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OGH vom 19.12.2018, 3Ob172/18t

OGH vom 19.12.2018, 3Ob172/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert 26.586 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 23 R 204/18z-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom , GZ 15 C 18/15w-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.725,84 EUR (darin 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb – ungeachtet des gegenteiligen, jedoch nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig; dies ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinn des § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet (RIS-Justiz RS0118767). Nach § 291 Abs 2 EO ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er 1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und 2. bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate a) entweder auch schon gezahlt oder b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Hat der Verpflichtete die Forderung für die kommenden zwei Monate gezahlt oder gerichtlich hinterlegt, ist zufolge der gesetzlichen Vermutung zwingend anzunehmen, er werde künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen; gegenteiliges Vorbringen dazu und Gegenbescheinigungen des Betreibenden sind unbeachtlich (3 Ob 292/05w; RIS-Justiz RS0106181).

2. In der Entscheidung 3 Ob 292/05w hat der erkennende Fachsenat im Zusammenhang mit einer Klagsführung nach § 36 EO mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Unzulässigerklärung der Exekution auch für die Zukunft (für künftig fällig werdende Unterhaltszahlungen) möglich ist. Allgemein kommt es für die rechtliche Einordnung einer exekutionsrechtlichen Klage nicht auf die konkrete Formulierung des Klagebegehrens an; vielmehr ist zu ermitteln, was der Kläger mit seiner Klage eigentlich will (3 Ob 292/05w). Es ist nicht auf die Bezeichnung der Klage abzustellen, sondern auf das gesamte Klagsvorbringen (RIS-Justiz RS0001876). Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren (RISJustiz RS0001876 [T5]; RS0001665).

3. Hier gesteht die Beklagte in ihrer Revision (unter Vorlage einer Urkunde, die eine Überweisung an den Kläger mit „Valuta “ über einen Betrag von 18.524 EUR mit dem Vermerk „URückzahlung V/15 – X/17“ belegt) ausdrücklich zu, dass sie im Zuge des vom Kläger als unzulässig bekämpften Exekutionsverfahrens bereits 18.524 EUR zu viel erhalten hat; ergänzend verweist sie darauf, dass das Exekutionsverfahren über ihren Antrag nach Schluss der Verhandlung über die gegenständliche Klage beginnend mit auf den laufenden Unterhalt von monatlich 863 EUR (zuvor 1.477 EUR) eingeschränkt worden sei.

4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die vom Erstgericht ausgesprochene Unzulässigkeit der Unterhaltsexekution zu bestätigen sei, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

Unstrittig ist, dass der Unterhaltsrückstand längst beglichen wurde. Ausgehend von der erheblichen Überzahlung im Zuge der bekämpften Exekution, die in der Revision zugestanden wird, ist (auch) die Unterhaltsexekution für laufenden Unterhalt im Sinn des § 291c Abs 2 EO nicht berechtigt. Die Revision vermag daher eine Fehlbeurteilung der dem Begehren stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen. Auf ein (fehlendes) „Verschulden“ der Beklagten an der im Exekutionsverfahren eingetretenen Überzahlung kommt es dabei nicht an.

5. Die vom Berufungsgericht und in der Revision aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer lediglich bedingt erklärten Aufrechnung im vorliegenden Verfahren über eine exekutionsrechtliche Klage stellt sich daher nicht. Gleiches gilt für die inhaltlichen Einwendungen der Beklagten gegen das Rückforderungsbegehren des Klägers aus dem vertraglich vereinbarten Abfertigungsausgleich. Dass auch Zahlungen, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind, in einem solchen laufenden Verfahren vom Kläger zusätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime geltend gemacht werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (3 Ob 292/05w mwN).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00172.18T.1219.000

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Fundstelle(n):
XAAAD-45350