OGH vom 27.05.1992, 6Ob11/92

OGH vom 27.05.1992, 6Ob11/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen, zuletzt in L***** wohnhaft gewesenen Landwirt Alois O*****, infolge Revisionsrekurses der 1. Leopoldine D*****, 2. Emma S*****, *****

3. Johann O*****, 4. Hermine O*****, und 5. Berta ***** alle vertreten durch Dr. Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ R 722/91-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ybbs vom , GZ A 199/88-100, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat nach Ergänzung des Verfahrens im zweiten Rechtsgang mit Beschluß festgestellt, daß dem erblasserischen Betrieb EZ 5 KG L*****, bestehend aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Erbhofeigenschaft im Sinne des Anerbengesetzes zukommt. Es stellte das mögliche landwirtschaftliche Einkommen bei Erzeugung von Feldgemüse (unter betriebswirtschaftlicher Berücksichtigung der Umstellungskosten) mit jährlich S 195.358 und bei Milchschafhaltung mit Erzeugung von Schafkäse mit jährlich S 225.787 fest und erachtete auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten solche Einkommen als ausreichend, um eine fünfköpfige bäuerliche Familie angemessen zu erhalten; dies auch aus der angestellten Erwägung, daß die Untergrenze des Bedarfes mit dem Mindesteinkommen für Ausgleichszulagenbezieher, das waren für 1988 S 163.920, anzusetzen sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen und erachtete eine mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Bedarfserhebung als entbehrlich, weil der Durchschnittsertrag das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum erheblich übersteige. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, wie weit das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum in Form des Ausgleichszulagenrichtsatzes bei der Prüfung des Bedarfes einer bäuerlichen Familie herangezogen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 20, 21/90, die erforderlichen Beurteilungskriterien für die Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit bereits ausführlich dargelegt und insbesondere ausgesprochen, daß in - knapp vor dem Inkrafttreten des neuen Erbhofgesetzes vorliegenden Grenzfällen wie diesem die Untergrenze der Ertragsfähigkeit zur Vermeidung von Verzerrungen flexibel gehandhabt werden muß. § 1 Abs 1 des Anerbengesetzes stellt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung auf einen landwirtschaftlichen Betrieb ab, der zur "angemessenen Erhaltung" ausreicht; nur die Anzahl der zu erhaltenden Personen wurde seit von fünf auf zwei Erwachsene reduziert. Ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung läßt sich nicht finden, weil diese nach den örtlichen Verhältnissen verschieden ist. Es kann daher keine starre Untergrenze, etwa mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes, festgesetzt werden. Dies haben die Vorinstanzen auch nicht getan, sondern lediglich, weil durch die Sachverständigen der örtliche Durchschnittsverbrauch bäuerlicher Familien in der hier fraglichen Region nur mit nicht zu vertretenden Kosten zu ermitteln gewesen wäre, das wesentlich unter dem hier erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. Dies war aber bei der hier gebotenen flexiblen Handhabung zur Vermeidung von Verzerrungen durchaus zulässig und richtig.

Der erkennende Senat sieht sich durch die Rekursausführungen auch nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugeben, daß der schlechte Zustand eines Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden für die Beurteilung der Erbhofeigenschaft nicht maßgeblich ist und nur die dauernde Nichtbewirtschaftung die Erbhofeigenschaft untergehen läßt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.