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OGH 13.10.2009, 1Ob193/09b

OGH 13.10.2009, 1Ob193/09b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Yilmaz I*****, und 2. Cebar I*****, beide vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 96/09b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auch die Revisionswerber ziehen nicht in Zweifel, dass die Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher als einheitliche Bestandsache anzusehen sind, in erster Linie von Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt (RIS-Justiz RS0020405). Bei der Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen der Vertragsparteien kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist.

2. Zu Unrecht vermeinen die Revisionswerber, aus der zu 7 Ob 511/91 (= wobl 1992, 30) ergangenen Entscheidung ableiten zu können, dass auch im vorliegenden Fall von einem nach dem beiderseitigen Parteiwillen einheitlichen Bestandobjekt auszugehen sei. Dort wurde ausgesprochen, dass die Frage, ob mehrere „in einem Vertrag" in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, nach dem Parteiwillen zu beurteilen sei. Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte könnten aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein- und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, da sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrags auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt. Auch in dieser Entscheidung war die Einheitlichkeit eines Bestandvertrags, mit dem benachbarte und zu einem gemeinsamen Zweck verwendete Grundstücke - allerdings nicht in zeitlich aufeinanderfolgenden Verträgen - in Bestand gegeben wurden, verneint worden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Text der beiden maßgeblichen Verträge, dass diese durchaus ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben konnten. So wurde der Bestandvertrag über die nunmehr aufgekündigte Freifläche unter bestimmten auflösenden Bedingungen abgeschlossen, die nicht allein das Weiterbestehen des (ersten) Bestandvertrags über die Autoservicestation betreffen.

Dass die gemeinsame - allerdings aufgeschlüsselte (vgl Beilage ./3) - Vorschreibung des Bestandzinses für beide Objekte keinen ausreichenden Schluss darauf zulässt, dass diese nach dem (übereinstimmenden) Parteiwillen ein einheitliches rechtliches Schicksal haben sollen, hat bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt.

3. Auf den „Verweis" der Revisionswerber, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bei aufrechtem Bestandverhältnis über die Servicestation einerseits und aufrechtem Betriebsführungsübereinkommen andererseits Treu und Glauben widerspreche und eine sittenwidrige Rechtsausübung darstelle, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil nicht näher dargelegt wird, inwieweit hier ein sittenwidriges Vorgehen der Klägerin vorliegen sollte, zumal festgestellt wurde, dass die Servicestation auch ohne die nunmehr aufgekündigte Freifläche in zweckmäßiger Weise betrieben werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00193.09B.1013.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-45344