OGH vom 25.03.2004, 3Ob175/03m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs, infolge von Revisionsrekursen der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt a) als Rekursgericht vom , GZ 2 R 1/03d-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen in Kärnten vom , GZ 3 E 3677/02v-2, teilweise abgeändert wurde, und b) vom , GZ 2 R 1/03d-18, womit der Antrag der verpflichteten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei abgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
I.) Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom ON 18 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der verpflichteten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei bewilligt wird.
Der Beschluss des Rekursgerichts vom ON 14 wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zurückverwiesen, diesem wird insoweit die neuerliche Entscheidung über die Rekurse beider Parteien aufgetragen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses ON 28 selbst zu tragen.
II.) Mit ihrem Revisionsrekurs ON 23 gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom ON 14, wird die verpflichtete Partei auf Punkt I.) dieser Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ON 23 und der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei ON 29 sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom ON 2 den Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd vom , Zl. T 20/00, insoweit in Österreich für vollstreckbar, als die verpflichtete Partei zur Zahlung von 22.500 DEM = 11.504,07 EUR als Hauptschuld verpflichtet wurde. Den darüber hinausgehenden Antrag, diesen ausländischen Exekutionstitel auch in Ansehung der Nebenforderungen von 18.625,47 DEM = 1.353,57 EUR an kapitalisierten Zinsen für 15. März bis mit einem Zinssatz von 0,2 % pro Tag und 0,2 % Zinsen täglich aus 41.125,47 DEM = 2.988,70 EUR ab (im Beschluss offenbar irrtümlich ) in Österreich für vollstreckbar zu erklären, wies der Erstrichter ab. Es bewilligte zur Hereinbringung des für vollstreckbar erklärten Betrags die Forderungs- und Fahrnisexekution.
Dazu führte der Erstrichter im Wesentlichen aus, anzuwenden seien die Bestimmungen des zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen geschlossenen Vertrags BGBl 1961/115, der nach der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl 1997 III 156 weiterhin in Geltung stehe. Aus dem Inhalt des Schiedsspruchs gehe hervor, dass die verpflichtete Partei am Schiedsverfahren beteiligt gewesen sei und Einwendungen erhoben habe, weshalb die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß Art 2 lit a des genannten Übereinkommens gegeben sei. Der Zuspruch von Zinsen von 73 % und mehr p.a. sei aber mit der österr. Rechtsordnung völlig unvereinbar, sodass insoweit wegen Verletzung des ordre public der Versagungsgrund nach Art 2 lit c des genannten Übereinkommens bestehe.
Gegen diesen Beschlusses erhoben beide Parteien Rekurs; die betreibende Partei gegen den antragsabweisenden Teil, erkennbar gegen den antragsstattgebenden Teil die verpflichtete Partei. Beide Teile erstatteten eine Rekursbeantwortung, die betreibende Partei legte zur Widerlegung der im Rekurs der verpflichteten Partei vorgebrachten Neuerungen Urkunden vor. Das Rekursgericht fasste daraufhin den Beschluss vom , der verpflichteten Partei werde "die Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei ... binnen 14 Tagen ermöglicht". Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am zugestellt, der diese Stellungnahme nicht beim Rekurs-, sondern beim Erstgericht einbrachte (Einlangen am , das Datum der Postaufgabe ist nicht vermerkt). Der Schriftsatz wurde mehrere Wochen lang nicht dem Rekursgericht vorgelegt.
Das Rekursgericht gab mit seinem Beschluss ON 14 dem Rekurs der verpflichteten Partei - ohne Berücksichtigung deren ihm nicht bekannten Stellungnahme - nicht Folge, wohl aber dem der betreibenden Partei und erklärte den Schiedsspruch in Österreich zur Gänze, somit einschließlich des Zinsenzuspruchs und gemäß § 419 ZPO auch der Verfahrenskosten vor dem Schiedsgericht, für vollstreckbar und bewilligte in diesem Umfang die beantragte Forderungs- und Fahrnisexekution. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz, soweit hier relevant, aus, die verpflichtete Partei habe die ihr eingeräumte Möglichkeit, zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wegen der im Rechtsmittelverfahren geltenden Novationserlaubnis und ihres deshalb zu wahrenden rechtlichen Gehörs Stellung zu beziehen, nicht ergriffen. Inhaltlich beurteilte es mit näherer Begründung einen Zinssatz von 73 % vom Kapitalsbetrag unter Berücksichtigung einer täglichen Kapitalisierung des Zinsenbetrags nicht als Versagungsgrund der Verletzung des ordre public. Im Übrigen habe die betreibende Partei urkundlich nachgewiesen, dass die verpflichtete Partei die Möglichkeit gehabt habe, am schiedsgerichtlichen Verfahren selbst teilzunehmen, weshalb der von der verpflichteten Partei reklamierte Versagungsgrund des § 81 Z 1 EO nicht vorliege.
Die zweite Instanz ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil die Frage, ob eine ausländische Entscheidung über Verzugszinsen von 73 % vom Kapital bei täglicher Kapitalisierung der Zinsen dem österr. ordre public widerspreche, in Anbetracht der Zinsenhöhe kontrovers beurteilt werden könne.
Ad I.): Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom ON 18 den rechtzeitigen Antrag der verpflichteten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zur Rekursbeantwortung (der betreibenden Partei) ab und sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die relevanten Rechtsfragen bisher nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rsp gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, nach dem Gesetzestext des § 58 Abs 2 EO sei unklar, ob die Wiedereinsetzung gegen Versäumnisse im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel zulässig sei. Nach der durch die EO-Novelle 2000 geschaffenen Rechtslage sei die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nicht mehr über Widerspruch und nach einem mit beiden Parteien durchgeführten Erkenntnisverfahren korrigierbar; für das Rekursverfahren fehle eine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In diesem Verfahren seien auch Neuerungen erlaubt, die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung müsse daher bejaht werden, zumal jede andere Auslegung Art 37 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ und damit einer europarechtskonformen Auslegung widerspreche. Der Wiedereinsetzungsantrag der verpflichteten Partei sei allerdings nicht berechtigt, weil für die verpflichtete Partei kein Zweifel habe bestehen können, dass die Stellungnahme beim Rekursgericht (und nicht beim Erstgericht) einzubringen gewesen sei. Juristische Kunstfehler eines Rechtskundigen seien grundsätzlich immer auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen und stellten daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ON 28 gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 18 ist zulässig und berechtigt.
a) Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über den am beim Erstgericht eingebrachten Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. Auf dieses Verfahren ist daher § 84 EO idFd EO-Novelle 2000 anzuwenden. Da es sich um einen Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd handelt, erweisen sich die EuGVVO bzw. LGVÜ/EuGVÜ unbestritten als unanwendbar.
Vor der EO-Novelle 1995 - und vor der Geltung von LGVÜ/EuGVÜ - wurde die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung beim Widerspruch vom erkennenden Senat verneint (3 Ob 208/97b). Im folgenden Regime des § 84 Abs 3 EO idFd EO-Novelle 1995 war dann im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels die Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren zulässig, weil dieses von Anfang an ein Erkenntnisverfahren (3 Ob 87/97h = SZ 70/119 = RZ 1998/14 = ZIK 1998, 140 = ZfRV 1998, 36 = RPflSlgE 1997/122; 3 Ob 208/97b; RIS-Justiz RS0108043; Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 6; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 58 Rz 7 mwN) und nicht ein solches nach der EO war, im Verfahren über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden war und die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden waren; dazu zählen nach § 431 Abs 1 ZPO auch die §§ 146 ff ZPO. Seit der EO-Novelle 2000 ist als Rechtsbehelf im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nur mehr ein zweiseitiger Rekurs mit Neuerungserlaubnis vorgesehen (Jakusch aaO Rz 17 ff; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 4 ff), wobei die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht geregelt wurde und auch der früher beim Widerspruch vorgesehene Verweis auf die Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten entfiel.
In den Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 findet sich zur Frage, ob nun im Verfahren über die Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel § 58 Abs 2 EO weiter gilt oder nun nicht mehr gilt, keine Erläuterung. Die Lehre bietet folgendes Bild: Burgstaller/Höllwerth (aaO § 84 Rz 12) und Burgstaller/Neumayr (Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 43 EuGV[V]O Rz 11) führen hiezu aus, die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist erscheine zweifelhaft; der Gesetzgeber habe diese Frage allenfalls nicht ausreichend bedacht. Sie wäre unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass dieser Rechtsbehelf einen Rekurs im Exekutionsverfahren darstelle und der Gesetzgeber für diesen Fall keine Ausnahme in § 58 Abs 2 EO normiert habe. Für eine Zulässigkeit der Wiedereinsetzung könnte der Verweis im § 84 EO auf § 521a ZPO, also auf eine zivilprozessuale Rechtsmittelvorschrift, sprechen; dazu komme das europarechtliche Argument, dass sich der Rechtsbehelf nach Art 43 Abs 3 EuGVVO (ebenso Art 37 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ) nach den für das streitige Verfahren maßgeblichen Vorschriften zu richten habe. Letztlich sprächen auch teleologische Überlegungen für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung: Auch außerhalb Europas (oder des Anwendungsbereichs des EuGVÜ) erlassene Exekutionstitel würden, wenn sie überhaupt für vollstreckbar erklärt werden könnten, nur auf ganz fundamentale Fehler geprüft. Die Wahrnehmung solcher Fehler solle aber nicht an kleinen Verfahrensfehlern oder gar völlig unverschuldeten Versäumnissen der Parteien scheitern. Die Erwägungen, die sonst das Verbot der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren zur Vollstreckung inländischer Titel tragen könnten, erschienen hier nicht zutreffend. Denn bei inländischen Titeln habe die Partei außerhalb des Exekutionsverfahrens Möglichkeiten, sich mit Hilfe der ZPO gegen gravierende Mängel zu wehren, etwa mit Nichtigkeitsklage, Impugnationsklage oder Aufhebungsklage nach § 595 ZPO, und dann die Exekution einstellen zu lassen. Bei ausländischen Titeln müssten aber derartige gravierende Mängel im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung geprüft werden können. G. Kodek (in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 43 EuGVVO Rz 25) bezeichnet es als unklar, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist zulässig sei. Eine ausdrückliche Bestimmung fehle. Die Frage hänge vom Umfang des Verweises des Art 43 Abs 2 EuGVVO auf "Verfahren mit beiderseitigem Gehör" ab; verstehe man diesen nur als Erfordernis der Gehörgewährung, sei nach § 58 Abs 2 EO daher wohl die Wiedereinsetzung unzulässig.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
§ 58 Abs 2 EO regelt die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren. Danach findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens oder aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind. Das Verbot der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt danach für das Exekutionsverfahren einschließlich des Provisorialverfahrens, nicht aber für die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse, also insbesondere die Klagen nach den §§ 35 bis 37 EO (Jakusch aaO § 58 Rz 3 f). Für die in den §§ 79 bis 86 EO geregelte "Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden" fehlt - wie bereits ausgeführt - seit der EO-Novelle 2000 eine ausdrückliche Regelung. Bei der Beurteilung, ob das Verbot der Wiedereinsetzung gemäß § 58 Abs 2 EO auch für dieses Verfahren gilt, ist vorerst das Fehlen jeglichen Anhaltspunkts dafür hervorzuheben, dass der Gesetzgeber den gänzlichen Wegfall der Wiedereinsetzung, die vorher beim Widerspruch gegen den Beschluss auf Vollstreckbarerklärung zulässig war, beabsichtigt hätte (vgl. Burgstaller/Höllwerth aaO; Burgstaller/Neumayr aaO). Der Verweis des § 84 Abs 1 EO auf § 521a ZPO bildet (entgegen diesen Autoren) an sich keine ausreichende Grundlage für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung, weil in dieser Bestimmung nur die Zweiseitigkeit des Rekurses geregelt ist, was aber nicht zwingend die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nach sich ziehen muss. Wohl aber ist maßgeblich, dass über die Vollstreckbarerklärung und die Anerkennung ausländischer Exekutionstitel in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren zu entscheiden ist (Jakusch aaO § 79 Rz 1). Die Vollstreckbarerklärung ist kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine im Inland nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren (Jakusch aaO § 79 Rz 2).
Für dieses Verfahren besteht keine Notwendigkeit des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zutreffend sind die von Burgstaller/Höllwerth (aaO) und Burgstaller/Neumayr (aaO) angestellten teleologischen Überlegungen zu Rechtsschutzdefiziten, wonach im Gegensatz zu inländischen Exekutionstiteln, bei denen sich der Verpflichtete auch außerhalb des Exekutionsverfahrens gegen gravierende Mängel wehren kann, etwa mit Nichtigkeits-, Impugnations- oder Aufhebungsklage gemäß § 595 ZPO, bei ausländischen Titeln nur ganz fundamentale Fehler, und zwar ausschließlich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, geprüft werden können, weshalb dort das Verbot der Wiedereinsetzung nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann. Demnach gilt der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.
Klarzustellen ist aber, dass § 84 Abs 1 EO mit der Regelung eines zweiseitigen Rekurses und einer einmonatigen Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist nur für den Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gilt, nicht jedoch für die Rekurse gegen andere im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergehende Beschlüsse. Für den Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO gilt demnach die 14-tägige Rekursfrist des § 148 Abs 2 ZPO. Ein solcher Rekurs ist bei dem Gericht einzubringen, das die anzufechtende Entscheidung gefällt hat (Deixler-Hübner in Fasching2 § 153 ZPO Rz 1). Wird daher - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag an das Rekursgericht gestellt (§ 148 Abs 1 ZPO), dann ist gegen dessen Ab- oder Zurückweisungsbeschluss der Rekurs zulässig (Deixler-Hübner aaO § 153 ZPO Rz 4 mwN). Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den ihren Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss des Rekursgerichts, das insoweit funktionell als Erstgericht entschieden hat, ist somit zulässig.
b) Der Rekurs der verpflichteten Partei ist auch berechtigt.
Die verpflichtete Partei versäumte die ihr vom Rekursgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei (zur Zulässigkeit der Einräumung einer solchen Stellungnahme G. Kodek aaO Art 43 EuGVVO Rz 5) deshalb, weil sie ihren Schriftsatz nicht beim Rekurs-, sondern beim Erstgericht einbrachte. Hervorzuheben ist dabei, dass im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekurs- oder beim Erstgericht einzubringen ist.
Die verpflichtete Partei hat in ihrem beim gemäß § 148 Abs 1 ZPO funktional zuständigen Rekursgericht (vgl. Deixler-Hübner aaO § 148 ZPO Rz 1 ff) als dem Gericht, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, eingebrachten fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, es treffe ihren Rechtsvertreter an diesem Irrtum kein Verschulden, allenfalls nur ein leichtes Verschulden iSd § 146 Abs 1 ZPO, weil keine Vorschrift existiere, bei welchem Gericht die Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der Gegenseite im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzubringen sei.
Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichem Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere an Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien. Rechtsanwälte sind daher am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (Deixler-Hübner aaO § 146 Rz 55 mit Nachweis der Rsp). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann aber hier dem Verpflichtetenvertreter nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn er die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, zumal dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung wie bei Rekurs und Rekursbeantwortung fehlt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag der verpflichteten Partei ist daher in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts (funktionell als Erstgericht) ON 18 Folge zu geben und damit nicht nur dieser Beschluss, sondern zwingend auch - wegen des inhaltlichen Zusammenhangs (die Gegenstand der Stellungnahme der verpflichteten Partei ON 16 bildenden strittigen Tatfragen sind Voraussetzung für die Behandlung der Rekurse beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss) - die gesamte Rekursentscheidung ON 14 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 154 ZPO.
Ad II.): Die verpflichtete Partei ist mit ihrem Revisionsrekurs ON 23 gegen den bereits auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung aufgehobenen rekursgerichtlichen Beschluss ON 14 auf die obige Entscheidung zu verweisen. Die zweite Instanz wird somit bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Rekurse beider Parteien die Stellungnahme der verpflichteten Partei ON 16 zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zu berücksichtigen haben.
Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.