OGH vom 30.01.2020, 2Ob116/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2015 verstorbenen F***** A*****, zuletzt *****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. M***** K*****, vertreten durch Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, und 2. L***** Z*****, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom , GZ 14 R 31/19p-128, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Anordnung mit dem Rechtsfolgewillen einer Substitution muss der Testator schon zufolge der hier anzuwendenden Auslegungsregel des § 614 ABGB aF unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (6 Ob 168/13v; 5 Ob 22/09k), auch wenn die Verwendung der Befehlsform durch den Erblasser für die Anordnung einer Nacherbschaft nicht nötig ist (RS0038393). Denn § 614 ABGB aF ist auch zur Lösung der Frage heranzuziehen, ob der Erblasser überhaupt eine (fideikommissarische) Substitution verfügen wollte (6 Ob 168/13v; vgl RS0012555). Entscheidend ist die Auslegung der im konkreten Fall zu beurteilenden letztwilligen Verfügung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (9 Ob 10/03s).
2. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Rekursgerichts, aus dem Testament des Erblassers gehe keine zeitliche Befristung der Erbeinsetzung der Erstantragstellerin hervor, nicht korrekturbedürftig.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00116.19A.0130.000 |
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