zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 12.10.2011, 3Ob170/11p

OGH vom 12.10.2011, 3Ob170/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek, und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A***** S*****, und 2. I***** S*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. R***** H***** und 2. M***** H*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 400.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 114/11p 9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 5 E 431/11d 2, richtig: vom , GZ 5 E 431/11d 3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden zur Sicherung einer Teilforderung von 400.000 EUR antragsgemäß die Exekution zur Sicherstellung durch zwangsweise Pfandrechtsvormerkung an zwei Liegenschaften der Verpflichteten; der zugrunde liegende Exekutionstitel war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Das Rekursgericht änderte die Exekutionsbewilligung über Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass es die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Zug um Zug Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung zweier Liegenschaften) in die Exekutionsbewilligung aufnahm. Eine Zug um Zug Verpflichtung sei auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies die Betreibenden nicht begehrt hätten. Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass hier lediglich die Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung beantragt worden sei. Die Rechtfertigung der Vormerkung erfolge nach § 41 lit b GBG nur mehr durch Nachweis der Vollstreckbarkeit des Titels, ohne dass eine darin enthaltene Einschränkung (Zug um Zug Verpflichtung) neuerlich zu prüfen und im Grundbuch einzutragen wäre. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.

Inzwischen erwuchs der Exekutionstitel infolge Zurückweisung der dagegen von den Verpflichteten erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft. Das Erstgericht bewilligte am über Antrag der Betreibenden die Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit beim vorgemerkten Pfandrecht und in Entsprechung der abändernden Rekursentscheidung überdies die Zug um Zug Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung bestimmter Liegenschaftsanteile). Dieser Beschluss wurde am im Grundbuch vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung der (uneingeschränkten) Sicherungsexekutionsbewilligung des Erstgerichts anstreben, ist nicht zulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist stets das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers (Beschwer), das zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss (RIS Justiz RS0041770, RS0043815). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS Justiz RS0002495).

Im Hinblick auf die mittlerweile infolge Rechtskraft des Exekutionstitels bewilligte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die für die Befriedigungsexekution auch nach dem Standpunkt der Betreibenden unbestrittenermaßen die sich aus dem Exekutionstitel ergebende Zug um Zug Verpflichtung der Betreibenden (Rückübertragung von Liegenschaftsanteilen) beinhaltet, ist es inzwischen von bloß theoretisch abstrakter Bedeutung, ob die Sicherungsexekution seinerzeit (vor Rechtskraft des Exekutionstitels) im Sinn des Standpunkts der Betreibenden ohne Rücksicht auf die Zug um Zug Verpflichtung oder entsprechend der vom Rekursgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Rechtsansicht unter Berücksichtigung dieser Zug um Zug Verpflichtung erfolgen hätte müssen. Ein allfälliges Interesse der Betreibenden an der Abänderung der erst oder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung vermag das Rechtsschutzinteresse (Beschwer) in dritter Instanz keinesfalls zu begründen (RIS Justiz RS0002396).

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.