OGH vom 11.12.2007, 4Ob155/07h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian S*****, geboren am *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, wegen Unterhaltsvorschusses, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 105/07g-U-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 2 P 116/05a-U-19, ersatzlos behoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Text
Begründung:
Der Vater des mj. Sebastian wurde mit einstweiliger Verfügung vom verpflichtet, dem Kind ab einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich 105,40 EUR zu zahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels hatte der Minderjährige am Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG beantragt, die ihm das Erstgericht mit Beschluss vom in Höhe von monatlich 105,40 EUR vom bis gewährte.
Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters für den Minderjährigen vom 3. April bis mit 251 EUR, vom bis mit monatlich 105 EUR und ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, mit 251 EUR fest. Es sprach ferner aus, dass die einstweilige Verfügung vom mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses als aufgehoben gilt. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse ab gemäß § 19 Abs 2 UVG von 105,40 EUR auf monatlich 251 EUR.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des Bundes dahin ab, dass es ihn ersatzlos behob. Der Revisionsrekurs sei zulässig. Es fehle an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, ob Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines Exekutionstitels nach § 382a EO sowie rechtskräftig - jedoch an sich rechtswidrig - gewährte Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG gleichfalls erhöht werden könnten. Zwar schließe sich das Rekursgericht der in 3 Ob 147/00i begründeten Ansicht des Obersten Gerichtshofs an, dass ein nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährter Unterhaltsvorschuss, dem eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO zugrunde liege, ebenso nach § 19 Abs 2 UVG erhöht werden könne. Hier sei § 19 Abs 2 UVG indes deshalb unanwendbar, weil in Verbindung mit der Festsetzung des endgültigen Unterhaltsbeitrags auch ausgesprochen worden sei, dass die einstweilige Verfügung vom mit Eintritt der Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung als aufgehoben gelte. Dieser Beschluss sei mit Ablauf des rechtskräftig geworden. Demnach sei die einstweilige Verfügung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Der Beschluss vom über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund der einstweiligen Verfügung vom entbehre somit eines Exekutionstitels als Stütze, könne doch eine Erhöhung gewährter Vorschüsse nach § 19 Abs 2 UVG jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn schon ursprünglich Unterhaltsvorschüsse ohne einen sie tragenden Exekutionstitel gewährt worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, mit dem er die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
1. Aufhebung des Exekutionstitels
1.1. Jede einstweilige Verfügung ist gemäß § 391 Abs 1 EO zu befristen. Festzulegen ist also der Zeitraum, für den Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Diese Frist kann mit einem Enddatum oder einem bestimmten Ereignis begrenzt werden, so etwa mit dem Eintritt der Rechtskraft des über die Klage oder den Antrag ergehenden Urteils oder Beschlusses. Die Verfügung wird auch dann nicht von selbst und sofort unwirksam, wenn - etwa im Fall der Befristung bis zum Eintritt der Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils - das Verfahren über den Hauptanspruch beendet ist. Ergeht ein dem Hauptanspruch stattgebendes Urteil, so ist sie nach Eintritt dessen Rechtskraft auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben (4 Ob 96/07g; E. Kodek in Angst, EO § 399 Rz 13).
1.2. Wie der erkennende Senat am Beispiel eines Wettbewerbsverfahrens erläuterte, wirkt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs - etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils - zurück. Die Aufhebung bezieht sich daher nur auf den Zeitraum ab dem Fristablauf (4 Ob 96/07g; Konecny, ÖBA 1997, 990; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 391 EO Rz 4).
1.3. Dass der soeben erörterte Grundsatz auch für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 EO gilt, wurde - unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 10 Ob 82/05i - bereits in 1 Ob 187/07t ausgesprochen. Diese Leitlinie wurde mit der Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 226/07z - näher begründet - fortgeschrieben (siehe ferner idS zum Bundesgesetz vom über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige, BGBl 1987/645, mit dem ua die §§ 382a, 399a in die Exekutionsordnung eingefügt wurden, die Gesetzesmaterialien RV 170 BlgNR 17. GP 7).
1.4. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen wirkt der Beschluss des Erstgerichts vom , womit die einstweilige Verfügung vom über die Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung (gleichfalls) vom aufgehoben wurde, erst ab Eintritt der Rechtskraft letzteren Beschlusses mit Ablauf des , dagegen nicht über diesen Zeitpunkt zurück. Damit hindert aber diese Aufhebung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse unter Bezugnahme auf jenen Exekutionstitel für einen Zeitraum, der vor der Wirksamkeit der Aufhebung liegt, nicht. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung. Darauf wird tieferstehend zurückzukommen sein.
2. Unterhaltsvorschüsse: Zweck und (rückwirkende) Erhöhung
2.1. Nach § 1 UVG in der geltenden Urfassung (BGBl 1976/250) hat der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Vorschüsse zu gewähren. Damit setzen solche Vorschüsse einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, für den gemäß § 3 Z 1 UVG in der geltenden Urfassung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel bestehen muss. Insofern sind somit titulierte, im Inland vollstreckbare gesetzliche Unterhaltsansprüche zu bevorschussen, um - entsprechend den Materialien zur Urfassung des Gesetzes (RV 5 BlgNR 14. GP 5) - „den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern", und zwar auf Grund „bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche". Diese „neuartige Form des Zusammenwirkens privater Unterhaltspflicht und staatlicher Hilfe" ziele auf Fälle ab, „in denen die Verwirklichung des privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf Schwierigkeiten" stoße (RV 5 BlgNR 14. GP 8).
2.2. § 19 Abs 2 UVG hatte in der Urfassung folgenden Wortlaut:
„Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht auf Antrag die Vorschüsse entsprechend zu erhöhen. Die Erhöhung ist frühestens mit Beginn des Monats anzuordnen, in dem sie beantragt worden ist."
Insofern verdeutlichen die Gesetzesmaterialien, dass „die Höhe der Vorschüsse dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag" entsprechen sollen. Deshalb seien „Änderungen in den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs ... in der Regel nur insoweit" zu beachten, „als sie schon zu einer Änderung des Titels geführt" hätten. Bewirkten „Änderungen der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse", so führe „der Abs. 2 diesen Grundsatz ausnahmslos durch". Doch dürften die Vorschüsse „nur erhöht werden, wenn zuvor der Unterhaltsbeitrag erhöht worden" sei (RV 5 BlgNR 14. GP 18).
2.3. Kraft der UVG-Novelle 1980, BGBl 1980/278, erhielt der § 19 Abs 2 UVG folgende seither geltende Fassung:
„Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen."
Diese Regelung sei - so die Gesetzesmaterialien - deshalb erforderlich, weil „nach geltendem Recht Unterhaltsvorschüsse erst erhöht werden" dürften, „wenn der Beschluss, mit dem die Unterhaltsbeiträge erhöht" würden, „in Rechtskraft erwachsen" sei. Da indes „die Unterhaltserhöhung nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auf den Tag der Antragstellung" zurückwirke, komme „es zu einem unterschiedlichen Wirksamwerden von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung". Deshalb müssten künftig, „wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht" werde, „gleichzeitig auch - von Amts wegen oder auf Antrag - die Vorschüsse hinaufgesetzt werden" (RV 276 BlgNR 15. GP 14).
2.4. Auf Grund des Bundesgesetzes vom über den
vorläufigen Unterhalt für Minderjährige, BGBl 1987/645, wurden ua die
§§ 382a, 399a in die Exekutionsordnung und die geltende Fassung der Z
5 in den § 4 UVG eingefügt. Die Gesetzesmaterialien betonen insofern,
es bestehe „unter den Voraussetzungen des § 382a ... im Regelfall
einerseits ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil
zumindest in der Höhe der Familienbeihilfe", und es könne
„andererseits ... angenommen werden, dass das Kind ein dringendes
Bedürfnis nach Unterhaltszahlungen" habe, weil „die meisten
Minderjährigen ... auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer
materiellen Existenz angewiesen" seien (RV 170 BlgNR 17. GP 5). "Die einstweilige Verfügung nach § 382a EO" sei "ein Titel, der nach den gleichen Voraussetzungen wie andere Unterhaltstitel bevorschusst werden" (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) könne. "Um aber den vorläufigen Unterhalt noch wirksamer zu machen", sei "auch die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erleichtert" (RV 170 BlgNR 17. GP 7).
2.5. Die erläuterte Genese der hier maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lehrt, dass der Gesetzgeber die spätere Erhöhung gewährter Unterhaltsvorschüsse nie von einer bestimmten Qualität eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels über gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Erstgewährung abhängig machte, um das Ziel einer Sicherung der materiellen Existenzgrundlage von Minderjährigen durch die Bevorschussung ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu verwirklichen. In diesem Kontext ist somit keine Absicht des Gesetzgebers erkennbar, einem unterhaltsbedürftigen Minderjährigen die auch rückwirkend mögliche Erhöhung gewährter Unterhaltsvorschüsse - darauf wird weiter unten zurückzukommen sein - nur dann zugestehen zu wollen, wenn der die Erstgewährung tragende Exekutionstitel über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in einem bestimmten Verfahren erwirkt worden sei. Wäre für den Gesetzgeber - auch für den Fall der Erhöhung gewährter Vorschüsse - nicht bloß der Gedanke der Sicherung der materiellen Existenz Minderjähriger maßgebend gewesen, sondern hätte er den Erhöhungsanspruch an eine bestimmte Qualität des der Erstgewährung zugrunde liegenden Exekutionstitels knüpfen und damit für diesen Anspruch eine titelformalistische Unterscheidung treffen wollen, so wäre eine solche Absicht jedenfalls als ein das Bundesgesetz vom über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige, BGBl 1987/645, stützender Leitgedanke zu verdeutlichen gewesen. Diesfalls wäre im Einzelnen zu begründen gewesen, weshalb Minderjährige, deren gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO als Exekutionstitel höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bevorschusst wurde, von einem rückwirkenden Erhöhungsanspruch infolge eines im Hauptverfahren letztlich höher bemessenen Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen sein sollen, obgleich der materiellen Existenzfrage bei einem zunächst nur in geringer Höhe bevorschussten gesetzlichen Unterhaltsanspruch noch größere Bedeutung als bei bereits ursprünglich höheren Vorschüssen auf Grund eines in einem Hauptverfahren erwirkten Bemessungstitels zukommt. Gerade um die Beurteilung von Erhöhungsansprüchen auf dem Boden titelformalistischer Erwägungen zu vermeiden, wurde in den Gesetzesmaterialien vielmehr festgehalten, dass die einstweilige Verfügung nach § 382a EO ein Exekutionstitel sei, „der nach den gleichen Voraussetzungen wie andere Unterhaltstitel bevorschusst werden" könne, und dass die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund eines solchen Titels sogar „erleichtert" werden solle.
3. Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen - Entwicklung der Rechtsprechung
3.1. Nach § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht nach Erhöhung des Unterhaltsbeitrags die Vorschüsse von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Dazu wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem jeweiligen gesetzlichen Unterhaltanspruch nach dem ihm zugrunde liegenden Exekutionstitel habe herstellen wollen, wenn der Unterhaltsbeitrag während laufender Vorschüsse erhöht worden sei (7 Ob 150/01m; 3 Ob 147/00i = SZ 73/127; 4 Ob 137/99x; 7 Ob 176/99d; 4 Ob 386/97m).
3.2. Nach der Entscheidung 3 Ob 147/00i ist aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar, dass ein Exekutionstitel gemäß § 382a EO, der einer Vorschussgewährung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung ... beseitigt" werde. Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO sei zweifellos ein Exekutionstitel nach § 1 EO. Demzufolge stünden einem Minderjährigen - gestützt auf einen solchen Titel - auch Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu. Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen setze nicht (bloß) eine materiellrechtliche Veränderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zufolge einer Umstandsänderung voraus, entscheidend sei vielmehr die in einem Unterhaltstitel ausgesprochene Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen. Nicht beizutreten sei „der eher formalistischen Auffassung", eine Entscheidung, mit der „ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen 'endgültigen' ersetzt" werde, sei „nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG" aufzufassen. Die materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch eines Kindes sei - ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für dessen Festsetzung - stets § 140 ABGB. Es könne „für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages" komme. Dem stehe „auch nicht entgegen, dass nach § 382a EO der zuzuerkennende Unterhalt mit der Familienbeihilfe nach dem FLAG nach obenhin absolut begrenzt" sei, „weil auch das an der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs nichts" ändere. „Richtigerweise" sei daher „auch die erstmalige Festsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB im außerstreitigen Verfahren während laufender Gewährung von vorläufigen Unterhaltsbeiträgen nach § 382a EO eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages iSd ... § 19 Abs 2 UVG". Auch dann rechtfertige der gebotene Gleichlauf "zwischen Vorschuss und Titel" eine rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen. Dass „das Kind, welches einen vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO erlangt" habe, „auch im Unterhaltsvorschussrecht gegenüber anderen bevorzugt" sei, „bei denen dies nicht der Fall" gewesen sei, laufe „weder den Zwecken des § 382a EO noch jenen des UVG zuwider". Auch wenn man „den vorläufigen Unterhalt nicht als 'Vorgriff' auf den im Außerstreitverfahren festgesetzten ansehen" wolle, bleibe „es doch dabei, dass beiden Titeln derselbe materielle Anspruch zugrunde" liege, „weshalb eine Anpassung jedenfalls eines Titelvorschusses nach § 4 Z 1 UVG gerechtfertigt" sei.
3.3. Der dritte Senat des Obersten Gerichtshofs stützte sich somit bei seiner Entscheidung, wie hier zu betonen ist, bereits auf die unter 1.2. bis 1.4. und unter 2.5. erzielten Ergebnisse.
3.4. Die soeben referierte Ansicht des dritten Senats wurde jüngst durch mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs bei im Kern gleichen Ausgangssachverhalten abgelehnt. Diese neue Linie begann mit der Entscheidung 2 Ob 113/07t, in der die in 3 Ob 147/00i abgelehnte, jedoch in der Folge aufrecht erhaltene Ansicht Neumayrs (in Schwimann, ABGB³ I § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 23, 29) wörtlich wiedergegeben und als „überzeugend" bezeichnet wird. Diese Sicht der Rechtslage wurde in den Entscheidungen 1 Ob 183/07d, 1 Ob 182/07g, 6 Ob 243/07i, 6 Ob 179/07b, 7 Ob 150/07w und 10 Ob 100/07i fortgeschrieben. Danach sind folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend:
a) Mit der „endgültigen Unterhaltsfestsetzung" werde „der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung (Anm: nach § 382a EO) ... beseitigt";
b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO werde „in einem vereinfachten und beschleunigten mit - zunächst - beschränktem rechtlichen Gehör des Gegners" erlassen; der vorläufige Unterhalt sei "aus diesem Grund auch betragsmäßig beschränkt";
c) vorläufiger Unterhalt sei, unabhängig davon, ob auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO „ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt" worden sei, „kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte";
d) eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse setze eine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" voraus;
e) eine „unterschiedliche Behandlung bei der Erhöhung je nachdem, ob auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung Vorschüsse nach § 4 Z 5 oder nach §§ 3, 4 Z 1 (Anm: UVG) beantragt" worden seien, ließe sich sachlich nicht rechtfertigen.
3.5. Der erkennende Senat vermag sich der unter 3.4. referierten Sicht der Rechtslage nicht anzuschließen. Auf die für jene Auffassung ins Treffen geführten Gründe ist im Einzelnen zu erwidern:
Zu a): Jener neuen Rechtsprechung liegt offenkundig (auch) die Auffassung zugrunde, die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen, die ursprünglich auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO gewährt worden seien, komme nach dem Wegfall eines solchen Exekutionstitels jedenfalls nicht mehr in Betracht. Diese Ansicht ist durch die Erwägungen unter 1.2. bis 1.4. widerlegt, geht es doch insofern auch um die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für jenen Zeitraum, auf den der nach der maßgebenden Sachlage wesentliche Grund für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 382a EO nicht zurückwirkt. Im Übrigen tritt ab Wirksamkeit dieser Aufhebung einfach der dem Minderjährigen nach materiellem Recht gebührende, nunmehr im ordentlichen Verfahren bestimmte Unterhaltsbeitrag an die Stelle des vorläufigen.
Zu b): Es ist nicht zu erkennen, was der die Erwirkung vorläufigen Unterhalts betreffende verfahrensrechtliche Gesichtspunkt mit der Frage zu tun haben soll, ob eine Erhöhung der auf Grund einer einstweiligen Verfügung gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Vorliegen eines im Hauptverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses auf Unterhaltsbemessung möglich ist. Der Unterhaltsschuldner hatte im Hauptverfahren volles rechtliches Gehör. Der Bemessungsbeschluss bestimmt seine endgültige materiellrechtliche Unterhaltspflicht auch für die Vergangenheit, nämlich den bereits durch die einstweilige Verfügung abgedeckten Zeitraum.
Die betragsmäßige Beschränkung des vorläufigen Unterhalts zufolge seiner vereinfachten Bestimmung ist für die Beurteilung eines Erhöhungsbegehrens auf Grund eines im Hauptverfahren erwirkten rechtskräftigen Unterhaltstitels belanglos, wenn der in diesem Verfahren bestimmte Unterhalt - wie hier - höher als der für eine identische Unterhaltsperiode bevorschusste vorläufige Unterhalt ist. Insofern übersteigt eben der dem Minderjährigen nach materiellem Recht zustehende, nunmehr in einem endgültigen Bemessungstitel festgelegte Unterhalt den vorläufigen. Richtschnur für eine Erhöhung der Vorschüsse soll aber immer der materiellrechtlich gebührende Unterhalt sein. Wäre die betragsmäßige Beschränkung vorläufigen Unterhalts für die Beurteilung des erörterten Erhöhungsanspruchs an sich von Bedeutung, so dürfte etwa eine nachträgliche Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen nach Ergehen eines endgültigen Bemessungstitels dann nicht scheitern, wenn die Erstbemessung als einstweiliger Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO erfolgte und der Bund auf diese titulierte Leistungspflicht des Schuldners Vorschüsse zahlte. Bei solchen einstweiligen Verfügungen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die materiellrechtlichen Grundlagen im Haupt- und im Provisorialverfahren identisch sind, der gesetzliche Unterhalt deshalb in beiden Verfahren nach gleichen Kriterien zu bemessen ist und die Bemessung bereits im Provisorialverfahren möglichst genau zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0005261 [T3, T 8, T 9, T 16]). Zu c): Gründe dafür, weshalb vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO „kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt'" sein soll, sind den erörterten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Wie bereits der dritte Senat ausführte, beruht sowohl der vorläufige als auch der endgültig bestimmte Unterhaltsbeitrag auf ein und derselben Grundlage materiellen Rechts, nämlich dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Minderjährigen. § 382a EO schafft keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch, mit einer einstweiligen Verfügung nach dieser Norm wird vielmehr nur ein nach materiellem Recht bestehender Anspruch vorläufig mit einem bestimmten Höchstbetrag festgesetzt, weil dieser Unterhaltsbeitrag in einem einfacheren und rascheren Verfahren zuerkannt werden kann als etwa einstweiliger Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO.
Zu d): Das Argument, eine Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 19 Abs 2 UVG setze eine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" voraus, ist nach den Gründen unter 2.5. unzutreffend. Im Übrigen müsste jene Sicht der Rechtslage sonst auch dann eingreifen, wenn ein im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzter Unterhaltsbeitrag durch einen vollstreckbaren Vergleich oder ein zunächst durch einen vollstreckbaren Vergleich titulierter Unterhaltsbeitrag auf Grund eines im ordentlichen Bemessungsverfahren ergangenen Beschlusses erhöht wird. Eine solche Konsequenz wird indes weder in der Rechtsprechung (7 Ob 176/99d [Erhöhung durch Vergleich]) noch im Schrifttum (Neumayr aaO § 19 UVG Rz 20) gezogen.
Der Wortlaut des § 19 Abs 2 UVG wurde vom Gesetzgeber - vor dem Hintergrund der Gründe unter 2.5. - bewusst offen („wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, ...") gehalten. Insofern ist daher nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber einen Minderjährigen, zu dessen Gunsten bereits eine - später erhöhte - Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im ordentlichen Verfahren erfolgte, bei der Anpassung (Erhöhung) der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG auf den aktuell gebührenden Unterhalt nach dem späteren Titel besser habe stellen wollen als einen, dessen Mindestsicherung - während der Anhängigkeit des ordentlichen Verfahrens zur Bemessung - vorläufig nur unter Bevorschussung der Leistungspflicht auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO erfolgte. Andernfalls ginge der Schutz desjenigen, dessen - vor einer maßgebenden Umstandsänderung - bereits angemessen festgesetzter Unterhaltsanspruch in der Vergangenheit bevorschusst wurde, weiter als der Schutz eines Vorschusswerbers, der sich vorläufig mit Vorschüssen in Höhe einer Mindestsicherung für die Bestreitung des notdürftigen Unterhalts begnügen musste und der die ihrer Art nach eine gewisse Zeit aufschiebbaren Unterhaltsaufwendungen zunächst nicht tätigen konnte. Für Minderjährige der letzteren Gruppe käme nämlich die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen infolge des im ordentlichen Bemessungsverfahren letztlich titulierten höheren Anspruchs nur nach § 8 UVG, somit ab (neuerlicher) Antragstellung, in Betracht. Angesichts des Zwecks der Unterhaltsbevorschussung - Sicherung der materiellen Existenz von Minderjährigen durch die in § 1 UVG ausdrücklich angeordnete Bevorschussung des „gesetzlichen Unterhalts" - müssen Gründe versagen, nach denen eine Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 19 Abs 2 UVG nur dann möglich sein soll, wenn der Exekutionstitel, der der Erstgewährung von Vorschüssen zugrunde lag, einer bestimmten formalen Qualität entsprach. Zu e): Die Vorschussgewährung nach §§ 3, 4 Z 1 UVG einerseits - wie hier - oder nach § 4 Z 5 UVG andererseits beruht auf sachlichen Unterschieden. Werden Vorschüsse auf Grund eines vollstreckbaren Leistungstitels für vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt, so muss eine Hereinbringungsexekution entweder (teilweise) erfolglos geblieben oder von vornherein aussichtslos gewesen sein; unbeachtlich ist ferner die in § 4 Z 5 UVG normierte Monatsfrist. Diese sachliche Differenzierung könnte eine andere Beurteilung der Frage nach einer Erhöhung gemäß § 4 Z 5 UVG gewährter Unterhaltsvorschüsse zufolge § 19 Abs 2 UVG auf Grund eines später ergangenen endgültigen Leistungstitels tragen, allerdings - wegen der Erwägungen unter c) - nicht auch deshalb, weil der vorläufige Unterhalt "kein 'Vorgriff' auf den erst festzusetzenden Unterhalt" sei (siehe zur Berufung auch darauf 4 Ob 137/99x). Andernfalls müssten gemäß § 4 Z 5 UVG gewährte Unterhaltsvorschüsse gleich behandelt werden wie solche nach § 4 Z 1 UVG. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung, erfolgte doch die Vorschussgewährung im Anlassfall nach §§ 3, 4 Z 1 UVG.
4. Ergebnis
Auf dem Boden aller voranstehenden Gründe tritt der erkennende Senat nicht der zuvor erörterten formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorläufiger Unterhalt gemäß § 382a EO durch einen „endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Es ist somit das bereits in der Entscheidung 3 Ob 147/00i erzielte Ergebnis fortzuschreiben. Das führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.