OGH vom 15.12.1998, 4Ob259/98m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Horst R*****, als Sachwalter der Gläubiger im Konkurs über das Vermögen der I***** GmbH, wider die beklagte Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch und Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Anfechtung (Streitwert 299.967,20 S), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 27/98g-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 32 Cg 124/97w-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 38.410,40 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 4.193,40 S USt und 13.250,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluß vom , 4 S 288/96x, über das Vermögen der I***** GmbH das Konkursverfahren; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom hob das Handelsgericht Wien den Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am abgeschlossenen Zwangsausgleiches auf. Dem Kläger wurde als Sachwalter der Gläubiger die Verwertung des gesamten Vermögens der Gemeinschuldnerin übertragen.
Die I***** GmbH schloß 1989 mit der Republik Österreich, vertreten durch die Burghauptmannschaft in Wien, einen sogenannten Bauträgervertrag, in dem sie sich verpflichtete, die Sanierung des Unteren und Oberen Belvedere als Generalunternehmerin durchzuführen. Die Beklagte war einer der Subunternehmer; sie erhielt einen Auftrag zur Erbringung von Tischlerarbeiten.
Die Beklagte verrechnete der I***** GmbH am 215.814,77 S, am 67.837,95 S und am 16.314,48 S. Das Zahlungsziel betrug jeweils 30 Tage. Der Beklagten waren im Februar 1996 Zahlungsschwierigkeiten der I***** GmbH bekannt. Außer Streit steht, daß die I***** GmbH im Februar 1996 überschuldet und zahlungsunfähig war.
Am schrieb die Burghauptmannschaft der I***** GmbH wie folgt:
"Die Firmenforderungen lt. Liste vom , die Sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht bedienen, können von der Republik Österreich direkt bezahlt werden. Diese Zahlungen der Republik Österreich begründen weder ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnungen der ausführenden Firmen, noch irgendein Vertragsverhältnis mit diesen, sondern sind als vorzeitige Rückzahlungen gemäß Abschnitt VII, Punkt 3, des Bauträger-Vertrages zu betrachten, welche seitens des Bauträgers in der sich jeweils aus der Liste ergebenden Höhe an die jeweils aufscheinende Firma abgetreten werden.
Weder der bestehende Bauträger-Vertrag noch allfällige Gewährleistungsansprüche werden durch diese Zahlungen berührt.
Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuche ich um Rücksendung einer firmenmäßig gefertigten Kopie. Nach Einlangen der Bestätigung werden wir die Überweisungen vornehmen."
Am sandte die Burghauptmannschaft der Beklagten ein Telefax:
"Die Burghauptmannschaft in Wien erlaubt sich mitzuteilen, daß Ihre Forderungen vom , und an den Bauträger I***** GmbH direkt von der Burghauptmannschaft in Wien in der Höhe von 215.814,77 S 67.837,95 S und 16.314,48 S zur Anweisung gelangen werden.
Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir um Rücksendung einer firmenmäßig gefertigten Kopie."
Die Beklagte sandte der Burghauptmannschaft eine firmenmäßig gefertigte Kopie. Am erhielt sie folgendes Telefax der Burghauptmannschaft:
"Zu unserem Schreiben (Fax) vom , Zl. 26.003/23-Be/96, müssen wir mitteilen, daß wir die von uns geplante Übernahme von Forderungen an die Firma I*****gesellschaft nicht vollziehen können.
Dieser geplanten Vorgangsweise widerspricht die Konkursordnung, die auch rückwirkend Geltung hat.
Wir bitten um Ihr Verständnis."
Die Burghauptmannschaft anerkannte für die Republik Österreich die Anfechtbarkeit ihrer Erklärung, die Forderungen der Beklagten zu zahlen.
Der Kläger begehrt, die aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Republik Österreich, Burghauptmannschaft in Wien, abgegebene Zahlungszusage der Republik Österreich, Burghauptmannschaft in Wien, an die Beklagte, ihre Forderungen aus den Rechnungen vom , und an die Gemeinschuldnerin in Höhe von 215.814,77 S 67.837,95 S und 16.314,48 S - der weiters angegebene Betrag von 1,111.627,95 S ist offenkundig versehentlich angeführt - direkt zur Anweisung zu bringen (= zu zahlen), den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin I***** GmbH gegenüber für unzulässig zu erklären. Die I***** GmbH sei ein Konzernunternehmen der M***** AG. Der gesamte M*****-Konzern habe seit mindestens September 1995 massive Zahlungsprobleme gehabt. Die I***** GmbH sei spätestens seit Jänner 1996 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Dies habe auch die Beklagte wissen müssen. Im Oberen Belvedere sei seit Jahren eine Monet-Ausstellung geplant gewesen, die für die Zeit von Ende März bis Mitte Juni 1996 anberaumt gewesen sei. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der I***** GmbH hätten zahlreiche Professionisten, darunter auch die Beklagte, gedroht, ihre Arbeiten einzustellen. Dadurch sei die rechtzeitige Eröffnung der Ausstellung gefährdet gewesen. Dies hätte - neben einem nicht meßbaren Schaden für die Reputation der Republik Österreich - einen unermeßlichen Schaden von mindestens 100,000.000 S verursacht. Die I***** GmbH habe daher Mitte Februar 1996 versucht, gemeinsam mit der Burghauptmannschaft in Wien eine Lösung zu finden, um die Ausstellung zu retten. Es sei klar gewesen, daß die Sanierungsarbeiten nicht zur Gänze abgeschlossen werden konnten; es sollten jedoch wenigstens solche Arbeiten durchgeführt werden, die vor der Ausstellungseröffnung abgeschlossen sein mußten. Die I***** GmbH habe am ein Liste mit geprüften Professionistenforderungen übergeben und die Burghauptmannschaft ersucht, die Rechnungen direkt zu zahlen. Die nachfolgende Erklärung der Burghauptmannschaft, die Rechnungen zu zahlen, habe die Beklagte gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt. Sie habe weder Anspruch auf Sicherstellung noch auf ein Zahlungsversprechen der Republik Österreich gehabt. Die Begünstigungsabsicht der I***** GmbH habe ihr bekannt sein müssen. Das Zahlungsversprechen sei auch ein für die anderen Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft, durch das die Beklagte eine Sicherstellung erlangt habe, nachdem ihr die Zahlungsunfähigkeit der I***** GmbH bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Die Republik Österreich habe den Anfechtungsanspruch anerkannt; die Beklagte weigere sich jedoch, auf ihre Rechte aus der Zahlungszusage zu verzichten.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Burghauptmannschaft sei durch ihre Zahlungszusage der Schuld beigetreten. Die anderen Gläubiger seien dadurch weder benachteiligt worden noch sei die Unwirksamerklärung befriedigungstauglich. Allfällige Zahlungen der Burghauptmannschaft an die Beklagte wären gegenüber der Gemeinschuldnerin unwirksam. Wäre die Zahlungszusage nicht erfolgt und hätten die Professionisten daher ihre Arbeiten nicht fertiggestellt, so wäre die Masse durch die zu erwartenden Schadenersatzforderungen in weit höherem Maß verringert worden als durch die Vereinbarung von Direktzahlungen der Burghauptmannschaft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Werde die Zahlungszusage der Burghauptmannschaft (= Republik Österreich) als kumulativer Schuldbeitritt gewertet und zahle die Burghauptmannschaft die Forderung der Beklagten, so gehe diese Forderung auf die Republik Österreich über. Wenn diese nunmehr gegen die I***** GmbH aufrechnen könnte, würde die Masse geschmälert. Eine Aufrechnung sei aber nicht möglich, weil vor Konkurseröffnung nicht gezahlt worden sei. Die Aufrechnungslage müsse bereits bei Konkurseröffnung bestehen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des offenkundig versehentlich aufgenommenen Betrages von 1,111.627,95 S - statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel lägen nicht vor. Sie habe nicht behauptet, die Einstellung ihrer Arbeiten angedroht zu haben, und auch nicht dargelegt, welchen Einfluß die Arbeitseinstellung auf den Eintritt eines Schadens gehabt hätte. Das Rechtsverhältnis zwischen der I***** GmbH und der Republik Österreich sei als Anweisung auf Schuld zu beurteilen. Durch die Leistung werde die Republik Österreich gegenüber der Werkunternehmerin von der Werklohnschuld befreit und gleichzeitig werde die Werklohnforderung des Subunternehmers gegen die Werkunternehmerin als Generalunternehmerin gezahlt. Die Mitteilung der Burghauptmannschaft, die Beträge überweisen zu wollen, sei die Annahme der Anweisung. Die Beklagte habe dadurch eine Forderung gegen die Republik Österreich und damit eine inkongruente Sicherstellung erhalten. Die Beklagte sei ungeachtet dessen passiv legitimiert, daß die Republik Österreich den Anfechtungsanspruch anerkannt habe. Anfechtbare Rechtshandlung sei das gesamte Rechtsverhältnis. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil sie durch die Beseitigung der angenommenen Anweisung auf Schuld die Befriedigungsaussichten der Gläubiger fördere.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß die Zahlungszusage der Burghauptmannschaft in Wien nicht anfechtbar sei, weil die Konkursgläubiger dadurch nicht benachteiligt worden seien. Sie erblickt die fehlende Nachteiligkeit einerseits im Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches durch die Burghauptmannschaft, das allfällige Zahlungen der Burghauptmannschaft gegenüber der Masse unwirksam mache, andererseits behauptet sie, daß die Zahlungszusage Schadenersatzforderungen von mindestens 100,000.000 S abgewehrt habe.
Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beklagte auf die
Gläubigerbenachteiligung als allgemeines Anfechtungserfordernis, wie
es die herrschende Lehre und Rechtsprechung anerkennt. Die
überwiegende ältere Lehre und Rechtsprechung hatten die
Benachteiligung der Gläubiger mit der Befriedigungstauglichkeit der
Anfechtung gleichgesetzt (Ehrenzweig, Kommentar zur
Anfechtungsordnung 67ff, 92ff; SZ 40/146; JBl 1979, 325 [Koziol]; SZ
53/31; aM Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-,
Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 206, 210), die jüngere Lehre und
Rechtsprechung sieht hingegen in der Befriedigungstauglichkeit und in
der Gläubigerbenachteiligung getrennt zu prüfende Bedingungen für die
Anfechtbarkeit (Koziol, Der Begriff des "nachteiligen
Rechtsgeschäftes" in § 31 Abs 1 Z 2 KO, JBl 1982, 57; Karollus,
Neuorientierung der Judikatur zum "nachteiligen" Sanierungskredit [§
31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO]?, ÖBA 1989, 34 [37]; König, Die Anfechtung
nach der Konkursordnung**2 Rz 102ff; SZ 57/87 = EvBl 1985/92 = JBl
1985, 494 = RdW 1984, 242; SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1009 [P. Doralt] =
WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/260 = ecolex 1997, 343 = JBl 1997,
636 = ÖBA 1997, 554 = ZIK 1997, 97, jeweils mwN). Eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft ist danach nur anfechtbar, wenn die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert (Befriedigungstauglichkeit) und wenn der Befriedigungsfonds der Gläubiger geringer ist, als er es ohne die Rechtshandlung wäre (Nachteiligkeit). Diese Auffassung trägt dem Ziel der Anfechtung Rechnung, den Befriedigungsausfall der Gläubiger dadurch wettzumachen, daß vor Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechts zuwiderlaufende Rechtshandlungen in ihren für die Gläubiger nachteiligen Wirkungen rückgängig gemacht werden (s Karollus aaO ÖBA 1989, 38).
Bei der Beurteilung der Nachteiligkeit sind nach ständiger
Rechtsprechung nicht nur die mit der angefochtenen Rechtshandlung
(dem angefochtenen Rechtsgeschäft) verbundenen unmittelbaren
Nachteile, sondern auch mittelbare Nachteile zu berücksichtigen. Die
bloß mittelbare Nachteiligkeit reicht bei allen
Anfechtungstatbeständen aus. Bei der Anfechtung eines nachteiligen
Rechtsgeschäfts nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO
muß aber noch hinzukommen, daß die Nachteiligkeit bei Eingehen des
Geschäfts objektiv vorhersehbar war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen
Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, ist nach der
Entscheidung 2 Ob 2147/96s der Zeitpunkt der Konkurseröffnung,
während nach der früheren Rechtsprechung (SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008
[P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/262 = JBl 1997, 321 =
ÖBA 1997, 559 = ZIK 1997, 184 ua) der Zeitpunkt des Schlusses der
Verhandlung erster Instanz für maßgebend erachtet wurde. Für die mit der Entscheidung 2 Ob 2147/96s vertretene Auffassung spricht, daß es unbillig wäre, den Anfechtungsgegner für eine Verminderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger einstehen zu lassen, zu denen es durch unsachgemäße Maßnahmen des Masseverwalters kommt (s Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach § 31 KO, ÖBA 1992, 630 [634f]).
Aus der Berücksichtigung auch mittelbarer Nachteile folgt, daß nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung des angefochtenen Rechtsgeschäfts beurteilt werden kann, ob das Rechtsgeschäft die Gläubiger benachteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nachteiligkeit aufgrund einer Differenzrechnung festzustellen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind (SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008 [P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; 2 Ob 2147/96s; Karollus aaO ÖBA 1989, 40; Weissel aaO ÖBA 1992, 632f).
Ob die durch das Unterbleiben von Schadenersatzforderungen ersparten Aufwendungen Vorteile sind, die bei Beurteilung der Nachteiligkeit zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die angefochtene Anweisung schon aus einem anderen Grund für die Konkursgläubiger nicht nachteilig ist:
Der vom Kläger angefochtenen Zahlungszusage liegt eine Anweisung der Gemeinschuldnerin auf Schuld zugrunde, die die Burghauptmannschaft vor Konkurseröffnung angenommen hat. Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis. Sie enthält eine doppelte Ermächtigung: Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten, andererseits der Anweisungsempfänger, diese Leistung als Leistung des Anweisenden einzuheben. Bei der Anweisung auf Schuld ist der Angewiesene nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten (Ertl in Rummel, ABGB**2 § 1400 Rz 1 mwN). Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so geht er damit eine abstrakte Verpflichtung ein. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder aus dem Valutaverhältnis sind damit grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1402 ABGB; Ertl aaO § 1402 Rz 2 mwN).
Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen (Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436f] mwN; Koziol, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GedS Schönherr 305 [309]; zur auch in Deutschland herrschenden Bestandstheorie s Jaeger/Henckel, Konkursordnung Großkommentar § 8 dKO Rz 9ff).
In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme (Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch ÖBA 1991, 215 [Schuhmacher]).
Die Anweisung kann aber auch gegenüber dem Angewiesenen angefochten werden (König, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [231]. Denkbar ist jedenfalls eine Anfechtung nach § 28 KO (zur Anfechtung der angenommenen Anweisung als nachteiliges Rechtsgeschäft nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO s Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch Jaeger/Henckel aaO § 30 dKO Rz 154). Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt (Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [587f]).
Ist der Masseverwalter mit seiner Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen erfolgreich, so sind Leistungen, die der Angewiesene an den Anweisungsempfänger erbringt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit fehlt.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die durch die Burghauptmannschaft vertretene Republik Österreich den Anfechtungsanspruch der Konkursmasse anerkannt hat. Damit sind allfällige Leistungen, die sie aufgrund ihrer Zahlungszusage der Beklagten als Anweisungsempfängerin erbringt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der gegen die Beklagte erhobene Anfechtungsanspruch ist demnach schon aus diesem Grund mangels Nachteiligkeit nicht berechtigt. Somit kann offenbleiben, ob die Anweisung für die Gläubiger schon von vornherein nicht nachteilig war, weil sie das Entstehen von Schadenersatzforderungen verhindert haben soll.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten waren für die Berufungsbeantwortung nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil das Erstgericht vor dem entschieden hat (Art XXXII Z 13 WGN 1997 BGBl I 140).