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OGH vom 11.09.2019, 3Ob175/19k

OGH vom 11.09.2019, 3Ob175/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser Partnerschaft in Kitzbühel, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch Dr. Roman Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 40.171,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 5 R 67/19t-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 250 Abs 1 Z 2 EO sind bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung stellt die Verneinung ihrer Anwendbarkeit auf das Inventar eines Lokals, das nicht vom Verpflichteten selbst betrieben wird, sondern von einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

2. Dass Fahrnisse nicht im Eigentum des Verpflichteten, sondern eines Dritten stehen, macht sie nicht unpfändbar iSd § 39 Abs 1 Z 2 iVm § 250 EO. Die Beurteilung des Rekursgerichts, nur der Eigentümer der Pfandgegenstände könne Widerspruch iSd § 37 EO erheben, steht deshalb von vornherein nicht in Widerspruch zu der vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 121/76 (= RISJustiz RS0001186), wonach der Verpflichtete grundsätzlich die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 39 Abs 1 Z 2 EO) in allen Fällen von Exekutionsbefreiung oder beschränkungen auch dann geltend machen kann, wenn die Pfandsache nicht in seinem Eigentum steht.

3. Die Beurteilung des Rekursgerichts, in einem Lokal eingebaute Einrichtungsgegenstände seien üblicherweise zerstörungsfrei entfernbar, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

4. Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzugs vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde (RS0002097). Dass das Rekursgericht den Verpflichteten mit seinem Einwand, sämtliche gepfändeten Fahrnisse seien vermietet, auf eine Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO verwies, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00175.19K.0911.000

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