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OGH vom 08.10.2013, 3Ob171/13p

OGH vom 08.10.2013, 3Ob171/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Mag. W*****, vertreten durch Dr. Georg Pitter, Rechtsanwalt in Zell am See, als Abwesenheitskurator, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 139/13g 30, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom , GZ 25 C 29/11a 26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die mit dem Beklagten am die Ehe geschlossen hat, begehrt vom Beklagten mit der Behauptung, die in Monaco ausgesprochene Scheidung der Ehe sei für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam, die Zahlung von rückständigem und laufendem Unterhalt. Mit der Klage ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO verbunden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Die Rekursentscheidung wurde dem Klagevertreter im ERV mit Wirksamkeit zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde von der Klägerin am im ERV eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet.

1. Von zwei hier nicht relevanten Ausnahmen (Anfechtung des Endbeschlusses oder eines Aufhebungsbeschlusses) abgesehen, wurde die Rekursfrist mit der Zivilverfahrensnovelle 2009 (BGBl I 2009/30) einheitlich mit 14 Tagen festgesetzt (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese 14 tägige Frist gilt auch für den Revisionsrekurs.

2. Auch die Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO kommt nicht zum Tragen. Die Fristenhemmung gilt nach dem klaren Wortlaut des § 222 Abs 2 ZPO nicht für das Revisionsrekursverfahren in Streitigkeiten „über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt“ (Z 4) und in „Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen“ (Z 6).

Die zur Z 4 wortgleiche Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 2 JN erhielt ihre Fassung durch das EherechtsänderungsG BGBl 1978/280 und durch das FamilienrechtsG BGBl 1985/90. Sie wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt; erfasst werden alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts (RIS Justiz RS0046467). Die zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des § 222 Abs 2 Z 4 ZPO zugrunde zu legen (4 Ob 210/01p). Das Begehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts, gestützt auf eine aufrechte Ehe mit dem Beklagten, fällt somit unter § 222 Abs 2 Z 4 ZPO. Dass der laufende Unterhalt durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden soll, ändert daran nichts (2 Ob 529/85).

Für die Klägerin wäre auch dann nichts gewonnen, wenn man annähme, § 222 Abs 2 Z 4 ZPO würde sich nicht auf die Geltendmachung eines Unterhaltsrückstands beziehen: Durch die Verbindung einer in § 222 Abs 2 ZPO genannten Sache mit einer dort nicht genannten Sache in einer Klage gilt auch für letztere die Ausnahme von der Fristenhemmung (RIS Justiz RS0037773).

3. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.