OGH 30.10.2018, 1Ob193/18s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen Amtshaftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 113/18t-11, mit dem deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Nc 8/18d-5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Dr. E***** C*****, wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er den von A***** S***** eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).
Die schriftliche Erklärung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für A***** S***** ist Rechtsanwalt Dr. E***** C***** zum Sachwalter bestellt worden, der dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB sind Sachwalter, die vor dem bestellt wurden, nach dem gerichtliche Erwachsenenvertreter.
Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es einer Person in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt. Im Bereich der Angelegenheiten vor Gericht ist A***** S***** daher grundsätzlich nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden, sodass im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (vgl 2 Ob 222/03s; 5 Ob 308/04m).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen Amtshaftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 113/18t-11, mit dem deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Nc 8/18d-5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für A***** S***** ist Rechtsanwalt Dr. E***** C***** zum Sachwalter bestellt worden, der dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB sind Sachwalter, die vor dem bestellt wurden, nach dem gerichtliche Erwachsenenvertreter.
Das Erstgericht wies die als „Amtshaftungs-Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Klägers, in der er den Ersatz eines ihm nach seinen Behauptungen von einem Stift, einer Schulbehörde, von weiteren Behörden und Gerichten zugefügten Schadens von mehr als 10 Mio EUR begehrt, zurück, weil der Erwachsenenvertreter der Amtshaftungsklage „nicht beigetreten“ sei.
Das Berufungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger selbst einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den der gerichtliche Erwachsenenvertreter – nach Durchführung eines Sanierungsversuchs – ebenfalls nicht genehmigte.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es einer Person in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt. Im Bereich der Angelegenheiten vor Gericht ist A***** S***** daher grundsätzlich nicht prozessfähig. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat ausdrücklich erklärt, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers nicht zu genehmigen. Genehmigt er eine von der betroffenen Person selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (vgl auch RIS-Justiz RS0035338).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00193.18S.1030.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-45407