OGH 04.11.2008, 5Ob162/08x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, Öffentlicher Notar in Wien, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 49/08h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , TZ 5463/07z, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
I.) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.) Ist Art 25 Anhang (Anh) I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L/114/6 vom (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?
2.) Bei Bejahung von Frage 1:
Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des § 2 Z 3 WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht fordern (§ 5 Abs 4 WrAuslGEG, § 3 Z 3 WrAuslGEG), eine nach Art 57 Abs 1 EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art 56 EG)?
II.) Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Text
Begründung:
I.) Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Sie erwarb mit Kaufvertrag vom um 4.208.333,34 EUR netto eine Vielzahl von Anteilen an einer Liegenschaft in Wien, mit denen Wohnungseigentum an 28 Wohnungen und 24 KFZ-Abstellplätzen verbunden war. Sämtliche Wohnungseigentumsobjekte waren vermietet. Die Käuferin trat in die Mietverträge ein. In Punkt VII des Kaufvertrags (Inländereigenschaft) erklärte der damalige Geschäftsführer der Käuferin an Eides statt, dass die Käuferin ihren satzungsgemäßen Sitz im Inland hat und alle Anteile an der genannten Gesellschaft ausschließlich von Schweizer Aktiengesellschaften gehalten werden. Verwiesen wurde darauf, dass nach Art 25 Anh I des EG-Abk Schweiz 2002 der Kaufvertrag keiner Ausländergrundverkehrsgenehmigung bedürfe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht waren an der Käuferin die F***** AG (die Revisionsrekurswerberin) und eine weitere Aktiengesellschaft, beide mit Sitz in der Schweiz, beteiligt. Nach dem aktuellen Firmenbuchstand ist noch immer überwiegend (zu mehr als 50 %) eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt.
II. Anträge und Vorbringen der Parteien:
Die Antragstellerin begehrt die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Rang der Rangordnung TZ 1980/07 und die Löschung von Grundbuchseintragungen gemäß § 57 Grundbuchsgesetz (GBG), darunter die zugunsten der Revisionsrekurswerberin nachrangig (TZ 4393/07) eingetragene Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 250.000 EUR, Nebenforderungen 12.318 EUR, Kosten 2.384,50 EUR und Antragskosten 1.920,32 EUR.
III.) Bisheriges Verfahren:
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin. Die Eintragungen wurden am vollzogen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Begründung, Art 25 Abs 1 Anh I EG-Abk Schweiz 2002 stelle eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der ausschließlich Schweizer Gesellschaften beteiligt seien, einer inländischen Gesellschaft hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien gleich. Eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass dieses Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei (Negativbestätigung), sei damit nicht vorzulegen.
Die F***** AG bekämpft diesen Beschluss mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
IV.) Gemeinschaftsrecht:
Art 7 EG-Abk Schweiz 2002 lautet:
Die Vertragsparteien regeln insbesondere die mit der Freizügigkeit
zusammenhängenden Rechte gemäß Anh I:
...
f) Rechte auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte.
...
Art 25 Abs 1 Anh I EG-Abk Schweiz 2002 lautet:
Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaats bedingt keine Veräußerungspflicht.
V.) Nationales Recht:
§ 53 Abs 1 Satz 1 GBG lautet auszugsweise:
Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte zu begründen.
§ 57 Abs 1 Satz 1 GBG lautet auszugsweise:
Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind. Die relevanten Bestimmungen des WrAuslGEG in der Fassung Wiener Landesgesetzblatt (LGBl) 1998/11 lauten:
§ 1 Abs 1: Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.
§ 2: Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
...
§ 3: Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:
...
2. Auf jene natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die
a) im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) im Rahmen des in den Richtlinien 90/364/EWG (Amtsblatt der EG Nr L 180 vom ) und 90/365/EWG (Amtsblatt der EG Nr L 180 vom ) normierten Aufenthaltsrechts oder
e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind;
3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 5 Abs 1: Die in § 1 Abs 1 genannten Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinn des § 2 nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, bzw in den Fällen des § 3 Z 2 eine Bestätigung nach Abs 4 vorliegt.
§ 5 Abs 3: Die in den Rechtsgeschäften im Sinn dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.
...
§ 5 Abs 4: Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).
Das auf die Erledigung des Grundbuchgesuchs anzuwendende WrAuslGEG idF LGBl 1998/11 wurde am kundgemacht. Nach seinem § 7 ist das WrAuslGEG idF LGBl 1998/11 am Tag nach der Kundmachung, somit am in Kraft getreten. Mit diesem Tag ist das Wiener Landesgesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (AuslGEG), Wiener LGBl 1967/33, außer Kraft getreten. Bereits dieses Gesetz hatte die grundsätzliche Genehmigungspflicht bei Erwerb von Eigentum (Miteigentum) an Immobilien durch Ausländer (§ 1), die Definition von unter anderem juristischen Personen mit überwiegender Beteiligung von Ausländern als Ausländer (§ 2) enthalten und die Vorlage eines Genehmigungsbescheids als Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung normiert (§ 5 Abs 1). Diese Regelungen wurden wortwörtlich in das WrAuslGEG, LBGl 1998/11, übernommen.
§ 5 Abs 3 AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:
Die in den Rechtsgeschäften im Sinne dieses Gesetzes als Erwerber bezeichneten Personen haben ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts mit dem Sitz im Inland, so haben deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des § 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind.
§ 3 AuslGEG, LGBl 1967/33, lautete:
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:
1.) Soweit ihnen zwischenstaatliche Verträge oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam sind.
...
Die im nachfolgenden Gesetz, dem WrAuslGEG, LGBl 1998/11, in § 5 Abs 4 enthaltene Forderung nach Vorlage einer Negativbestätigung, wenn ein Rechtserwerb nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG, LGBl 1998/11, von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen ist, war im AuslGEG, LGBl 1967/33, nicht enthalten.
Die im konkreten Fall relevanten Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl 1998/11, sind seit ihrem Inkrafttreten unverändert aufrecht geblieben.
VI.) Vorlagefragen
Frage 1:
Ziel des EG-Abk Schweiz 2002 ist nach seinem Art 1, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der Schweiz Rechte auf Einreise, Aufenthalte, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger, Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, auf Einreise und Aufenthalt für Personen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat sowie die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen und die Erbringung von kurzzeitigen Dienstleistungen zu erleichtern. Das Abkommen stellt bei der Bezeichnung der Subjekte der behandelten Rechte auf „Staatsangehörige" (Art 1, 2, 3) ab und nennt in Detailbestimmungen „Arbeitnehmer", „Selbständige", „Familienangehörige" oder „Grenzgänger" (Art 1 ff Anh I). Art 5 Abs 1 und Art 17 Anh I betreffen „Dienstleistungserbringer". Art 17 Anh I untersagt grundsätzlich die Beschränkung (kurzfristiger) Dienstleistungen und Beschränkungen der Einreise und des Aufenthalts für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Schweiz als Dienstleistungserbringer und für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nach Art 18 Anh I gilt Art 17 Anh I für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EG oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben. Art 48 EG ordnet ausdrücklich eine Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, soweit es die Niederlassungsfreiheit betrifft. Das EG-Abk Schweiz 2002 betrifft auch den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger. Eine Art 48 EG vergleichbare ausdrückliche Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bzw Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten enthält es nicht.
Gilt das Abkommen nur für natürliche Personen, ist die Antragstellerin beim Immobilienerwerb Inländern/EU- Staatsangehörigen nicht gleichgestellt. Die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs ist dann von der Vorlage einer Negativbestätigung nach § 5 Abs 4 WrAuslGEG iVm § 3 Z 3 WrAuslGEG abhängig.
Frage 2:
Die in Art 56 Abs 1 EG gewährte Freiheit des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erfasst auch den Liegenschaftserwerb, insbesondere dann, wenn Ausländer in einem Mitgliedstaat Immobilieninvestitionen vornehmen (Rs C-302/97 Rn 22; Rs C-515/99 Rn 28 ff). Art 57 Abs 1 EG erlaubt gegenüber Drittstaaten die Beibehaltung von Beschränkungen, die am für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten unter anderem im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien bestanden haben. Es schadet dabei nicht, wenn die Beschränkung durch das nationale Recht in einer neuen Regelung enthalten ist, die im Wesentlichen mit einer früheren Regelung übereinstimmt oder diese nur abmildert (Rs C-157/05 Rn 41; Rs C-101/05 Rn 49).
Entscheidend ist, ob die am in Kraft getretenen Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl 1998/11, die Voraussetzungen für den Grunderwerb durch Angehörige von Drittstaaten, die das zuvor geltende AuslGEG, LGBl 1967/33, normiert hatte, verschärft haben. Das könnte aufgrund der mit § 5 Abs 4 WrAuslGEG, LGBl 1998/11, eingeführten Verbücherungsvoraussetzung der Vorlage einer Negativbestätigung des Magistrats Wien bezweifelt werden. Nach der Rechtslage vor dem konnte das Grundbuchsgericht die Erfüllung eines dem Liegenschaftserwerber zugute kommenden gesetzlichen Ausnahmetatbestands selbst prüfen, war allerdings nicht zur Klärung von Tatfragen befugt; tatsächliche Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Erwerbs hatte also der Eintragungswerber schon damals durch unbedenkliche Urkunden zu belegen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, Öffentlicher Notar in Wien, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der F***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 46 R 49/08h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , TZ 5463/07z, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 5 Ob 162/08x, werden folgende offenkundige Schreibfehler berichtigt:
Bei der zweiten Vorlagefrage auf Seite zwei hat es anstatt von „Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes" richtig „Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes" zu lauten.
Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des § 53 Abs 1 GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2009/AGS 731 S 187 (Hoyer, NZ 2009,191) - NZ 2009,187 (Hoyer, NZ 2009,191) = RdW 2009/145 S 181 (Info aktuell) - RdW 2009,181 (Info aktuell) XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00162.08X.1104.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-45637