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OGH vom 23.10.2019, 3Ob174/19p

OGH vom 23.10.2019, 3Ob174/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** und 2. ***** P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die verpflichteten Parteien 1. A*****, 2. A*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 3. M*****, wegen Einverleibung eines bücherlichen Rechts nach § 350 EO, Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 351 EO, sowie Fahrnis- und Forderungsexekution, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 134/19g-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom , GZ 12 E 1055/19a-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die erst und zweitverpflichteten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Exekutionsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge. Es sprach aus, dass der „ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig“ sei.

1. Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in § 88 Abs 2 EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (RISJustiz RS0012387 [T19]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor:

Zu 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) entschied der Fachsenat, dass auch in Exekutionsverfahren nach § 350 EO der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Daran ist festzuhalten. Für die Exekution nach § 351 EO ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den hier trotz § 351 Abs 2 EO zulässigen Rekurs (vgl RS0116633; RS0004296) nach den Vorschriften der ZPO iVm der EO zu beurteilen (vgl RS0002044). Nichts anderes gilt für die Fahrnis und Forderungsexekution.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Revisionsrekursbeantwortung im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist zwar nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T1]) aber auch nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00174.19P.1023.000

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