OGH vom 17.09.2015, 3Ob174/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei P*****, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 86.722,95 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 50/15x 115, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 5 E 24/12i 100, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Meistbotsverteilungsbeschluss vom blieb eine auf ein Pfandrecht gegründete Forderungsanmeldung des Verpflichteten unberücksichtigt, weil darauf wegen Konfusion von Gläubiger und Personalschuldner gemäß §§ 469, 470 Abs 1 ABGB bei der Verteilung keine Rücksicht zu nehmen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und bestätigte die Rechtsansicht, das Pfandrecht sei im Zeitpunkt des Schlusses der Meistbotsverteilungstagsatzung erloschen gewesen (ON 115).
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit eines hier vorliegenden bestätigenden Beschlusses iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sieht das Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren) vor; in allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0002511, RS0012387).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00174.15G.0917.000