OGH 24.01.2006, 4Ob258/05b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH & CO Betriebs KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Silvia S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 54 R 176/095d-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 2 C 2338/02w-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Streitentscheidend ist die Frage, ob der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bestandvertrag als Mietvertrag oder als Pachtvertrag zu werten ist. Der Senat hat im ersten Rechtsgang ausgesprochen (4 Ob 162/04f = immolex 2005, 19 [Prader]), dass es für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Pacht entscheidend darauf ankommt, ob die Streitteile eine Betriebspflicht vereinbart haben.
Das Erstgericht hat nach Ergänzung des Beweisverfahrens festgestellt, dass keine Betriebspflicht vereinbart wurde. Die Klägerin macht geltend, dass sich eine Betriebspflicht „aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach den vorliegenden Umständen zwingend und schlüssig" ergebe. Eine Betriebspflicht könne auch schlüssig vereinbart werden.
Richtig ist, dass eine Betriebspflicht auch schlüssig vereinbart werden kann. Für die Annahme einer konkludenten Betriebspflichtvereinbarung reicht aber das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers am Betrieb des Unternehmens nicht aus. Es bedarf vielmehr eindeutiger Anhaltspunkte, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass beide Streitteile eine Betriebspflicht vorgesehen haben, wie etwa durch die Verpflichtung des Bestandnehmers, das im Bestandobjekt zu betreibende Unternehmen „sorgfältig zu verwalten" (also zu betreiben) und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen (1 Ob 584/92 = JBl 1993, 590), oder durch die Vereinbarung, dass schon eine verhältnismäßig kurze Betriebsunterbrechung einen „Sofortauflösungsgrund" bedeute (8 Ob 659/89 = MietSlg 41.085).
Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Streitteile haben weder eine Regelung über Betriebsunterbrechungen noch über die Rückstellung des Unternehmens nach Beendigung des Bestandvertrags getroffen. § 4 des Pachtvertrags berechtigt den Bestandgeber vielmehr ausdrücklich, bei Beendigung des Bestandverhältnisses die Entfernung der vom Bestandnehmer getätigten Investitionen zu verlangen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, eine Betriebspflicht sei weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden, hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00258.05B.0124.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-45221