OGH vom 20.01.2015, 4Ob259/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Pepelnik Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** K*****, 2. W***** K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, 3. W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Wiederherstellung, Rechnungslegung, 5.000 EUR sA und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 47.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 72/14g 17, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 38 Cg 21/13w 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin bezeichnet sich als „Schreibmedium“, das mit der Wesenheit „Theobald“ kommuniziert. Das soll bedeuten, dass ihr durch ihren Kontakt aus dem Jenseits Mitteilungen und Antworten auf Fragen eingegeben werden, die sie sodann in einer „weltweit einzigartigen Weise“ niederschreibt, und zwar in einer auf dem Kopf stehenden von rechts nach links in rasender Geschwindigkeit ausgeführten Schrift. Eine Mitarbeiterin/Assistentin übersetzt die Schrift der Klägerin in Normalschrift. Woher die „Antworten Theobalds“ stammen, kann nicht festgestellt werden; sie werden jedenfalls von der Klägerin niedergeschrieben.
Erst und Zweitbeklagte veröffentlichten im Verlag der Drittbeklagten ein Buch mit dem Titel „Unglaubliche Gesundheitsreisen“, in dem in Kursivschrift „Antworten“ von Theobald abgedruckt sind. Im Buch wird der Name Theobald nicht genannt, im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten Wesenheit wurde vielmehr der Name „Justinus“ als Pseudonym ausgewählt. Auch die Klägerin wird im Buch nicht mit ihrem bürgerlichen Namen erwähnt, sie trägt als Schreibmedium den Namen „Barbara“. Im Vorwort des Buches wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass aus Diskretions und Sicherheitsgründen sämtliche in diesem Buch vorkommenden Namen geändert wurden. Alle anderen Fakten (Vorgeschichte des Klienten, Reiseberichte, Veränderung durch die Therapie) entsprächen aber den Originalaufzeichnungen aus der Praxis der Erst und Zweitbeklagten. Theobalds Aussagen finden sich im Buch „1:1“ wieder.
Vor der Veröffentlichung des Buches haben die Beklagten wiederholt in „Sitzungen“ mit der Klägerin bei „Theobald“ nachgefragt, ob, wie und bei welchem Verlag das Buch veröffentlicht werden soll. Zunächst ließ die Klägerin die Beklagten via Theobald wissen, dass das Buch unter ihrem Namen erscheinen und auch Theobald genannt werden soll. Drei Monate später tat die Klägerin aber kund, es müsse darauf geachtet werden, dass man keine Namen nenne und dass sich niemand angegriffen fühle, und es wäre am Besten, dazuzuschreiben, dass alle Namen verändert und nicht Original seien. Man solle in einem Absatz beschreiben, dass alles Original sei, was in dem Buch stehe und alles der Wahrheit entspreche, aber aus Sicherheitsgründen die Namen geändert werden müssten.
Die Erst und der Zweitbeklagte besprachen das Buch nicht nur mit „Theobald“, sondern auch mit der Klägerin selbst. Die Klägerin erwähnte nie, dass sie als „Urheberin“ oder „Quelle“ genannt werden will, obwohl sie wusste, dass die Beklagten „Theobald“ wörtlich zitieren werden. Gegenüber dem Zweitbeklagten erklärte die Klägerin auch mehrmals, dass sie im Buch nicht aufscheinen möchte. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin bestand für den Zweitbeklagten der Eindruck, dass die Klägerin das Buch insgesamt genehmigt.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung des Druckes und der Verbreitung bestimmter Textpassagen (Aufzeichnungen und Aussagen der Wesenheit Theobald durch die Klägerin) gerichtete Klagebegehren, das Vernichtungsbegehren betreffend erschienener Druckexemplare, das Rechnungslegungs , Schadenersatz und Veröffentlichungsbegehren sowie das hilfsweise auf die Nennung der Urheberschaft der Klägerin anstelle des gebrauchten Synonyms „Barbara“ gerichtete Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht ging zwar von der Klägerin als Urheberin und auch davon aus, dass die beanstandeten Textpassagen an sich urheberrechtlich geschützte Sprachwerke bildeten, sprach aber sämtlichen von der Klägerin erhobenen Ansprüchen deshalb die Berechtigung ab, weil die Klägerin mit der Veröffentlichung der „Antworten“ von Theobald einverstanden gewesen sei, dem Beklagten also die Nutzungsbewilligung eingeräumt habe, und auch damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Name nicht im Buch als Urheberin genannt werde.
Die Klägerin vermag in ihrer außerordentlichen Revision, mit der sie ihre Klageansprüche weiter verfolgt, keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Einer Überprüfung der berufungsgerichtlichen Beurteilung, dass die Klägerin als Urheberin der Texte anzusehen ist, deren Veröffentlichung sie beanstandet, und dass diesen Texten urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerke zukommt, bedarf es nicht, weil die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedenfalls an der von ihr mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen scheitern.
Nach § 20 Abs 1 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens geschehen soll (4 Ob 164/02z mwN). Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; § 20 Abs 1 UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann (4 Ob 164/02z mwN).
Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Durch Vereinbarung kann auch auf eine Nennung verzichtet werden (RIS Justiz RS0116163).
Die Streitteile haben nach den getroffenen Feststellungen eine Vereinbarung über die Veröffentlichung des Sprachwerks der Klägerin getroffen. Deren Beurteilung im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB sowie deren Auslegung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, sei es in Form der von ihr formulierten Antworten von „Theobald“, sei es persönlich, dass sie im Buch nicht aufscheinen möchte und am Besten alle Namen verändert würden, ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Berufungsgericht die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung dahin ausgelegt hat, dass die Klägerin nicht nur mit der Veröffentlichung ihres Sprachwerks ohne Nennung ihres Namens als Urheberin, sondern auch damit einverstanden war, sowohl ihr persönlich als Schreibmedium als auch der von ihr behaupteten jenseitigen Auskunftsquelle „Theobald“ einen anderen Namen zwecks Anonymisierung zu geben. Die von der Klägerin auch noch in ihrer Revision behaupteten Eingriffshandlungen, nämlich die Änderung des Pseudonyms „Theobald“ auf „Justinus“ sowie die Unterlassung der Namensnennung der Klägerin bzw Verwendung des Pseudonyms „Barbara“, hat das Berufungsgericht daher in vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifender Weise als von der Parteienvereinbarung gedeckt angesehen.
Dass die Klägerin die zunächst zwecks Veröffentlichung im Buch der Beklagten gewünschte Kurzbiografie schließlich nicht zur Verfügung stellte, spricht nicht gegen die Annahme eines Verzichts auf Nennung als Urheberin, sondern bestärkt vielmehr den zuvor geäußerten Wunsch, nicht als Urheberin aufscheinen zu wollen. Dadurch, dass die Beklagten entsprechend dem von der Klägerin geäußerten Wunsch im Buch sämtliche vorkommenden Namen änderten und dies im Vorwort auch offen legten, geht auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, die Beklagten hätten das Werk einem anderen Urheber als der Klägerin zugeschrieben und damit ihr Urheberpersönlichkeitsrecht im Sinn des § 19 UrhG verletzt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00259.14P.0120.000