 Ob 612/93 einschlägig (vgl auch RIS Justiz RS0019092; RS0018768).

In der Entscheidung 6 Ob 618/92 hatte die verkürzende Beklagte den Geldbetrag beziffert. Die Entscheidungen 8 Ob 567/93 und 6 Ob 612/93 verlangen vom verkürzten Kläger die Klagsänderung auf Leistung des ziffernmäßig bestimmten „Abganges“.

Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0037874 [T33, T 39]). Wenn die Vorinstanzen hier für die notwendige Konkretisierung des Klagebegehrens durch die verkürzenden Kläger die ziffernmäßige Angabe des monatlichen Leibrentenbetrags, der die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen herstellt, verlangt haben, stellt dies angesichts der dargestellten einschlägigen Rechtsprechung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00122.14A.0827.000

Fundstelle(n):
FAAAD-45839