OGH vom 24.04.2020, 7Ob188/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. G***** T 2. Dr. E***** T 3. Dr. G***** T 4. Dr. G***** T 5. W***** S*****, und 6. S***** S*****, alle vertreten durch die Dr. Clemens Limberg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 52/19x-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Kläger bezweifeln in der Revision nicht (mehr), dass der Bestandvertrag – wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – (nunmehr) grundsätzlich in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt (§ 43 Abs 1 MRG), argumentieren die Kläger doch selbst zur vermeintlich aufrechten Wirksamkeit der Befristung durchwegs mit intertemporalen Regelungen dieses Gesetzes (§§ 49a Abs 1, 49b Abs 7 und 49c Abs 6 MRG).
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Vertragsparteien mit der wiedergegebenen Befristungsregelung einen bedingten Endtermin vereinbart haben, entspricht ebenfalls höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 4 Ob 133/18i mwN).
3. Die Kläger wollen mit ihrer gerichtlichen Aufkündigung wohl eine stillschweigende Verlängerung des vermeintlich befristeten Bestandvertrags verhindern. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Aufkündigung im Anwendungsbereich des MRG jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinn des § 30 MRG erfordert. Dass solche Gründe nicht vorliegen, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Schon aus diesem Grund muss daher die Aufkündigung scheitern, ohne dass die von den Klägern als erheblich erachtete Rechtsfrage der Durchsetzbarkeit der Befristung geprüft werden müsste.
4. Die Kläger machen demnach keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist ihre Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00188.19A.0424.000 |
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