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OGH vom 21.11.2013, 1Ob193/13h

OGH vom 21.11.2013, 1Ob193/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin S***** P*****, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner G***** P*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Andreas Treu, dieser vertreten durch Dr. Armin Bammer, beide Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 300/13w 38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 84 Fam 43/12h 28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verfügte, dass die Antragstellerin an Stelle des Antragsgegners in das Mietverhältnis über die vormalige Ehewohnung eintrete. Die Einrichtungs bzw Hausratsgegenstände in dieser Wohnung sollten dem Antragsgegner verbleiben.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diese Entscheidung bekämpft der Antragsgegner mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfehlt.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl dazu RIS Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (1 Ob 202/12f; RIS Justiz RS0007124). Folgerichtig hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG in seinem Beschluss einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufgenommen. Dass es dessen ungeachtet zur Begründung seines Bewertungsausspruchs irrig anführt, es liege ein Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur vor, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 5 letzter Halbsatz AußStrG erhoben werden könnte.

3. Hat das Rekursgericht wie hier ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, ist nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht zulässig. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt dabei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).

Fundstelle(n):
IAAAD-45368