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OGH vom 14.12.2010, 3Ob173/10b

OGH vom 14.12.2010, 3Ob173/10b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am ***** verstorbenen J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Alexander Daniel B*****, Bundesrepublik Deutschland, und des Christoph Michael B*****, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 26/10p 90, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 37 A 103/03w 82, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Erblasserin wurde „armutshalber abgetan“ (§ 72 Abs 1 AußStrG 1854). Erbserklärungen wurden nicht abgegeben.

Das Erstgericht wies einen Antrag des Verlassenschaftskurators, ihn zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung über eine im grundbücherlichen Eigentum der Erblasserin stehenden Liegenschaftshälfte für die Verlassenschaft zu ermächtigen ab, weil dieser nicht zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung geeignet sei, und den Antrag der Ersitzung behauptenden Einschreiter, ihm den Auftrag zu dieser Unterfertigung zu erteilen, zurück.

Bereits vorher hatte die zuständige Rechtspflegerin mitgeteilt, ihrer Ansicht nach sei im Fall der Voraussetzung einer Ersitzung die Genehmigung einer Aufsandung nicht erforderlich bzw möglich.

Den gegen diesen Beschluss „in seinem gesamten Umfang“ gerichteten Rekurs der Einschreiter wies das Rekursgericht zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Einschreiter ist nicht zulässig.

Nicht einmal für das geltende Recht kann daraus, dass es für eine bestimmte gleichartige Fallkonstellation noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG abgeleitet werden (RIS Justiz RS0107773 [zum gleichlautenden § 502 Abs 1 ZPO]; darauf kann auch für das AußStrG zurückgegriffen werden: RIS Justiz RS0123569). Unbestritten blieb, dass hier nach § 205 AußStrG zufolge des Sterbedatums der Erblasserin (abgesehen von den Regeln des Rechtsmittelverfahrens: § 203 Abs 1 AußStrG) ausnahmsweise noch das Ende 2004 bereits außer Kraft getretene AußStrG 1854 Anwendung findet. Schon deshalb kann die Frage der Parteistellung von Dritten im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls dann keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt. Das ist hier der Fall, weil Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG 1854 - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur Erben, Noterben und (in bestimmten Fällen) Verlassenschaftsgläubigern zukommt (RIS Justiz RS0006249; ausführlich 2 Ob 131/06p = SZ 2007/6). Letztere haben grundsätzlich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligte einzuschreiten (RIS Justiz RS0006611). Ein die Rekurslegitimation vermittelnder Eingriff in Gläubigerrechte liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn es um die Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB oder um die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an einen anderen Gläubiger geht (6 Ob 99/08i mwN). Gerade aus dieser von den Revisionsrekurswerbern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung ist die Verneinung ihrer Beteiligtenstellung abzuleiten, weil ihre Forderung gegen die ruhende Verlassenschaft im Rechtsweg durchsetzbar bleibt.

Schließlich vermögen die Revisionsrekurswerber nicht schlüssig darzulegen, woraus abzuleiten wäre, sie, die ja von der Verlassenschaft die Abgabe einer Aufsandungserklärung begehren, würden keine Gläubigerstellung in Anspruch nehmen.

Die Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist unterschiedlich zu jener im Verlassenschaftsverfahren selbst zu beurteilen. Zur Verfolgung ihrer Ansprüche gewährt ja § 811 ABGB den Verlassenschaftsgläubigern in Ansehung der Bestellung eines solchen Kurators ausdrücklich ein Antragsrecht. Schon deshalb können sie sich - abgesehen davon, dass die Beurteilung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung für die angefochtene Entscheidung hätte - nicht mit Recht auf die Zubilligung einer Rechtsmittellegitimation in jenem Verfahren berufen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).