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OGH vom 07.07.2017, 6Ob111/17t

OGH vom 07.07.2017, 6Ob111/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Julian Korisek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 32/17f-36, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 29 Cg 3/16i-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen erklärten übereinstimmend das erstinstanzliche Verfahren ab der Klagebeantwortung vom für nichtig und wiesen die Klagebeantwortung als verspätet zurück. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Konformatsbeschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, welche Einschränkung auf die Bestätigung einer Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet jedoch nicht anzuwenden ist (4 Ob 107/93; RIS-Justiz RS0044518).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00111.17T.0707.000

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Fundstelle(n):
TAAAD-45172