OGH vom 31.07.2015, 6Ob112/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller und Antragsgegner 1. Mag. N***** S 2. Achille N*****, geboren am , beide *****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner und Antragsteller B***** N*****, Frankreich, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung beziehungsweise der Vollstreckbarerklärung über den Revisionsrekurs der Antragsteller und Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 549/14g 46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 96 Ps 109/14s 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 35 Abs 1 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa VO) einer Aussetzung von Verfahren auf Nichtanerkennung nach Art 21 Abs 3 beziehungsweise auf Vollstreckbarerklärung nach Art 28 ff der VO durch das Rechtsmittelgericht entgegen, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Antrag auf Abänderung der vollstreckbar zu erklärenden Sorgerechtsentscheidung des Ursprungsmitgliedstaats gestellt wird und der Vollstreckungsmitgliedstaat für diesen Abänderungsantrag international zuständig ist?
II. Der EuGH wird ersucht, diese Frage im Eilverfahren nach Art 104b der Verfahrensordnung zu beantworten.
III. Das Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt
Der derzeit im 16. Lebensjahr stehende Achille ist das Kind des Antragsgegners, eines Franzosen, und der Erstantragstellerin, einer Ungarin, deren Ehe am in Brüssel, Belgien, geschieden wurde. Achille ist sowohl französischer als auch ungarischer Staatsangehöriger.
Die Familie wohnte in Brüssel. Im Jahr 2005 kam es zur Trennung der Eltern. Der Vater zog nach Paris, die Mutter und Achille blieben zunächst in Brüssel, wo der Vater Achille an den Wochenenden und während der Ferien besuchte.
Anlässlich der Ehescheidung vereinbarten die Eltern unter anderem die gemeinsame Obsorge für Achille, dessen Hauptaufenthalt bei der Mutter in Brüssel und seine Zweitunterbringung beim Vater in Paris an jedem zweiten Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien war.
Im Juli 2010 fuhr die Mutter mit Achille nach Ungarn und legte dort ohne Absprache mit dem Vater ab August dessen Aufenthaltsort fest. Sie schrieb Achille am französischen Lycée in Budapest ein und stellte den Antrag, ihr die alleinige Obsorge zuzuerkennen; diesen Antrag wiesen die ungarischen Gerichte wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
Am begehrte der Vater zunächst die Rückführung Achilles nach Brüssel, zog diesen Antrag in weiterer Folge jedoch zurück, worauf das Verfahren eingestellt wurde. Allerdings beantragte er am in Brüssel den Zuspruch des Hauptaufenthaltsrechts für Achille bei sich, wogegen sich die Mutter aussprach, die ihrerseits das Erstunterbringungsrecht für Achille beanspruchte. Beide Elternteile befürworteten die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge.
Nachdem die Mutter Vorladungen des belgischen Gerichts keine Folge geleistet hatte, wurde dem Vater am erstinstanzlich das Hauptaufenthaltsrecht für Achille bei sich zuerkannt; der Vater wurde ermächtigt, Achille in Paris anzumelden und in einer Schule einzuschreiben. Diese Entscheidung erklärte das belgische Gericht im Interesse Achilles für vollstreckbar.
Am bestätigte die 32. Kammer des Appellationshofs Brüssel diese Entscheidung, stellte eine Bescheinigung nach Art 39 Brüssel IIa VO aus und bestätigte die Vollstreckbarkeit. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, das Kind gleich an welchem Ort und gleich in welchem Land zu übernehmen; der Mutter wurde ein Zweitunterbringungsrecht zugesprochen, welches jedoch ohne schriftliche Zustimmung des Vaters nur in Frankreich ausgeübt werden darf. Schließlich wurde die Mutter verpflichtet, 500 EUR für jeden Tag, an dem sie die Unterbringung Achilles beim Vater nicht einhält, an Zwangsgeld zu bezahlen.
Achille besucht seit September 2013 eine Schule in Wien, er ist mit seiner Mutter seit Oktober 2013 an einer Wiener Adresse gemeldet.
Am beantragte der Vater zu 4 Ps 66/14s des Erstgerichts die Rückführung Achilles nach Frankreich. Dieser Antrag wurde am rechtskräftig abgewiesen; eine Rückführung nach Frankreich komme nicht in Betracht, weil Achille dort nie gelebt habe, im Übrigen besuche er seit Herbst 2013 die Schule in Österreich und möchte auch hier bleiben. Anträge im Sinn des Art 11 Abs 7 Brüssel IIa VO wurden nach der Aktenlage nicht gestellt.
II. Anträge und Vorbringen der Parteien im nunmehrigen Verfahren
Am beantragte die Mutter in Österreich die Übertragung der alleinigen Obsorge für Achille. Diesen Antrag verband sie mit dem Antrag auf vorläufige Übertragung der Obsorge bis zur rechtskräftigen Beendigung des Obsorgeverfahrens. Zudem beantragte die Mutter die Nichtanerkennung der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom . Sie lebe nunmehr mit Achille in Wien, wo er auch die Schule besuche; eine Rückkehr zu seinem Vater lehne Achille ab.
Der Vater trat zum einen den Obsorgeanträgen der Mutter entgegen und beantragte zum anderen am die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom .
Nach Beendigung seines 14. Lebensjahres trat Achille am den Anträgen seiner Mutter bei. Er habe seit einem Jahr keinen Kontakt zum Vater mehr, der immer sehr aggressiv gewesen sei und ihn jahrelang geschlagen habe. Bei seiner Mutter komme er mit der Situation relativ beziehungsweise ganz gut zurecht.
III. Bisheriges Verfahren
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Nichtanerkennung der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom übereinstimmend ab und erklärten diese Entscheidung für vollstreckbar. Über die Obsorgeanträge wurde bislang nicht entschieden.
Begründend führten die Vorinstanzen unter Bezugnahme auf Art 23 lit a Brüssel IIa VO aus, das Kindeswohl allein dürfe nicht zum Maßstab der Anerkennungs- oder Vollstreckungsfähigkeit einer Entscheidung gemacht werden, sei die Bestimmung doch restriktiv auszulegen. Auch der Umstand, dass eine andere Entscheidung als die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung im Ergebnis dem Kindeswohl besser entsprechen würde, reiche noch nicht hin, die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu versagen. Die Mutter und Achille versuchten demgegenüber mit ihrem Vorbringen, die Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom widerspreche eklatant dem Kindeswohl, sie ordne die Interessen Achilles jenen des Vaters völlig unter und gefährde das Wohl Achilles, eine unzulässige Überprüfung der genannten Entscheidung herbeizuführen. Der Appellationshof Brüssel habe jedoch sämtliche Anhörungs- und sonstigen Verfahrensrechte der Parteien gewahrt und insbesondere auch die Argumente und das Vorbringen der Mutter und Achilles berücksichtigt. Änderungen der Umstände, die das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnten, seien vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsstaats, hier also in Belgien, geltend zu machen.
Rechtliche Beurteilung
IV. Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über einen ordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und Achilles zu entscheiden, den das Rekursgericht mit der Begründung zugelassen hat, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls im Anerkennungsverfahren nach Art 23 Brüssel IIa VO. Die Mutter und Achille streben die Nichtanerkennung der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom , die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung und die Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorgeanträge der Mutter an.
Der Vater beantragt in der Revisions-rekursbeantwortung, die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen.
V. Vorlagefragen
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebt Achille jedenfalls seit September/Oktober 2013 mit seiner Mutter in Wien, wo er auch die Schule besucht und gemeldet ist. Dass er damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 6 Ob 126/14v grundsätzlich klargestellt. Daraus folgt aber gemäß Art 8 Abs 1 Brüssel IIa VO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über den von der Mutter gestellten Antrag auf Übertragung der Obsorge für Achille an sie.
Art 8 Abs 1 Brüssel IIa VO findet zwar gemäß seinem Abs 2 vorbehaltlich (unter anderem) des Art 10 Brüssel IIa VO Anwendung, also nicht im Fall einer Kindesentführung. Die Jahresfrist des Art 10 lit b Brüssel IIa VO ist aber bereits abgelaufen und der Vater hat seinen Antrag auf Rückführung zurückgezogen (Art 10 lit b ii). Auch die Parteien bestreiten im Revisionsrekursverfahren die internationale Zuständigkeit Österreichs nicht.
2. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C 211/2010 PPU ( Povse/Alpago ), auf welche sich im vorliegenden Verfahren das Rekursgericht ausdrücklich gestützt hat, entschieden, dass die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht deshalb verweigert werden kann, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte; eine solche Änderung müsse vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen sei. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem das Kind entführt worden war und die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nach Art 10 Brüssel IIa VO international zuständig (geblieben) waren.
Im vorliegenden Fall ist im Gegensatz dazu jedoch zu beachten, dass der Appellationshof Brüssel zwar am (noch) seine internationale Zuständigkeit in dem zwischen den Eltern geführten Sorgerechtsstreit annahm, jedenfalls nunmehr aber diese Zuständigkeit auf die österreichischen Pflegschaftsgerichte übergegangen ist.
2.1. Die Anwendung der vom EuGH in der Entscheidung Povse/Alpago entwickelten Grundsätze würde im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis führen, dass zwar österreichische Gerichte die Sorgerechtsverhältnisse zu Lasten des Vaters verändern können, ihnen aber die Berücksichtigung dieser Änderungen in den Verfahren betreffend die Nichtanerkennung bzw Vollstreckbarkeit verwehrt bleibt. Dagegen spricht vor allem Art 23 lit e Brüssel IIa VO, der als einer der Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung vorsieht, dass diese Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist. Über den Verweis des Art 31 Abs 2 der Brüssel IIa VO ist dieser Umstand auch einer der Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung.
2.2. Der EuGH hat seine Entscheidung in der Rechtssache Povse/Alpago im Wesentlichen auf die Überlegung gestützt, dass die Brüssel IIa VO ein System errichtet, das dann, wenn ein Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht worden war, entschieden hat, die Rückgabe gemäß Art 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 512/1980, (HKÜ) zu verweigern, durch Art 11 Abs 8 Brüssel IIa VO den Gerichten des Ursprungsstaats den Vorrang und die Vollstreckbarkeit ihrer Entscheidungen sichert (insbesondere Rn 58 der Entscheidung Povse/Alpago ). Die damalige Entscheidung erging also zur Auslegung des Systems der Art 11 Abs 8 sowie Art 40 und 42 Brüssel IIa VO im Zusammenhang mit Verfahren betreffend widerrechtliche Verbringungen von Kindern in andere Mitgliedstaaten.
2.3. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass ein solches Verfahren nicht anhängig ist beziehungsweise der Vater sogar ausdrücklich seinen Antrag auf Rückführung zurückgezogen hat und damit die Zuständigkeit entsprechend Art 10 lit b Brüssel IIa VO auf die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten übergegangen ist. Auch der Entscheidung des belgischen Appelationsgerichts ist kein Bezug auf eine Kompetenz im Sinne des Art 11 Abs 8 Brüssel IIa VO zu entnehmen. Im System der Brüssel IIa VO geht es hier also nicht um Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern im Sinne des Art 40 ff, also des 4. Abschnitts des Kapitels III, sondern bloß um die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung im Sinne des ersten und zweiten Abschnitts. Die Bedeutung dieses systematischen Unterschieds zeigt sich an Art 23 lit e Brüssel IIa VO, der ausdrücklich auf entgegenstehende Entscheidungen des nunmehrigen Aufenthaltsstaats abstellt.
2.4. Damit stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Sinne der Art 28 ff Brüssel IIa VO der Antrag auf Erlassung einer geänderten Sorgerechtsentscheidung im Sinne des Art 23 lit e Brüssel IIa VO gestellt wurde.
2.5. Art 35 Brüssel IIa VO sieht für das Verfahren betreffend den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor, dass eine Aussetzung des Verfahrens in Fällen vorgenommen werden kann, in denen im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentliches Rechtsmittel gegen die zu vollstreckende Entscheidung eingelegt wurde oder die Frist für eine in einem solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im Ergebnis geht es dabei offenbar um die Koordination der verschiedenen Verfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten.
Es stellt sich aber die Frage, ob durch diese Bestimmung des Art 35 Brüssel IIa VO eine abschließende Regelung über die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, ein allfälliges Verfahren über die Vollstreckbarerklärung aus bestimmten Gründen auszusetzen oder eine Reihung der Entscheidungen über die verschiedenen Anträge vorzunehmen, geschaffen werden sollte. Beispielsweise hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin primär eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung beantragt und nur hilfsweise den Antrag auf Nichtanerkennung gestellt, und hat auch der Antragsgegner seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung in diesem Verfahren gestellt.
2.6. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht werden Sorgerechtsverfahren betreffend ein konkretes Kind einheitlich geführt und sind auch einheitlich zu entscheiden; eine gesonderte Anwendung der Exekutionsordung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Obsorgeregelung ist ausgeschlossen (§ 110 Abs 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes). Vielmehr erfolgt die Vollstreckung nach den besonderen Regelungen des Außerstreitgesetzes. Dabei ist unter anderem vorgesehen, dass das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen absehen kann, wenn und solange sie das Wohl des Kindes gefährdet (§ 110 Abs 3 des österreichischen Außerstreitgesetzes), sodass naturgemäß auch das Kindeswohl gefährdende Änderungen seit der Sorgerechtsentscheidung von Relevanz sind. Bloße Neuanträge als solches reichen dabei zwar noch nicht aus, von einer Durchsetzung Abstand zu nehmen, ebenso wenig der bloße Widerwille des Kindes (vgl 8 Ob 73/06b EF Z 2006/68 [ Höllwerth ]). Liegen jedoch konkrete das Kindeswohl gefährdende Umstände vor, ist mit der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen innezuhalten und vorweg über die Änderung des Sorgerechts zu entscheiden.
Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob Art 35 Brüssel IIa VO dieser österreichischen Verfahrensrechtslage entgegensteht, deren Beantwortung dieses Vorabentscheidungsersuchen anstrebt.
3. Die Dringlichkeit der Sache ist offenkundig. Nach der Entscheidung des Appellationshofs Brüssel vom steht dem Vater das Recht zu, Achille gleich an welchem Ort und gleich in welchem Land zu übernehmen, ihn also zu sich zu holen. Achille selbst will jedoch unter keinen Umständen zu seinem Vater zurück. Seine Mutter strebt die Obsorge an. Der EuGH wird daher um Anwendung des Eilverfahrens nach Art 104b seiner Verfahrensordnung ersucht.
5. Bis zur Erledigung der Sache ist das Verfahren über den Revisionsrekurs der Mutter nach § 90a Abs 1 GOG auszusetzen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00112.15M.0731.000