OGH vom 24.10.2019, 4Ob156/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der antragstellenden Partei Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk *****, gegen den Antragsgegner F***** M*****, vertreten durch MMag. Michael Sruc, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenersatz gemäß § 43 B-KJHG 2013, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 69/19h-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 7 Pu 221/17b-22 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt (§ 43 B-KJHG).
Text
Begründung:
Der Antragsgegner ist der Vater der am ***** 2001 geborenen M***** M*****, die sich ab in voller Erziehung des antragstellenden Landes befand. Sie verfügte damals bereits über Eigeneinkommen aus einem Lehrverhältnis und eine Waisenpension nach ihrer verstorbenen Mutter.
Das beantragte, den Antragsgegner zu einer monatlichen „Unterhaltsleistung“ von 430 EUR ab zu verpflichten. Die Kosten der vollen Erziehung beliefen sich auf 80 EUR pro Tag. Die Eltern hätten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande seien. Obwohl es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handle, werde er doch analog dem Unterhalt berechnet. Die Übertragung von Rechtsansprüchen der Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienten, sei dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht worden.
Der beantragte Antragsabweisung. Aufgrund des sowohl den Ausgleichszulagenrichtsatz als auch den doppelten Regelbedarf übersteigenden Eigeneinkommens sei das Kind selbsterhaltungsfähig. Dieses habe sich aus freien Stücken in volle Erziehung des Landes begeben, aus Gründen der Kindeswohlgefährdung sei dies nicht erforderlich gewesen.
Das verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von 400 EUR pro Monat von bis und von 410 EUR pro Monat ab längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes; das Mehrbegehren wurde – unangefochten – abgewiesen. Zwar seien wegen des chronischen Diabetesleidens des Antragsgegners Kosten für Medikamente, Rezeptgebühren und besondere Ernährung abzuziehen. Nachweise für die behauptete berufliche Notwendigkeit der Nutzung des eigenen PKW habe der Antragsgegner aber nicht erbracht. Auch Kosten für Mobiltelefon und WLAN, Kreditkosten für ein Wochenendhaus, Kosten für einen Bausparvertrag und für eine Bestattungsversicherung könnten die Bemessungsgrundlage nicht schmälern, ebenso wenig Miet- und Wohnkosten als jeden treffende Ausgaben des täglichen Lebens. Da das Kind – ob mit seinem Einverständnis oder ohne – von öffentlicher Stelle betreut werde, sei es nicht selbsterhaltungsfähig. Bei der hier vorliegenden Drittpflege sei von einem Bedarf von rund 2.400 EUR pro Monat auszugehen, von dem das Eigeneinkommen abzuziehen sei. Der sich daraus ergebende Restbedarf von monatlich 885 EUR übersteige die sich aus den nach der Prozentsatzmethode ergebenden, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners liegenden Unterhaltsbeträge von 400 EUR bis Ende 2017 bzw 410 EUR ab 2018.
Das gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zunächst für nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien, sondern im Lichte zitierter Judikatur die Beurteilung des konkreten Sachverhalts im Vordergrund gestanden sei. Über Antrag des Antragsgegners wurde der Revisionsrekurs nachträglich doch für zulässig erklärt, weil dessen Argumentation „nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen“ sei und „jedenfalls insoweit […] demnach nicht irreversible Fragen in der Zulassungsvorstellung aufgeworfen“ würden.
Der ordentliche des Antragsgegners beantragt die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Land erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt wird, in eventu möge diesem keine Folge gegeben werden.
Vorauszuschicken ist, dass der 400 EUR pro Monat von bis und von 410 EUR pro Monat ab übersteigende Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind damit nur die genannten Beträge.
Vorauszuschicken ist weiters, dass die vom Rekursgericht gewählte Formulierung zur Begründung seiner nachträglichen Zulassung nicht konkret aufzeigt, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll (vgl jüngst 7 Ob 140/19t zu einer nahezu identen Begründungstextierung; vgl RS0111729, RS0112166).
Rechtliche Beurteilung
Da jedoch die Vorinstanzen die Rechtslage verkannt haben, was vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen ist, liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vor (vgl RS0044088; RS0042769; 7 Ob 251/02s). Der Revisionsrekurs ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach § 43 BKJHG 2013 entscheidet (soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt) über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder und Jugendhilfeträgers (KHJT) das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.
Nach § 30 Abs 3 BKJHG 2013 sind die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 29 BKJHG), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
Gegenüber dem bis 2013 geltenden JWG ist die Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw jungen Erwachsenen selbst weggefallen (vgl 4 Ob 191/15i, 4 Ob 47/13k).
1.2. Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der KJHT nach § 32 Abs 1 WKJHG 2013 bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug hat der KJHT nach § 32 Abs 2 WKJHG 2013 unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§ 211 ABGB).
Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat zunächst für diese das Land Wien aufzukommen (§ 35 WKJHG 2013). Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 29 WKJHG 2013) sind nach § 36 Abs 1 WKJHG 2013, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind. Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
1.3. Die genannten bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen sehen somit die Ersatzpflicht der zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten bzw der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht vor. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin als KJHT somit grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der „vollen Erziehung“ bzw Betreuung seiner Tochter verpflichtet.
2.1. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der KJHT mit diesem Ersatzanspruch den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB geltend macht, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen (4 Ob 191/15i).
Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des KJHT iSd § 211 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen (vgl RS0128633; 4 Ob 191/15i mwN).
2.2. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich aber nur auf den angemessenen Unterhaltsbedarf des Kindes (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 [2018] 111 f und 128; 4 Ob 191/15i mwN). Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ bzw für die Betreuung als junge Erwachsene hat daher die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war; nur dann hätte der Unterhaltsverpflichtete „jedenfalls für sie aufkommen müssen“. Dieses Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit der der Kostenersatzforderung zugrunde liegenden Maßnahme folgt daraus, dass der gegenständliche Ersatzanspruch ein Aufwandersatz iSd § 1042 ABGB ist (5 Ob 157/12t, 4 Ob 191/15i), wobei der Umfang des Anspruchs unter anderem durch den vom Verpflichteten erlangten Vorteil begrenzt ist (vgl Koziol/Spitzer in KBB5 [2017] § 1042 ABGB Rz 6 mwN). Ein Vorteil besteht aber für den Verpflichteten des Ersatzanspruchs nur dann, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, die von seiner Unterhaltspflicht umfasst ist.
2.3. Auch wenn es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (9 Ob 120/03t mwN), weshalb die Kostentragung nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht erfolgt (RS0113418). Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien (vgl RS0078933).
Diese Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern erst mit dem Eintritt dessen Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl 2 Ob 65/00y), kann aber wieder aufleben, wenn das Kind diese verloren hat (RS0047667). Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffs ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf Null, fällt also weg (RS0047602).
2.4. Ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage kann zwar nach der Judikatur bei einfachsten Lebensverhältnissen als ausreichend angesehen werden, um die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen anzunehmen (vgl RS0047645), stellt jedoch die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dann nicht sicher, wenn besondere Bedürfnisse bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind. Solche besonderen Bedürfnisse können darin liegen, dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist (RS0047645 [T4]).
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind daher nur dann, wenn es – auf sich allein gestellt – mit seinen Einkünften Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte. Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung aller seiner (auch „besonderen“) Bedürfnisse in diesem Sinn nicht aus, dann kommt gemäß § 231 Abs 3 erster Halbsatz ABGB kein gänzlicher Entfall, sondern nur eine entsprechende Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage (vgl 5 Ob 560/94).
2.5. Besteht nach diesen Grundsätzen keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt in diesem Umfang auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem KJHT für Kosten der „vollen Erziehung“ bzw Betreuung im Rahmen der Erziehungshilfe (vgl RS0130663).
Die Kostenersatzpflicht des Antragsgegners hängt daher davon ab, ob seine Tochter während der Leistung der Erziehungshilfe durch die Antragstellerin gänzlich oder teilweise selbsterhaltungsfähig war. Für jene Perioden, in denen dies der Fall gewesen sein sollte, entfiele die Ersatzpflicht des Antragsgegners entsprechend. Von einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit wäre daher auch dann auszugehen, wenn die Maßnahme des KJHT erforderlich war, deren Kosten aber nicht im (tatsächlichen oder zumutbaren) Einkommen der Tochter des Antragsgegners Deckung finden; dann nämlich bestünde eine „Deckungslücke“, die einen Unterhaltsanspruch – und folglich einen Ersatzanspruch des KJHT – rechtfertigt. War oder ist die Maßnahme des KJHT nicht erforderlich im aufgezeigten Sinne, besteht hingegen kein Unterhaltsanspruch und dementsprechend auch kein Ersatzanspruch des KJHT.
3.1. Der Revisionsrekurs zeigt zutreffend auf, dass die Vorinstanzen zur so verstandenen Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter des Antragsgegners im relevanten Zeitraum keine hinreichenden Feststellungen getroffen haben und daher die konkrete Kostenersatzpflicht des Antragsgegners noch nicht beurteilt werden kann. Soweit die Antragstellerin auf 3 Ob 155/17s verweist, ist dies nicht zielführend, weil in jenem Fall gerade das Vorliegen „besonderer Bedürfnisse“ nicht strittig war.
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ist somit Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben, und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Erhebung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter des Antragsgegners im aufgezeigten Sinne aufzutragen.
3.2. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit wird das Erstgericht der tatsächlichen Einkommenslage der Tochter des Antragsgegners insbesondere gegenüberzustellen haben, ob und in welchem Umfang „besondere Bedürfnisse“ (oben Pkt 2.4.) bestanden, welche die der Kostenersatzforderung zugrunde liegende Maßnahme des KJHT rechtfertig(t)en.
4. Sollte sich nach Vornahme dieser Prüfung mangels vollständiger Selbsterhaltungsfähigkeit eine auch nur teilweise Unterhaltspflicht und somit Kostenersatzpflicht des Antragsgegners ergeben, ist bei Festsetzung der Ersatzbeträge von den im ersten Rechtsgang ermittelten und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Ansätzen (betreffend die unter Anwendung der Prozentmethode ermittelte Leistungsfähigkeit des Vaters und die Höhe der Betreuungskosten) auszugehen. An Minderung der Bemessungsgrundlage bewirkenden Umständen macht der Antragsgegner im Revisionsrekurs nur noch Aufwendungen für sein Auto und für sein Telefon geltend. Weil er aber in Ansehung von konkret berufsbedingten Aufwendungen zu diesen Umständen schon in erster Instanz den Beweis nicht angetreten hat, liegen diesbezüglich die im Revisionsrekurs angesprochenen erheblichen Rechtsfragen nicht vor. Alle diese Umstände sind als abschließend geklärt zu betrachten.
Soweit der Revisionsrekurs auf Familienbeihilfe hinweist, wird zu klären sein, ob die Tochter des Antragsgegners im Zeitraum, für den der Antragsteller Kostenersatz begehrt, Familienbeihilfe bezog.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00156.19Y.1024.000 |
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