OGH vom 13.11.2013, 7Ob189/13i (7Ob190/13m)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Mag. H***** B*****, geboren am *****, derzeit *****, Vorsorgebevollmächtigter G***** D*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 651/12d 349, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 2 P 77/12g 316, bestätigt wurde, und vom , GZ 44 R 116/13d 369, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 2 P 77/12g 358, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich der vom Betroffenen selbst erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse einzuleiten.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in einem Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Die vom Betroffenen selbst verfassten Revisionsrekurse bedürfen daher der Unterfertigung durch einen Anwalt oder Notar. Ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisionsrekurs“ ist, wenn er nicht jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0120029), dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS Justiz RS0120077).
Falls dem Betroffenen nicht Verfahrenshilfe gewährt wird (vgl ON 390, 391, 436; der Beschluss ON 487 bezieht sich darauf nicht), ist er aufzufordern, seine Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen zu lassen.