OGH vom 17.09.2014, 4Ob156/14s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, in der Ablehnungssache betreffend die Ablehnung der Prozessrichterin, infolge „Abänderungsantrags, in eventu Revisionsrekurses“ der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 7 R 37/14m 6, womit infolge Rekurses der Ablehnungswerberin der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 7 Nc 18/14y 2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der zuständige Senat des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag der ersten Nebenintervenientin gegen die Prozessrichterin ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Sache und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches verbunden mit Revisionsrekurs, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs“ der ersten Nebenintervenientin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS Justiz RS0046065 [T11]). Zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0046065 [T12]).
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010, RS0074402, RS0046065 [T2]). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0046010 [T6]).
In Ablehnungssachen ist demnach das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.
Obwohl das absolut unzulässige Rechtsmittel, welches bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, nicht an ihn gerichtet ist, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen vom Obersten Gerichtshof selbst zurückzuweisen (vgl 4 Ob 217/12h = RIS Justiz RS0123439 [T3]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00156.14S.0917.000
Fundstelle(n):
IAAAD-45449