OGH vom 25.07.2019, 2Ob117/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter Z***** B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der ***** durch den Vater F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 103/18g-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 13 Nc 11/18w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00117.19Y.0725.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-45127