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OGH vom 14.03.2005, 4Ob266/04b

OGH vom 14.03.2005, 4Ob266/04b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, 2. K***** & Co KG, *****, beide vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), angemessenes Entgelt (Streitwert 600 EUR), Schadenersatz (Streitwert 500 EUR), Vernichtung (Streitwert 720 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 720 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 54/04d-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 175/03y-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 6.751,14 EUR (darin 771,35 EUR USt und 2.123 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "F*****", die Erstbeklagte Medieninhaberin der Tageszeitung "K***** Zeitung". Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der Website "K***** Online", die im Internet unter www.k*****.at abrufbar ist.

Der Tod eines Afrikaners am im "Afrikadorf" im Wiener Stadtpark war Gegenstand intensiver Medienberichterstattung. Gegenstand der öffentlichen Diskussion war insbesondere, ob ein Fehlverhalten Dritter (Polizeibeamter, Rettungsärzte, Sanitäter) im Zuge einer Amtshandlung vorlag. Ein Amateurfilmer nahm die Amtshandlung auf Videofilm auf und überließ den Film der Klägerin zur ausschließlichen Nutzung. Ausschnitte aus dem Film wurden mit Zustimmung der Klägerin im ORF gezeigt. Anlässlich dieser öffentlichen Ausstrahlung ließen die Beklagten Lichtbilder durch Fotografieren des Fernsehbilds anfertigen. In der Printausgabe der von der Erstbeklagten herausgegebenen Zeitung vom wurde über den Ermittlungsstand im angeführten Todesfall berichtet. In einer Kolumne mit der Überschrift "Nichts zu sehen" setzt sich der Autor kritisch mit der Berichterstattung anderer Medien, darunter der Klägerin, auseinander und prangert deren - nach Meinung des Autors einseitig auf Grund eines wenig aufschlussreichen Videos erfolgte - Beurteilung des Geschehens an. Illustriert wurden diese Artikel mit einem der anlässlich der Fernsehausstrahlung aufgenommenen Fotos. Ein weiteres Foto aus dieser Serie wurde in der Zeitung der Erstbeklagten am im Zusammenhang mit Leserbriefen zu diesem Thema veröffentlicht; die Bildunterschrift lautet: "In das Bild ist 'Quelle F*****' eingeblendet. Dort konnte man auch lesen, dass die Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf dem Mann stehen. Wenn man das Bild allerdings genauer anschaut, sieht man, dass die Helfer den Mann lediglich mit einem Fuß am Boden fixieren." Auch im Internetauftritt der Zweitbeklagten wurde über das Geschehen berichtet. Über ein Link mit der Bezeichnung "Mach' dir selbst ein Bild von der Verhaftung!" waren am sechs Fotos von Fernsehbildern aufrufbar.

Mit Schreiben vom an die Erstbeklagte (Beil ./J) teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass seiner Mandantin das unbeschränkte Werknutzungsrecht an jenem Videoband zustehe, das die Beklagten ohne deren Zustimmung in Teilen veröffentlicht hätten; er forderte die Adressatin auf, entsprechend der mit den übrigen Nutzern des Bands geschlossenen Vereinbarung eine Spende von 500 EUR für die Nutzung des Materials an den Verein ZARA zu überweisen. Die Erstbeklagte lehnte dies ab.

Die Klägerin stellte zuletzt folgendes Klagebegehren:

a1) Die Erstbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, das [im Begehren wiedergegebene, in der Printausgabe der K***** Zeitung vom abgebildete] Lichtbild, an dem der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder auf sonstige Art ohne Zustimmung der Klägerin zu nutzen;

a2) die Zweitbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, die [im Begehren wiedergegebenen, auf der Internetseite www.k*****.at veröffentlichten] sechs Lichtbilder, an denen der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder auf sonstige Art ohne Zustimmung der Klägerin zu nutzen;

b) die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin für die Nutzung der unter Punkt a1) und a2) angeführten Lichtbilder ein angemessenes Entgelt in Höhe von 600 EUR (inkl 20 % USt) und einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 500 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen;

c) die Klägerin wird ermächtigt, den Spruch des Urteils binnen sechs Monaten auf Kosten der Beklagten in den Zeitschriften "K***** Zeitung" und "F*****" und auf der Homepage der K*****-Zeitung unter www.k*****.at in einen Kasten gesetzt unter der Überschrift "Im Namen der Republik" jeweils im redaktionellen Teil veröffentlichen zu lassen;

d1) die Erstbeklagte ist schuldig, die Ausgabe der K***** Zeitung vom zu vernichten;

d2) die Zweitbeklagte ist schuldig, die sechs auf ihrer Website veröffentlichten Lichtbilder zu löschen.

Die Veröffentlichung der Lichtbilder greife in Werknutzungsrechte der Klägerin am Video ein. Die Beklagten könnten sich weder auf eine freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG noch auf die Pressefreiheit im Sinn von Art 10 EMRK und Art 13 StGG stützen. Die Veröffentlichung des Bildmaterials erfülle im Anlassfall keine Belegfunktion, sondern diene lediglich der Information. Der Hinweis auf einen Video-Ausschnitt sei nicht geeignet, als Beleg für die Kritik an der Berichterstattung der Klägerin zu dienen, weil auf dem Videoband unschwer zu erkennen sei, dass Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf dem Afrikaner gestanden seien. Die von den Beklagten behauptete "kritische Auseinandersetzung" mit der Berichterstattung der Klägerin sei nur vorgeschoben. Die Klägerin habe den Beklagten angeboten, das Nutzungsrecht am Filmmaterial gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts von 500 EUR zu erwerben, was diese abgelehnt hätten.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verwendung einzelner Bilder aus dem Videoband sei sowohl durch eine freie Werknutzung nach dem UrhG als auch durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt. Die kritische Berichterstattung über die näheren Umstände des Tods des Afrikaners sei von einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Allgemeinheit getragen. Die Veröffentlichungen hätten nicht nur der Illustration eines Berichts gedient, sondern sie seien in Auseinandersetzung mit einem tragischen und innenpolitisch bedeutenden Vorfall erfolgt. Das Videoband sei über weite Strecken Grundlage der medialen Berichterstattung gewesen, weshalb gerade daran ein entsprechend starkes Allgemeininteresse bestehe. Hauptpunkt der Diskussion sei gewesen, ob auf dem Film ein Fehlverhalten von Polizisten und Sanitätem erkennbar sei. Es sei nicht möglich, die eigene Auffassung ohne Zitierung des Videobands verständlich zu machen. Es liege ein das Bildzitat rechtfertigendes Interesse vor. Die als angemessenes Entgelt und Schadenersatz begehrten Beträge stehen der Höhe nach außer Streit.

Das Erstgericht gab der Klage (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung in der Druckschrift "F*****") statt. Der Klägerin als Inhaberin des Werknutzungsrechts am Video stehe der Laufbildschutz gem § 73 Abs 2 UrhG zu. Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinn des § 42c UrhG liege nicht vor, weil die gegenständlichen Artikel mehr als eine Woche nach dem betreffenden Vorfall erschienen seien und darüber hinaus die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums grundsätzlich keine Berichterstattung über ein Tagesereignis sei. In analoger Anwendung des § 54 Abs 1 UrhG könne das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, welche stets im Interesse der Allgemeinheit liege, zulässig sein. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung der aus dem gegenständlichen Videoband stammenden Bilder seien im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich zu Informationszwecken, sondern auch zu dem Zweck erfolgt, die Klägerin und ihre Berichterstattung über den Vorfall im Stadtpark zu kritisieren. Zu diesem Zweck wäre die Zustimmung der Klägerin - welche diese auch vorweg nicht erteilt habe - nicht zu erlangen gewesen. Die Vorgangsweise der Beklagten, bloß einzelne Standbilder aus dem gesamten Video zu fotografieren und zu veröffentlichen, sei von vornherein nicht geeignet, sich kritisch mit der Berichterstattung der Klägerin, die sich auf den gesamten Videofilm stütze, auseinanderzusetzen und dem Leser zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige es nicht, einzelne Bilder eines urheberrechtlich geschützten Films ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu veröffentlichen und damit dessen - sich auf das gesamte Filmwerk stützende - Berichterstattung zu kritisieren. Es überwiege das Interesse der Klägerin am Unterbleiben eines Eingriffs in ihre Nutzungsrechte das Interesse der Beklagten an der Vervielfältigung nur einzelner Teile des Werks.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Im Anlassfall sei das Bildzitat aus dem Blickwinkel der Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt. Die in der K***** Zeitung vom neben dem Foto abgedruckte Kolumne setze sich kritisch mit der Berichterstattung anderer Medien (darunter auch der Klägerin) auseinander. Auch werde im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines weiteren Fotos in der Printausgabe vom Kritik an der Berichterstattung der Klägerin geübt. Wenngleich die Klägerin in dem Internet-Bildbericht nicht direkt angegriffen werde, stehe diese Veröffentlichung erkennbar in engem Zusammenhang mit der im Printmedium geäußerten Kritik und solle es dem Leser ermöglichen, sich selbst ein Bild davon zu machen, was auf dem Video zu sehen sei. Die Vorgangsweise der Beklagten, vom Bildschirm aufgenommene Fotos des ausgestrahlten Videos zu verbreiten, sei nicht von vornherein ungeeignet, sich kritisch mit der Berichterstattung der Klägerin auseinanderzusetzen und es dem Leser zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasse nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenaussagen. Die Veröffentlichung der Fotos diene nicht bloß der Information, sondern als Beleg für die geäußerte Meinung, auf dem Video sei aufgrund dessen schlechter Bildqualität ein Fehlverhalten der einschreitenden Organe nicht zu erkennen. Dass die Klägerin den Beklagten das Bildmaterial gegen ein angemessenes Entgelt überlassen hätte, sei von der Klägerin in erster Instanz zwar behauptet worden; dies sei aber nach dem Ersturteil nicht der Fall. Die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin sei der einzig mögliche Weg gewesen, um das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit ausüben zu können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, und auch berechtigt.

Die Klägerin verweist darauf, den Beklagten angeboten zu haben, die Nutzungsrechte am Filmmaterial gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zu erwerben; die Beklagten hätten daher die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit auch ohne Verletzung von Verwertungsrechten der Klägerin ausüben können. Bei der gebotenen Interessenabwägung seien die Interessen der Klägerin als schutzwürdiger zu beurteilen.

Zur Zulässigkeit von Bildzitaten vertritt der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Auffassung, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377; zuletzt 4 Ob 105/03z = EvBl 2003/170 S 804 = MR 2003, 317 (Walter) - Foto des Mordopfers; 6 Ob 39/04k; vgl auch die Rechtsprechungsübersicht in Ebert, Urheberrecht und Art 10 EMRK, ecolex 2004, 719 ff).

Der Senat hat schon mehrfach klargestellt, dass die Verletzung der Urheberrechte der einzige Weg sein muss, um das Grundrecht ausüben zu können. Könnte die Einwilligung des Urhebers gegen Zahlung eines (angemessenen) Entgelts erreicht werden, so ist eine Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung von vornherein ausgeschlossen (4 Ob 77/02f = MR 2002, 387 - Geleitwort). Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist (4 Ob 105/03z = EvBl 2003/170 S 804 = MR 2003, 317 [Walter] - Foto des Mordopfers).

Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat der Rechtsvertreter der Klägerin die Erstbeklagte unmittelbar nach der Bildveröffentlichung aufgefordert, entsprechend der mit den übrigen Nutzern des Videobands geschlossenen Vereinbarung eine Spende von 500 EUR für die Nutzung des Materials zu überweisen. Dafür, dass dieses Angebot nicht auch für die mit der Erstbeklagten wirtschaftlich verbundene Zweitbeklagte gegolten hätte, oder dass eine im Voraus erbetene Zustimmung versagt worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Vorinstanzen begründen ihre Mutmaßung nicht näher, die Klägerin hätte einer Verwendung der Lichtbilder im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin - wäre sie im Voraus gefragt worden - nicht zugestimmt; solches ist auch reine Spekulation. Dass die Klägerin vor der Veröffentlichung der Verwendung ihres Videomaterials durch die Beklagten nicht zugestimmt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht gefragt wurde. Hat sie ihre an zumutbare Bedingungen geknüpfte Zustimmung im Nachhinein erteilt, spricht nichts dagegen, dass sie bei einer Anfrage im Vorhinein anders reagiert hätte, zumal sie ja schon gegenüber mehreren anderen Nutzern unter gleichen Bedingungen ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe, die die Beklagten daran gehindert hätten, sich schon im Vorfeld ihrer geplanten Bildberichterstattung die dazu erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen, sind nicht erkennbar.

Im Anlassfall ist somit nicht erwiesen, dass die Beklagten das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht hätten ausüben können. Schon aus diesem Grund sind die noch streitverfangenen Begehren berechtigt, ohne dass der Frage weiter nachgegangen werden müsste, inwieweit die veröffentlichten Lichtbilder ihrer Art nach - als Einzelbilder eines Videofilms - überhaupt geeignet waren, als (Bild-)Beleg für die in der Wortberichterstattung vertretene Meinung zu dienen, der Videofilm als Ganzes lasse keine Misshandlungen des Afrikaners erkennen.

Was den Hinweis der Beklagten auf § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (BGBl I 2001/85) betrifft, ist ihnen zu entgegnen, dass § 5 Abs 1 leg cit den Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, verpflichtet, einem anderen Fernsehveranstalter „auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen". Das Gesetz sieht daher keineswegs vor, dass der Inhaber ausschließlicher Übertragungsrechte oder der ausschließlichen Möglichkeit, über ein Ereignis zu berichten, verpflichtet wäre, einen Eingriff in seine Rechte zu dulden, wie dies die Beklagten für sich in Anspruch nehmen.

Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.