OGH vom 25.08.2020, 5Ob160/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Christian Zeilinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 14.212,46 EUR und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 38/20f-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 5 Cg 37/18w-36, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Mieterin eines Wohnungseigentumsobjekts stürzte beim Verlassen des Hauses auf einem vereisten Stiegenaufgang. Sie begehrt Schadenersatz von der beklagten Eigentümergemeinschaft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Klärung der Frage zu, ob die Beklagte deliktisch für das – im konkreten Fall bejahte – Verschulden des Hausbesorgers als Repräsentanten im Sinn der in der Lehre kritisierten Entscheidung 5 Ob 37/19f hafte.
Rechtliche Beurteilung
Der – beantwortete – Rekurs der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haftet die Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümern (und deren Mietern) deliktisch für ein Fehlverhalten des Hausbesorgers bei Durchführung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht), wenn der Hausbesorger in diesem Aufgabenbereich mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet und daher als Repräsentant der Eigentümergemeinschaft anzusehen war (5 Ob 76/12f = immolex 2012/110, 348 [Limberg] = ZVR 2013/221, 398 [kritisch Huber]; 5 Ob 37/19f = ZVR 2020/87, 174 [kritisch Huber] mit ausführlicher Darstellung von Judikatur und teils kritischer Lehre).
Diese vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht wird im Rekurs der Beklagten nicht bekämpft. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht Vorbringen und Feststellungen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Hausbesorgers als unzureichend befand und deshalb eine Verfahrensergänzung für notwendig hielt. Dieser Einschätzung der zweiten Instanz, der eine nicht bekämpfte, als richtig zugestandene rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (vgl RIS-Justiz RS0043414 [T8]). Die Klägerin selbst hat kein Rechtsmittel erhoben. Zur Kritik der Lehre an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der eine vertragliche Haftung der Eigentümergemeinschaft im Sinn des § 1313a ABGB ablehnt (RS0114886; 5 Ob 173/02f; 5 Ob 37/19f), ist daher nicht Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00160.20W.0825.000 |
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