OGH vom 31.10.2018, 7Ob192/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P***** S*****, geboren am ***** 1958, *****, vertreten durch Mag. Johann Huber, Rechtsanwalt in Melk, Vertreter im Verfahren Mag. Daniela Wippel, Rechtsanwältin in Böheimkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 134/18f-125, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist. Dagegen macht die betroffene Person zusammengefasst geltend, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehle, aus der sich die Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung ergeben könnte. Damit macht die betroffene Person keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
2. Nach § 207m Abs 1 AußStrG idF 2. Erwachsenschutz-Gesetz (2. ErwSchG; BGBl I 59/2017) traten die Regelungen des 2. ErwSchG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig sind oder anhängig werden. Nach § 207m Abs 3 AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach den § 116a bis 126 AußStrG idF 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Eine solche Überweisung hat hier nicht zu erfolgen, weil für die bekämpfte Entscheidung keine Grundlagen fehlten, insbesondere auch eine „Abklärung“ durchgeführt (ein Clearing-Bericht eingeholt) wurde und inzwischen auch ein Sachverständigengutachten vorliegt.
3. § 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG verlangt für die Verfahrenseinleitung konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anforderungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0008526) und deren Vorliegen stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar, die nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (8 Ob 32/12g mwN); eine solche liegt indes nicht vor:
4. Das Erstgericht hat plausibel auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person, deren Unbelehrbarkeit, die Nicht-Akzeptanz von Entscheidungen, das Beharren auf Rechtspositionen und das ständige Wiederholen gleichartigen Vorbringens verwiesen, welche Verhaltensweisen durch die Aktenlage ganz zweifelsfrei erwiesen sind. Die Gefahr vermögensmäßiger Selbstschädigung durch die Einleitung von Behördenverfahren, für die keinerlei Erfolgsaussichten bestehen, ist evident. Die Anordnung der Verfahrensfortsetzung ist daher jedenfalls vertretbar.
5. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00192.18P.1031.000 |
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