OGH vom 14.12.1993, 4Ob157/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Technischer Überwachungsverein Wien, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Horst B*****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 99/93-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , GZ 17 Cg 22/91-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Beklagten wird nicht, jener der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigenden Teiles - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Der Beklagte ist bei Exekution schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der registrierten Marke "TÜV" - außer als Hinweis auf seine Eigenschaft als Generalrepräsentant der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen "TÜV-Product-Service-GmbH" - zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit ihm noch die Verfügung darüber oder ein diese Verfügung ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht.
2. Die klagende Partei wird ermächtigt, den Spruch dieses Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in einer Ausgabe der Tageszeitung "Kleine Zeitung" sowie in einer Ausgabe der Tageszeitung "Kurier" zu veröffentlichen, und zwar im Textteil, mit Fettdruckumrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien sowie die Überschrift "Im Namen der Republik" mit fettgedruckten Blockbuchstaben.
3. Das Mehrbegehren, dem Beklagten jede Verwendung der Marke "TÜV" schlechthin zu untersagen, wird
abgewiesen.
4. Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei den mit S 110.683,68 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 16.227,28 Umsatzsteuer und S 13.320 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der klagende Verein befaßt sich mit der Prüfung technischer Gerätschaften und Vorrichtungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gerätesicherung; zu diesem Zweck erstellt er Gutachten, bildet technisches Personal aus, prüft es und betreibt technische Versuchsanstalten. Sein Tätigkeitsfeld erstreckt sich ua auf medizinisch-technische Produkte. Er betreut die medizinisch-technischen Anlagen von rund 40 österreichischen Spitälern. Außerhalb Wiens unterhält er Dienststellen in Dornbirn, Linz, Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Wels. Die Organisation besteht zwar seit 1872, aber nicht unter dem heutigen Namen. Im Jahre 1938 wurde er zur Körperschaft öffentlichen Rechtes mit Zwangsmitgliedschaft erklärt und 1947 wieder in einen Verein umgebildet.
Der Kläger ist Inhaber der im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Priorität vom eingetragenen Marken "TÜV" und - auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises - "Technischer Überwachungsverein" für die Klassen 41 (Ausbildung und Prüfung technischen Personals) und 42 (Prüfung technischer Vorrichtungen, Geräte und Anlagen; Betrieb einer Versuchsanstalt).
Der Beklagte ist seit Frühjahr 1990 als freier Mitarbeiter der "TÜV-Product-Service-GmbH" mit dem Sitz in München deren Repräsentant für Österreich; vorher hatte diese Gesellschaft keine Vertretung in Österreich. Sie ist eine mehrheitliche Tochtergesellschaft der "TÜV Bayern Holding GmbH", welche wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft des "TÜV Bayern e.V." ist. Aufgabe des Beklagten ist die Gewinnung von Kunden für die "TÜV-Product-Service-GmbH" und die Unterstützung sowie Beratung dieser Kunden in Ansehung jener Unterlagen, die im Rahmen der Prüfung in München benötigt werden.
Der "TÜV Bayern e.V." hat der "TÜV-Product-Service-GmbH" das Recht zur Benützung der für ihn in Deutschland registrierten Marke "TÜV" eingeräumt. Eine solche Marke wurde für ihn zunächst (auch) beim Österreichischen Patentamt mit Priorität vom für die Klassen 41 und 42 eingetragen, mit Beschluß vom jedoch wieder rechtskräftig gelöscht.
Der Beklagte wirbt mit dem Prospekt "Sicherheit in der Medizin-Technik", auf dessen Umschlagblatt im unteren Bereich, optisch abgehoben und mit horizontalen Linien begrenzt, die Bezeichnung "TÜV-PRODUCT-SERVICE-GMBH" zu lesen ist. Die Visitenkarte des Beklagten hat folgendes Aussehen:
Für seine geschäftliche Korrespondenz verwendet der Beklagte Papiere mit folgendem Kopf:
Es gibt sowohl in Deutschland als auch in Österreich mehrere technische Überwachungsvereine, welche voneinander unabhängig dieselben Leistungen anbieten. Zumindest 1981 gab es in Österreich eine Vielzahl solcher Organisationen, zB den Verband der Technischen Überwachungsvereine Österreichs, die Technischen Überwachungsvereine Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und den Technischen Überwachungsdienst Wien. Diese Organisationen brachten am den Antrag auf Löschung der Marke der Klägerin ein, zogen ihn aber - von wenigen Ausnahmen abgesehen - am wieder zurück. Das vom Technischen Überwachungsverband Österreich und dem Technischen Überwachungsverband Steiermark durch ihren Antrag eingeleitete Verfahren wurde mit Beschluß vom eingestellt.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte durch den Gebrauch der Bezeichnung "TÜV" in die Markenrechte des Klägers eingreife, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeiführe (§ 9 UWG) und zugleich im Hinblick auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis sittenwidrig handle (§ 1 UWG), begehrt der klagende Verein, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der registrierten Marke "TÜV", insbesondere auch als Bestandteil der Bezeichnung "TÜV-Product-Service-GmbH", zu unterlassen und jede diesem Verbot widerstreitende Ankündigung zu beseitigen, soweit ihm noch die Verfügung darüber oder ein diese Verfügung ermöglichender Einfluß auf den unmittelbar Verfügungsberechtigten zusteht; ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer Ausgabe der "Kleinen Zeitung" sowie des "Kuriers".
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein einziger Bezug zur Bezeichnung "TÜV" bestehe in seinem Hinweis darauf, Repräsentant der in der Bundesrepublik Deutschland protokollierten "TÜV-Product-Service-GmbH" zu sein. Die Marke "TÜV" bedeute nur die Abkürzung der Wortfolge "Technischer Überwachungsverein" und habe ihren Ursprung in Deutschland, wo es zahlreiche verschiedene regionale, voneinander unabhängige "Technische Überwachungsvereine" gebe. Diese Marke sei jedenfalls als schwaches farbloses Zeichen anzusehen, ja es bestehe sogar ein Freihaltebedürfnis an den Marken des Klägers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Abkürzung "TÜV" sei ebenso wie der Begriff "Technischer Überwachungsverein" rein beschreibend (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG). Diese Zeichen könnten nur dann als Marke registriert werden, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gälten; bis zum Beweis des Gegenteils müsse allerdings davon ausgegangen werden, daß im Prioritätszeitpunkt die für die Registrierung erforderliche Verkehrsgeltung gegeben war. Auch durch gleichlautende Firmenbezeichnungen ausländischer Betriebe könne die Verkehrsgeltung eines österreichischen Kennzeichens verhindert werden. In der Bundesrepublik Deutschland habe sich die Bezeichnung "TÜV" zu einem Gattungsbegriff entwickelt. Eine gleiche Entwicklung in Österreich habe der Kläger durch die Registrierung als Marke zu verhindern versucht. Dieser Erfolg sei aber trotz Registrierung nicht eingetreten; das zeige schon das anhängig gewesene, mittlerweile aber durch Antragsrückziehung und Einstellung beendete Verfahren zur Löschung der Marke des Klägers. Das Schlagwort "TÜV" sei daher nicht schutzfähig. Durch die sprachlich und optisch völlig unterschiedliche Gestaltung der Kennzeichen des Klägers einerseits und der "TÜV-Product-Service-GmbH" andererseits sowie den vom Beklagten verwendeten Beisatz "Repräsentant für Österreich" werde dem Gebot, eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit auszuschließen, entsprochen. Auf ein gänzliches Verbot des Gebrauchs der Marke "TÜV", insbesondere auch als Bestandteil der Firma der Münchner Gesellschaft, durch den Beklagten habe der Kläger keinen Anspruch.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr in Österreich die Verwendung der zugunsten des Klägers registrierten Marke "TÜV", insbesondere auch als Bestandteil der Firmenbezeichnung "TÜV-Product-Service-GmbH", ohne Beifügung eines auf die ausländische Herkunft des technischen Überwachungsvereins oder den Sitz des Unternehmens hinweisenden Zusatz zu unterlassen, und gab dem Veröffentlichungsbegehren statt; das Mehrbegehren, dem Beklagten die Verwendung der Marke "TÜV" ohne Einschränkung zu verbieten und ihm auch die Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Ankündigungen aufzutragen, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die für den Kläger registrierten Wortmarken genössen den Schutz des § 9 Abs 3 UWG. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis, daß die Verkehrsgeltung der eingetragenen Marke am Prioritätstag () nicht bestanden habe, nicht gelungen. Weder aus der Tatsache, daß es in Deutschland heute mehrere technische Überwachungsvereine gibt, noch daraus, daß es zumindest 1981 in Österreich eine Vielzahl solcher Organisationen gab, noch gar aus dem für die Gegner der Eintragungen erfolglos gebliebenen Markenlöschungsverfahren könne dies nämlich nach den Denkgesetzen gefolgert werden. Der Beklagte verwende die für den Kläger als Wortmarke geschützte Bezeichnung "TÜV". Dies sei auch das erste Wort der Firma jenes Unternehmens, das der Beklagte in Österreich berechtigterweise vertrete. Grundsätzlich sei jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen. Dieses Recht werde durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, daß Verwechslungen mit dem Namen oder sonstigem Zeichen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen könnten. Der Benützer des Namens habe daher alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten - etwa durch die Verwendung unterscheidender Zusätze - die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. Im konkreten Fall wäre das durch die Beifügung einer Herkunftsbezeichnung wie "Bayern" oder "München" für den Geltungsbereich des österreichischen Markenschutzes ohne weiteres zu bewerkstelligen. Dem Unterlassungsbegehren müsse daher mit der Einschränkung stattgegeben werden, daß der Beklagte bei Verwendung der Bezeichnung "TÜV" im geschäftlichen Verkehr in Österreich einen entsprechenden Zusatz beizufügen habe; das Mehrbegehren auf Verbot der Bezeichnung "TÜV" schlechthin sei hingegen abzuweisen. Der Nachweis einer sittenwidrigen Vorgangsweise des Beklagten sei nicht erbracht worden; der Kläger komme auf diesen Rechtsgrund auch gar nicht mehr zurück. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abzuleiten, könne doch nicht gesagt werden, daß durch die festgestellte bisherige Verwendung des Zeichens "TÜV" durch den Beklagten ein schädigender Dauerzustand geschaffen worden wäre. Gegen die begehrte Veröffentlichung des - stattgebenden - Spruches bestünden keine Bedenken.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Den abändernden Teil des Ersturteils bekämpft der Beklagte mit seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird; auch er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Der Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
I. Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil - soweit überblickbar - noch kein gleichartiger Streit über die Priorität ausländischer Kennzeichenrechte Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte beanstandet zwar, daß die Vorinstanzen die Frage, nach welcher Rechtsordnung der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, nicht (ausdrücklich) behandelt haben; er unternimmt aber nicht einmal den Versuch einer eigenen Lösung dieses Problems. Zutreffend haben die Vorinstanzen österreichisches Recht angewendet. Nach § 34 Abs 1 IPRG ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung begangen wird. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Markenrechte gehören zu den Immaterialgüterrechten im Sinne des § 34 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 34 IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110; SZ 60/77; EvBl 1993/58 ua). Beide in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zur Anwendung österreichischen Rechtes: Nach dem Klagevorbringen wurde die beanstandete Verletzungshandlung in Österreich begangen. Der Kläger begehrt den Schutz zweifellos für das Gebiet Österreichs, nimmt also - im Sinne des § 34 Abs 1 IPRG (Schwimann aaO Rz 3; SZ 56/107; SZ 60/77; SZ 62/93 ua) - das Recht des Schutzlandes Österreich in Anspruch. Der - in der Klage ausdrücklich behauptete - Wettbewerb zwischen den Streitteilen wirkt sich - wenn nicht sogar ausschließlich, so zumindest auch - auf den österreichischen Markt aus, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt österreichisches Recht anzuwenden ist (§ 48 Abs 2 IPRG).
Aus Art 8 PVÜ ist für den Beklagten nichts zu gewinnen: Nach dieser Bestimmung wird der Handelsname in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig, ob er einen Bestandteil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Nach Art 2 PVÜ - welchem Verband sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich angehören - genießen die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gewähren. Daraus kann aber nicht - wie der Beklagte meint - geschlossen werden, daß im Fall einer Kollision zwischen einem inländischen und einem ausländischen Kennzeichen im Inland das ausländische Unternehmen die in seinem Heimatland erworbene Priorität geltend machen könnte; in ständiger Rechtsprechung wird vielmehr seit SZ 31/102 die Auffassung vertreten, daß die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat des Pariser Verbandes hat, ohne Eintragung in einem österreichischen Handelsregister hierzulande nur den Schutz genießt, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt (ÖBl 1976, 79; SZ 57/88; ÖBl 1986, 73; PGH PBl 1964, 86; OPM PBl 1984, 204; PBl 1993, 190). Ob - wie in ÖBl 1976, 79 ausgesprochen - der ausländische Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren kann, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat, oder ob es im Hinblick auf
Artikel 2 PVÜ schon ausreichen muß, daß das ausländische Zeichen im Inland in Gebrauch genommen wurde (so Schönherr, ÖBl 1976, 80;
derselbe, GesRZ 1978, 58; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 146;
ders IPRAX 1986, 252; OPM PBl 1993, 190; diese Frage offenlassend SZ 57/1984 ua), kann auch diesmal unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist hier nur, daß für die Priorität einer Firma der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend ist (Teplitzky im Großkommentar zum UWG Rz 248 zu § 16 dUWG; vgl Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 2 zu Artikel 8 PVÜ; ÖBl 1986, 73). Welche Priorität die "TÜV-Product-Service-GmbH" mit ihrem Firmenbestandteil "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist daher für die Frage des Kennzeichenschutzes in Österreich ohne Bedeutung.
Die Priorität der Marke des Klägers richtet sich nach dem Tag der Anmeldung (§ 23 Abs 1 MSchG), d.i. der . Daß die in München ansässige "TÜV-Product-Service-GmbH" schon vor diesem Zeitpunkt in Österreich geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Mag auch das Zeichen "TÜV" in der Bundesrepublik Deutschland schon viel älter sein als die Marke des Klägers, so genießt doch in Österreich der Kläger die - bei der Kollision mehrerer Kennzeichenrechte ausschlaggebende (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1221 Rz 8 vor § 16 UWG; Teplitzky aaO Rz 247; Koppensteiner aaO 162; SZ 55/43 ua) - Priorität. Er kann daher, sofern seinem Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, die Unterlassung eines zur Verwechslung geeigneten Gebrauches seines Zeichens verlangen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und des Beklagten kommt es auf die Frage, ob der Kläger beim Erwerb der Marke schon mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hatte, nicht an. Die Überlegungen des Berufungsgerichtes, daß die Markenregistrierung den prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung liefere, treffen hier nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung schafft zwar die Registrierung einer Marke zunächst einen Beweis dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen - insbesondere eine für die Eintragung ausnahmsweise erforderliche Verkehrsgeltung - im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden waren (ÖBl 1979, 79 mwN; ÖBl 1991, 32; ecolex 1993, 760 ua); die Registrierung einer Marke durch das Patentamt liefert aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich - wie im Fall der Entscheidung ÖBl 1982, 160 und ÖBl 1986, 7 - Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1991, 254; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 760). Daß das Österreichische Patentamt die Marke des Klägers "TÜV" auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte (§ 17 Abs 1 Z 7 MSch), hat der Kläger nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und geht auch nicht aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor. Nur für die Marke "Technischer Überwachungsverein" hat das Erstgericht eine Registrierung auf Grund eines Verkehrgseltungsnachweises als erwiesen angenommen. Die Registrierung der Marke "TÜV" kann daher nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, daß die Klägerin im - maßgebenden (ÖBl 1980, 104; ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7 uva) - Prioritätszeitpunkt mit dem Zeichen "TÜV" Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das schadet indes dem Kläger nicht:
Das Patentamt hat dem Zeichen "TÜV" offenbar ausreichende Unterscheidungskraft zugebilligt. An diese rechtliche Beurteilung des Patentamtes sind zwar die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht gebunden; sie haben vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56; SZ 49/65; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32 uva). Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei (SZ 52/192; ÖBl 1981, 69; ÖBl 1991, 32; ÖBl 1991, 254 ua). Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Patentamtes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Kennzeichens - somit auch einer Marke - ist die Unterscheidungskraft; eine Bezeichnung muß etwa Besonderes, Individuelles haben, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1979, 47; ÖBl 1990, 138 uva). Das trifft zwar auf Wörter, die - wie etwa der Begriff "Technischer Überwachungsverein" - ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, nicht zu, weshalb diesen erst bei Verkehrsgeltung Schutzfähigkeit zukommt (§ 4 Abs 2 MSchG; SZ 54/1; ÖBl 1992, 218 mwN). Auch einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen, die kein aussprechbares Wort ergeben, sind zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen nicht geeignet (ÖBl 1982, 77 mwN; Hohenecker-Friedl aaO 165; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 328 Rz 57 zu § 4 dWZG). Schutzfähig können aber Buchstabenkombinationen sein, wenn sie als Phantasiewort erscheinen und eine lautliche Einheit bilden (Baumbach-Hefermehl aaO). Die Wortmarke des Klägers ist zwar ursprünglich eine aus den Anfangsbuchstaben seines Namens gebildete Abkürzung, wird aber als lautliche Einheit ausgesprochen und hat damit den Charakter eines frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewortes im engeren Sinn; ihm kommt daher ausreichende Unterscheidungskraft zu (ÖBl 1991, 254 ua). Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß schwaches Zeichen.
Da der klagende Verein Dienstleistungen erbringt und somit ein Unternehmen betreibt, konnte er entgegen den Revisionsausführungen ein Markenrecht erwerben (§ 1 Abs 1 MSchG).
Was der Beklagte gegen die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung ins Treffen führt, ist nicht stichhältig. Daß er sein Verhalten subjektiv allenfalls als rechtmäßig ansehen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch die Kennzeichenverletzung hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums (ÖBl 1985, 16; ÖBl 1986, 68 uva). Ein Interesse des Klägers an der Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise darüber, daß zwischen ihm und dem Beklagten weder Identität besteht noch sonstige Zusammenhänge vorliegen, liegt auf der Hand.
Der Beklagte ist nicht Inhaber einer Firma mit dem Bestandteil "TÜV", so daß seine Verurteilung entgegen der von ihm vertretenen Meinung keineswegs zu einer Änderung des verwendeten Firmenwortlautes führen muß.
Der Revision des Beklagten mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
II. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht verlangte "Beifügung eines auf die ausländische Herkunft des technischen Überwachungsvereines oder den Sitz des Unternehmens hinweisenden Zusatz" nicht ausreicht, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen hintanzuhalten. Damit mag zwar die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn - also der Irrtum der beteiligten Verkehrskreise über die Identität -, nicht aber die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also die irrtümliche Annahme eines besonderen Zusammenhanges der Unternehmen (Hohenecker-Friedl aaO 50; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1245 Rz 58; ÖBl 1983, 80 uva) verhindert werden. Zuzustimmen ist aber dem Berufungsgericht darin, daß dem Beklagten nicht die Verwendung des Wortes "TÜV" schlechthin verboten werden kann, muß es ihm doch gestattet sein, auf die Tatsache hinzuweisen, daß er Generalrepräsentant der "TÜV-Product-Service-GmbH" für Österreich ist (vgl ÖBl 1985, 158); die Änderung dieses Firmenwortlautes steht nicht in der Macht des Beklagten, und sie könnte im übrigen auch der in München ansässigen Gesellschaft nicht zugemutet werden. Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1258 Rz 78 zur Gleichnamigkeit); es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. Ob bei der für den Beklagten unvermeidlichen Erwähnung der ausländischen, von ihm hier vertretenen Gesellschaft überhaupt von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens im Sinne des § 13 MSchG gesprochen werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil sie ihm auch im Fall der Bejahung gestattet werden muß.
Mit Recht verweist der Kläger darauf, daß ihm nach § 15 UWG ein Recht auf Beseitigung der dem Unterlassungsgebot widerstreitenden Schriftstücke (Visitenkarten, Geschäftspapiere) zusteht (vgl ÖBl 1985, 8; 4 Ob 102/93), könnte doch sogar auf Grund des Unterlassungsgebotes allein Exekution nach § 355 EO geführt werden, wenn der Verpflichtete diese Unterlagen mit dem verbotenen Kennzeichen nicht beseitigt (vgl ÖBl 1990, 132).
Aus diesen Erwägungen war in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers der Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der zugunsten des Klägers registrierten Marke "TÜV" - außer als Hinweis auf seine Eigenschaft als Generalrepräsentant der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen "TÜV-Product-Service-GmbH" - zu unterlassen. Das Mehrbegehren, dem Beklagten jedwede Verwendung des Wortes "TÜV", insbesondere auch in Verbindung mit der "TÜV-Product-Service-GmbH", zu untersagen, mußte abgewiesen bleiben. Dem Beseitigungsbegehren war stattzugeben.
Im Hinblick auf die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Der Wert des von der Abweisung betroffenen Mehrbegehrens kann mit 10 % des Gesamtstreitwertes angenommen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Der zu einem Zehntel durchgedrungene Beklagte hat dem zu neun Zehntel siegreichen Kläger acht Zehntel der Rechtsanwaltskosten und neun Zehntel der Gerichtsgebühren zu ersetzen.