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OGH vom 13.12.2018, 5Ob161/18i

OGH vom 13.12.2018, 5Ob161/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** KG *****, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin I***** KG, *****, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 72/18x-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Argumentation der Antragstellerin beruht auf der unrichtigen Annahme, die Honorare, die einzelne Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin für die Verwaltung ihrer Wohnungseigentumsobjekte zusätzlich zu den Vorauszahlungen für die Liegenschaftsaufwendungen zahlten, seien infolge Zahlung auf das für sie eingerichtete Anderkonto in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt und somit in ihr Vermögen eingegangen. Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung aber – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht (5 Ob 194/16i mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00161.18I.1213.000

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Fundstelle(n):
XAAAD-45538