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OGH vom 15.04.2004, 2Ob115/02d

OGH vom 15.04.2004, 2Ob115/02d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 218.018,50 sA, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 65/01s-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 4 Cg 240/97m-49, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 4***** Grundbuch Ottakring. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom wurde im Hinblick auf die beabsichtigte Schaffung eines Verkehrsweges (P*****gasse) eine Teilfläche dieser Liegenschaft, etwa die Hälfte des nunmehrigen Grundstückes 288/3, in das öffentliche Gut übertragen. Ein Auftrag, die Teilfläche auch in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben, ist bisher nicht erfolgt.

Der Nebenintervenient ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 4***** Grundbuch Ottakring. Er begehrte mit einem zu 3 Nc 173/94w des Bezirksgerichtes Hernals gegen die Beklagte gerichteten Antrag die Einräumung eines Notweges unter anderem über die von der Liegenschaft des Klägers ins öffentliche Gut abgetretene Teilfläche. Auf einvernehmlichen Antrag der Parteien des Notwegeverfahrens (also der Beklagten und des Nebenintervenienten dieses Verfahrens) fasste das Bezirksgericht Hernals am den Beschluss, dass die (hier) Beklagte verpflichtet ist, dem Nebenintervenienten als Eigentümer des notleidenden Grundstückes einen Notweg durch Einräumung eines Fahrweges unter anderem über das Grundstück 288/3 zu gewähren. Der Beschluss enthält auch die Verpflichtung des Nebenintervenienten, die Beklagte "hinsichtlich aller allfälliger Ersatzansprüche schad- und klaglos zu halten". Der Kläger wurde dem Notwegeverfahren nicht beigezogen. Ein von ihm gegen den stattgebenden Beschluss erhobener Rekurs wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mangels Beteiligtenstellung des Rechtsmittelwerbers als unzulässig zurückgewiesen; einen dagegen erhobenen außerordentlichen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof zurück. Der Kläger wurde in einem Vorprozess bereits rechtskräftig schuldig erkannt, den vom Notweg betroffenen Teil des Grundstückes 288/3 zu räumen und darauf die Errichtung einer geschotterten Zufahrtsstraße, insbesondere die Herstellung einer einheitlichen Höhenlage, Beleuchtung der Zufahrt und Befestigung der Oberfläche im Ausmaß von 3 m zu dulden. Ferner wurde der Nebenintervenient im Exekutionswege ermächtigt, diverse Gegenstände (Zaun, Steinplatten udgl), von der in Rede stehenden Grundfläche entfernen zu lassen.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 385.000,-- mit der Begründung, es stehe ihm nach § 17 Abs 1 WrBO weiterhin das Nutzungsrecht an der Grundfläche zu. Die Beklagte habe als deren grundbücherliche Eigentümerin gesetzwidrig der Einräumung des Notwegerechtes zugestimmt. Sie habe es verabsäumt, im Notwegeverfahren Einwendungen zu erheben, die zur Zurück- oder Abweisung des Antrages geführt hätten. Es hätten die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechtes nicht vorgelegen, weil der Nebenintervenient über einen Servitutsweg ohnehin Zugang zum öffentlichen Gut gehabt habe. Auch das gemäß § 2 Notwegegesetz (NWG) erforderliche Überwiegen der Vorteile des Notweges gegenüber den Nachteilen der belasteten Liegenschaft habe nicht zugetroffen. So könne etwa der Kläger seine Garage nach Errichtung des Notweges wegen der damit verbundenen Veränderung der Höhenlage nicht mehr benützen. Hätte das Gericht über Einwand der Beklagten die sachlichen Voraussetzungen für die Einräumung des Notwegerechtes geprüft, so hätte dies zur Abweisung des Antrages geführt. Die Beklagte wäre auch verpflichtet gewesen, dem Kläger die Gelegenheit zur Verteidigung seines Nutzungsrechtes einzuräumen; ihr sei grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Einem Beamten der Beklagten sei die Unrichtigkeit der Behauptung des Nebenintervenienten, über keinen Zugang zum öffentlichen Gut zu verfügen, ebenso bekannt gewesen, wie das hinter der Antragstellung stehende Motiv der Grundstücksspekulation. Der Nebenintervenient habe den Notweg in Wahrheit dazu benötigt, den Verkauf seiner Liegenschaft an eine Baugenossenschaft zu realisieren. Ein Kaufinteressent habe dem Kläger im Jahr 1996 für seine Liegenschaft S 10,700.000,-- geboten, auf Grund der gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Räumung der vom Notwegerecht betroffenen Fläche jedoch sein Kaufanbot zurückgezogen. Mangels Zustandekommens des Verkaufs erleide der Kläger einen "Zinsenschaden" von monatlich S 35.000,-- seit Dezember 1996, woraus sich für den Zeitraum von 11 Monaten der eingeklagte Betrag ergebe. Ausschließlich wegen der Einräumung des Notwegerechtes habe der potentielle Käufer von dem "ins Auge gefassten Vertrag" Abstand genommen.

Mit einem am beim Erstgericht eingelangten und in der nächstfolgenden Tagsatzung vorgetragenen Schriftsatz erweiterte der Kläger sein Klagebegehren auf den Betrag von S 3 Mio sA. Er stütze "seinen gesamten Klageanspruch auf § 5 NWG und subsidiär auf Schadenersatz"; im Hinblick auf die durch die Einräumung des Notwegerechtes an seiner Liegenschaft eingetretene Wertminderung mache er eine Entschädigung in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages geltend.

Die Beklagte sowie der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und führten aus, dem Kläger komme an der ins öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche lediglich eine Nutzungsmöglichkeit zu, die von der Beklagten jederzeit widerrufen werden könne. Die vom Notwegerecht betroffenen Grundstücke bildeten nach ihrer Flächenwidmung einen Straßengrund. Es hätte sich als unsachlich und diskriminierend dargestellt, einem Anrainer auf einer solcherart gewidmeten Fläche die Einräumung eines Notwegerechtes zu verwehren. Die von der Beklagten - unter Auflagen - erteilte Zustimmung habe das Außerstreitgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, amtswegig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechtes zu prüfen. Wenn dies nicht geschehen sei, zöge dies Amtshaftungsansprüche nach sich. Im Übrigen würden finanzielle Nachteile und solche im Zusammenhang mit der Benützung der Garagenzufahrt bestritten.

Der Nebenintervenient bestritt unter anderem, dass er über einen anderweitigen nutzbaren Servitutsweg als Zugang zum öffentlichen Grund verfüge.

Nach Erweiterung des Klagebegehrens erklärten die Beklagte und der Nebenintervenient, dieser entgegenzutreten und, weil der nunmehr auf § 5 NWG gestützte Anspruch im Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht geltend zu machen sei, die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes einzuwenden. Schließlich erhoben sie die Einrede der Verjährung.

Das Erstgericht erklärte die Klageausdehnung für zulässig und gab in der Sache selbst dem erweiterten Klagebegehren statt.

Es stellte noch fest, dass im Fall der Errichtung des dem Nebenintervenienten bewilligten Notweges Geländeanpassungen erforderlich seien, namentlich eine Erhöhung um etwa 61 cm in der Mitte bzw um etwa 93 cm am östlichen Rand des Grundstückes 288/3; dies könne nur durch Errichtung einer Stützmauer geschehen. Nach dieser Niveauanpassung sei die Zufahrt zur ebenerdigen Garage des Hauses auf der Liegenschaft des Klägers über den Zufahrtsweg von der Liebhartstalstraße nicht mehr möglich, weil dann ein PKW auf der durch die Stützmauer versperrten Zufahrt nicht mehr umdrehen könne. Um die Garage weiter benützen zu können, bedürfte es einer umfangreichen Adaptierung des Hauses, weil die Zufahrt so schmal sei, dass sie gerade einem PKW Platz zur Durchfahrt biete. Wegen dieser Umbaukosten sowie wegen der dadurch erschwerten Verkäuflichkeit wurde der Verkehrswert des Hauses erheblich, mindestens aber um S 3 Mio gemindert. Ein Kaufinteressent habe sich bereit erklärt, die Liegenschaft des Klägers um S 10,7 Mio zu erwerben. Als er von der mit der Errichtung des Notweges verbundenen baulichen Gestaltung erfahren habe, sei er von dieser Erklärung abgegangen und habe nur mehr einen Kaufpreis von etwa S 7 Mio geboten; der Kauf sei nicht realisiert worden.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für die Erweiterung des Klagebegehrens nach § 235 Abs 3 ZPO gegeben, weil eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung dadurch nicht zu besorgen sei. Gemäß § 5 Abs 1 NWG habe der des Notweges bedürftige Grundeigentümer für allen durch die Einräumung des Notweges zugefügten Schaden eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrag zu leisten. Der Entschädigungsanspruch komme dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu (Abs 2), was auch im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung verstanden werden könne, wie dies hier auf die durch den Notweg beeinträchtigte Liegenschaft des Klägers zutreffe. Obligatorisch Nutzungsberechtigte seien mit ihren Entschädigungsansprüchen nach § 5 Abs 2 2. Satz NWG an den Liegenschaftseigentümer verwiesen. Dem Kläger komme ein Nutzungsrecht an der ins öffentliche Gut abgetretenen und durch die Notwegeeinräumung belasteten Grundfläche zu, weshalb ihm seine Ansprüche gegen die Beklagte als deren Eigentümerin zustünden.

Die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges und seine sachliche Zuständigkeit begründete das Erstgericht mit § 9 Abs 2 und Abs 3 NWG. Die darin normierte Zuständigkeit (Bezirksgericht) und Verfahrensart (Außerstreitverfahren) beziehe sich lediglich auf das Verfahren zur Einräumung des Notwegerechtes selbst. Für den Entschädigungsanspruch treffe das Gesetz diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Dem Kläger, der im Notwegeverfahren keine Parteistellung gehabt habe, könne die Geltendmachung der Entschädigung im streitigen Rechtswege nicht verwehrt werden.

Zur Frage der Verjährung des Entschädigungsanspruches lasse sich aus dem NWG nichts ableiten. § 8 NWG bestimme lediglich, dass der Anspruch auf Einräumung eines Notweges selbst nicht der Verjährung unterliege. Wegen des engen Konnexes zwischen dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes und jenem auf Entschädigungsleistung entspreche es "dem Regelungzweck des Gesetzes, dass auch der Anspruch auf Entschädigungsleistung von § 8 NWG erfasst" und der Klageanspruch daher nicht verjährt sei.

Eine genauere Festsetzung des eingetretenen Schadens wäre mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, weshalb die am Grundstück des Klägers eingetretene Wertminderung nach § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen gewesen sei. Da die Wertminderung zumindest S 3 Mio betrage, bestehe die Klageforderung in dieser Höhe zu Recht.

Das von der Beklagten und dem Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht verwarf deren Nichtigkeitsberufung, hob aber das angefochtene Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei. Es führte rechtlich aus, dass die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe des NWG begehrt werden könne, wenn eine Liegenschaft keine oder nur eine unzureichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz habe. Wegen des einschneidenden Eingriffes in das Eigentumsrecht sei eine solche Maßnahme aber nur zu rechtfertigen, wenn sie die einzige Möglichkeit darstelle, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren; das NWG sei deshalb einschränkend auszulegen. Das bloße Interesse an einer kürzeren Wegeverbindung genüge in der Regel nicht. Gemäß § 2 Abs 1 NWG setze die Einräumung eines Notwegerechtes unter anderem voraus, dass der Vorteil des Notweges die Nachteile überwiege, die durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwüchsen. § 5 NWG bestimme, dass der des Notweges bedürftige Grundeigentümer für allen Schaden, der durch die Einräumung des Notweges den mit demselben belasteten Liegenschaft etwa zugefügt werde, eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrage zu leisten habe. Der Entschädigungsanspruch komme dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigentümer unmittelbar zu. Gegenüber jenem - also dem Antragsgegner im Notwegeverfahren - nur obligatorisch Berechtigte wie der Nutzungsberechtigte oder der Bestandnehmer ohne verbücherten Bestandvertrag, könnten selbst keinen Entschädigungsanspruch gegen den Antragsteller geltend machen; sie hätten im Notwegeverfahren weder Beteiligtenstellung noch Rekurslegitimation und seien mit diesen Ansprüchen auf den Eigentümer der belasteten Liegenschaft verwiesen. Dennoch seien die ihnen durch die Einräumung des Notweges entstehenden Nachteile zu berücksichtigen und wie die übrigen Verhältnisse für die Festsetzung der Entschädigung von Amts wegen zu erheben. Zu entschädigen seien neben dem Verkehrswert der betroffenen Grundfläche alle Nachteile, die für die Wirtschaftsführung und durch Wertminderung oder erschwerte Darlehensaufnahme entstehen könnten einschließlich Folgeschäden; selbst bei Unschädlichkeit sei ein Anerkennungsbetrag zu entrichten. Für die Berechnung des Entschädigungsbetrages sei das Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften anzuwenden. Die Frage der angemessenen Entschädigung sei eine Ermessensfrage. Sei der Beweis über den Betrag des zu ersetzenden Schadens nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, habe das Gericht den Betrag nach freier Überzeugung analog § 273 ZPO festzusetzen. Dem Eigentümer einer durch einen Notweg belasteten Liegenschaft stehe es frei, auf die Leistung der Entschädigung zu verzichten. Dadurch könnten jedoch nicht die Rechte der ihm gegenüber obligatorisch Berechtigten beeinträchtigt werden. Nach § 17 der Wiener Bauordnung bleibe dem jeweiligen übergabepflichtigen Eigentümer das Nutzungsrecht an der in das öffentliche Gut abzutretenden Grundfläche erhalten. Zur Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges sei das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befinde, im Verfahren außer Streitsachen berufen. Dabei habe das Gericht alle für die Frage der Notwendigkeit des Notweges und dessen Gestaltung sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen zu erheben. Die Sachverständigen hätten ihr Gutachten über den einzuräumenden Notweg und über die zu leistende Entschädigung abzugeben. Das Gericht habe mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung über den einzuräumenden Notweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen. Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch das Notwegegesetz geregelten Verfahren zu entscheiden sei, sei unzulässig. Zwar bilde das Verfahren zur Einräumung des Notweges und zur Bestimmung der Entschädigung eine Einheit, doch gelte dies nur für Entschädigungsleistungen, über die auch tatsächlich im Notwegeverfahren abzusprechen sei. Auf den Entschädigungsanspruch des an der belasteten Liegenschaft bloß obligatorisch Berechtigten treffe dies nicht zu; dementsprechend habe dieser im Notwegeverfahren auch keine Beteiligtenstellung. Sein Anspruch richte sich auch nicht gegen den Antragsteller, sondern vielmehr gegen den Antragsgegner des Notwegeverfahrens. Das Notwegegesetz bestimme lediglich, dass auf die Nachteile des obligatorisch Nutzungsberechtigten bei der Feststellung des Entschädigungsanspruches des Eigentümers der belasteten Liegenschaft Rücksicht zu nehmen sei, treffe aber sonst keine Regelung über den Entschädigungsanspruch des obligatorisch Nutzungsberechtigten, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Darüber sei, weil im außerstreitigen Verfahren nur jene bürgerlichen Rechtssachen zu erledigen seien, die vom Gesetzgeber entweder ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen worden seien, im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPOa liege daher nicht vor.

Das Erstgericht habe jedoch wesentliche Entscheidungsgrundlagen bisher nicht geschaffen und die Grenzen zulässiger richterlicher Schadensschätzung nach § 273 ZPO überschritten. So sei das Vorbringen des Klägers, die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechtes hätten gar nicht vorgelegen, ungeprüft geblieben. Die Stellung des Klägers als obligatorisch Nutzungsberechtigten sei mit der eines Prekaristen nicht vergleichbar. Solange die Übergabe der Grundfläche in den physischen Besitz der Beklagten nicht erfolgt sei, blieben sämtliche Rechte des Klägers in ihrem früheren Umfang aufrecht. Falls die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage einer dritten Person Rechte an der abgetretenen Grundfläche eingeräumt habe, sei in das Nutzungsrecht des Klägers unzulässig eingegriffen worden. Seien die Voraussetzungen für das vom Nebenintervenienten begehrte Notwegerecht nicht vorgelegen, dann sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den im Notwegeverfahren erhobenen Anspruch zu bestreiten, um eine weitergehende als nach § 17 Wiener Bauordnung gerechtfertigte Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Klägers abzuwehren; diesfalls stelle sich die dennoch erteilte Zustimmung als rechtswidrig dar. Der Beklagten wäre vorzuwerfen, wenn sie die ihr zumutbaren Erkundigungen auch durch Rücksprache mit dem Kläger über mögliche Einwendungen im Notwegeverfahren unterlassen habe. Soweit das Klagebegehren auf Schadenersatz gestützt werde, seien vom Erstgericht die Entscheidungsgrundlagen zu schaffen, nach denen sich beurteilen lasse, ob die Beklagte im Notwegeverfahren durch ihr bei zumutbarer Sorgfalt mögliche Einwendungen die Abweisung des Antrages des Nebenintervenienten bewirkt hätte; insoweit werde das Notwegeverfahren unter Einbeziehung jener Einwendungen, deren Unterlassung der Kläger der Beklagten vorwerfe, vom Erstgericht hypothetisch nachvollziehen und gegebenenfalls der Schadenersatzanspruch des Klägers im Rahmen seines Vorbringens nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen sein. Gegebenenfalls werde das Erstgericht auch auf den Verjährungseinwand Bedacht zu nehmen und insbesondere festzustellen haben, seit wann der Kläger soweit Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt habe, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Dabei werde zu beachten sein, dass der Kläger den Beschluss des Obersten Gerichtshofes, mit dem sein außerordentlicher Revisionsrekurs im Notwegeverfahren zurückgewiesen worden sei, im Oktober 1995 zugestellt erhalten habe; die Ausdehnung des Klagebegehrens sei aber erst mit dem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erfolgt.

Soweit darauf hingewiesen werde, dass das Bezirksgericht Hernals im Notwegeverfahren die Voraussetzungen für die Einräumung des Notwegerechtes von Amts wegen hätte überprüfen müssen, weshalb der Kläger auf Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei, werde dabei übersehen, dass eine allfällige Amtshaftung der Republik Österreich die Beklagte nicht von ihrer Schadenersatzpflicht befreien könnte.

Im fortgesetzten Verfahren werde zu beachten sein, dass der Kläger auch hinreichend deutlich seine Ansprüche als Ausgleich für die ihm durch die Einräumung des Notwegerechtes erwachsenen Nachteile geltend mache. Es handle sich dabei im jene Beeinträchtigungen, deretwegen ihm, wäre er noch Eigentümer der abgetretenen Grundfläche, der Nebenintervenient als Antragsteller im Notwegeverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten gehabt hätte. Dem Kläger stünden als obligatorisch Nutzungsberechtigten direkte Ansprüche gegen den Notwegebedürftigen nicht zu. Nur der Eigentümer könne nach außen Entschädigungsansprüche geltend machen. Soweit mit der an den Eigentümer zu erbringenden Entschädigungsleistung die Nachteile des selbst nicht aktiv legitimierten Nutzungsberechtigten ausgeglichen würden, sei Letzterem ein korrespondierender Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer zuzubilligen. Verzichte der Eigentümer auf seinen Entschädigungsanspruch, könne dies nicht zu Lasten des obligatorisch Nutzungsberechtigten gehen. Nach der in § 17 WrBO definierten Rechtsposition, wonach die Rechte des Klägers an der ins öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche bis zu deren Übergabe in den physischen Besitz der Beklagten in ihrem früheren Umfang aufrecht blieben, sei der Kläger bei Beurteilung seines Ausgleichsanspruches so zu behandeln, als gehörte die abgetretene Grundfläche weiterhin zu seiner angrenzenden Liegenschaft dazu. Dies erlaube die Berücksichtigung auch all jener Nachteile, die die Errichtung des Notweges in Bezug auf die Liegenschaft EZ 4***** bewirke, wie etwa die erschwerte Zufahrtsmöglichkeit und die damit verbundene Wertminderung. Hinsichtlich dieses vom Klagevorbringen noch umfassten verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches sei zu beachten, dass dieser, wie etwa auch die am ehesten vergleichbare nachbarrechtlichen Ersatzansprüche nach § 364a ABGB oder der Entschädigungsanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG wegen Eingriffe in sein Mietrecht der kurzen Verjährung unterliege. Die erst mehr als drei Jahre nach der Einräumung des Notwegerechtes zu Gunsten des Nebenintervenienten erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens könne daher nicht mehr erfolgreich auf einen solchen Ausgleichsanspruch gestützt werden. Unter diesem Rechtsgrund sei im weiteren Verfahren lediglich das Klagebegehren in seiner ursprünglichen Höhe zu prüfen. Letztlich sei die durch die Errichtung des Notweges an der Liegenschaft des Klägers eingetretene Wertminderung nicht allein durch richterliches Ermessen nach § 273 ZPO zu ermitteln, sondern dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erst danach könnten die vom Kläger behaupteten Auswirkungen des dem Nebenintervenienten eingeräumten Notwegerechtes auf seine Rechtsposition abschließend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang werde auf allfällige Erschwernisse bei der Zufahrt zur Liegenschaft sowie damit verbundene Adaptierungskosten ebenso Bedacht zu nehmen sein wie darauf, dass schon ganz unabhängig von der Einräumung des Notweges öffentlich-rechtliche Beschränkungen auf der ins öffentliche Gut abgetretenen Teilfläche hafteten. Der Sachverständige werde bei der Gegenüberstellung des tatsächlichen Verkehrswertes der Liegenschaft des Klägers mit jenem, den sie ohne Einräumung eines Notwegerechtes hätte, auch die behördliche in Aussicht genommene Errichtung eines Verkehrsweges auf der ins öffentliche Gut abgetretenen Teilfläche zu berücksichtigen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil der Beurteilung des Entschädigungsanspruches des durch die Einräumung eines Notwegerechtes betroffenen obligatorisch Nutzungsberechtigten sowie der Frage der Verjährung eines solchen Anspruches erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse des Klägers und der Beklagten.

Der Kläger begehrt in seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des gesamten Klagebegehrens.

Beide Parteien und der Nebenintervenient haben Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig aber nicht berechtigt.

Zum Rekurs des Klägers:

Der Rekurswerber macht geltend, dass er an der ins öffentliche Gut abgetretenen Teilfläche bis zur tatsächlichen Übergabe Nutzungsrechte im bisherigen Ausmaß auszuüben berechtigt sei, weshalb er der Höhe nach wie ein enteigneter Eigentümer zu entschädigen sei. Dieser Entschädigungsanspruch unterliege gleich dem Entschädigungsanspruch eines Enteigneten nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien mit denen nach § 364a ABGB und § 8 Abs 3 MRG nicht zu vergleichen. Aber selbst bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB wären die Ansprüche nicht verjährt, weil der Nebenintervenient zunächst mit Klage zu 15 C 5931/95 des Bezirksgerichtes Hernals begehrt hatte, die Errichtung einer geschotterten Zufahrtsstraße auf der nördlichen Hälfte des Grundstückes 288/3 zu dulden. Die Errichtung des Notweges auf diesem Grundstück hätte keine Auswirkungen auf die Liegenschaft des Klägers gehabt. Erst mit Änderung des Klagebegehrens, wonach der Notweg auf dem südlichen Teil des Grundstückes 288/3 errichtet werden sollte, sei die Gefahr eines möglichen aus dem Notwegebeschluss für den Kläger resultierenden Schadens absehbar gewesen. Der Kläger habe erst nach Rechtskraft des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom Kenntnis von seinem aus der Errichtung des Notweges resultierenden Schaden erlangt. Überdies wären selbst dann, wenn die Judikatur zur Verjährung der Ansprüche nach § 364a ABGB sinngemäß anwendbar wäre, die Ansprüche nicht verjährt. Im Übrigen habe die beklagte Partei zur Verjährung nichts Konkretes vorgebracht. Letztlich seien die Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe des geltend gemachten Anspruches unbekämpft geblieben, weshalb das Berufungsgericht gleich in der Sache selbst hätte erkennen können.

Dazu ist auszuführen:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die durch den Notweg verloren gegangene Wegfläche sowie für den Wertverlust seines Restgrundstückes und stützt seine Ansprüche auf § 5 NWG, hilfsweise auf Schadenersatz. Er ist hinsichtlich des Grundstückes 288/3, über welches der Notweg verläuft, bloß Nutzungsberechtigter im Sinne des § 17 WrBO und hinsichtlich seines Restgrundstückes zu 88/1 bloßer Anrainer. Als bloß obligatorischer Nutzungsberechtigter bzw Anrainer genießt er aber im Notwegeverfahren keine Beteiligtenstellung (RIS-Justiz RS0006946; 2 Ob 604/93; zuletzt 6 Ob 108/99x).

Nach § 5 Abs 1 NWG hat der des Notweges bedürftige Grundeigentümer für alle Schäden, welche durch die Einräumung des Notweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrage zu leisten. Durch diese Entschädigungssumme müssen alle Nachteile ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt wird. Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben (Egglmeir in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 5 NWG; EvBl 1961/404; RIS-Justiz RS0052925; Dittrich/Tades, ABGB36 II § 5 NWG E 2, 4). Nach § 5 Abs 2 NWG kommt der Entschädigungsanspruch dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigentümer unmittelbar zu; andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen an den Eigentümer derselben verwiesen (§ 5 Abs 2 Satz 2 NWG). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung, dieser Entschädigungsanspruch verjähre wie alle Ansprüche auf Enteignungsentschädigung (vgl dazu M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2d zu § 1489 mwN) in 30 Jahren, kann allerdings nicht beigetreten werden. Handelt es sich nämlich bei dem Entschädigungsanspruch des § 5 NWG um einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch liegt die bereits vom Berufungsgericht gezogene Analogie nahe, dass ein derartiger Anspruch ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB, wegen der Ähnlichkeit mit diesem ebenso innerhalb der kurzen Verjährungsfrist verjährt (vgl SZ 35/11; JBl 1967/32; EvBl 1982/152; SZ 55/55 ua; M. Bydlinski aaO Rz 2 zu § 1489).

Zu prüfen ist daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt diese (kurze) Verjährungszeit zu laufen begonnen hat.

Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes kann es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Einräumung des Notwegerechtes ankommen, weil - wie oben ausgeführt - der Kläger ja im Notwegeverfahren keine Beteiligtenstellung hatte. Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, er habe es erst im Zuge des Vorprozesses 15 C 5931/95 des BG Hernals durch eine am vorgenommene Änderung des Klagebegehrens erkennen können, dass nunmehr der "südliche" Teil des Grundstückes 288/3 zur Errichtung des Notweges beansprucht werde, weshalb er erst ab diesem Zeitpunkt habe erkennen können, dass die Zufahrt zu seiner Garage infolge der unterschiedlichen Höhenlage erschwert werden könnte. Diese Änderung des Klagebegehrens sei am vorgenommen worden, weshalb der am in diesem Verfahren vorgenommene Ausdehnung des Klagebegehrens innerhalb der Verjährungsfrist des Anspruches nach § 5 Abs 2 NWG erfolgt sei.

Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Da, wie bereits wiederholt ausgeführt, der Kläger im Notwegeverfahren keine Beteiligtenstellung hatte, konnte eine "Entwertung" seines Grundstückes erst dann eintreten, als er durch die konkrete Notwegeführung in seinem Zugang bzw in seiner Zufahrt behindert wurde. Dies kann frühestens zum Zeitpunkt der Rechtskraft jener Entscheidung der Fall gewesen sein, in welcher der (nunmehrige) Kläger zur Duldung des Notweges gegenüber dem Nebenintervenienten (im Vorprozess 15 C 5931/95 des BG Hernals) verpflichtet wurde. Auf den Zeitpunkt der Einräumung des Notweges im Notwegeverfahren kommt es daher nicht an.

Soweit im Rekurs des Klägers gerügt wird, dass das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der eingetretenen Wertminderung für erforderlich erachtet hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass schon die primäre Mängelrüge der Berufung der Beklagten erfolgt hatte, die diese Feststellung betrifft.

Zum Rekurs der Beklagten:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht ausdrücklich den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO verneint hat. Auf diesen im Rekurs neuerlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kann daher nicht mehr eingegangen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 503 mwN). Soweit die Rekurswerberin damit argumentiert, im Notwegeverfahren seien die Ansprüche der bloß obligatorisch Berechtigten zu berücksichtigen und wie die übrigen Verhältnisse für die Festsetzung der Entschädigung von Amts wegen zu erheben, vermag sie dies nicht von dem im streitigen Verfahren gegen sie durchzusetzenden Anspruch des Nutzungsberechtigten gemäß § 5 Abs 2 NWG zu befreien. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, dass sich die Nachteile, die der Kläger sonst noch geltend macht, auf das (benachbarte) (Rest-)Grundstück 288/1 beziehen, weshalb der Kläger ihrer Auffassung nach als Eigentümer eines Anrainergrundstückes Beteiligtenstellung im Notwegeverfahren in Anspruch hätte nehmen können, ist auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach weder obligatorisch Nutzungsberechtigten noch Anrainern eine Beteiligtenstellung im Notwegeverfahren zukommt. Durch die Errichtung des Notweges auf dem Grundstück 288/3 wird aber die Zufahrt des Restgrundstückes 288/1 beeinträchtigt; auch dieses ist insoweit durch den Notweg belastet. Die Nachteile der erschwerten Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes sind aber ebenfalls zu entschädigen (Egglmeir aaO; EvBl 1961/404).

Da der Kläger seine Ansprüche primär auf den Entschädigungsanspruch nach § 5 NWG gestützt hat, wird daher mit den Parteien vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst zu erörtern sein, zu welchem Zeitpunkt der Kläger rechtskräftig verpflichtet wurde, den Notweg über den "südlichen" Teil des Grundstückes 288/3 zu dulden. Erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens die (kurze) Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Nur dann, wenn der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 5 NWG (teilweise) verjährt wäre, käme es auf den hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch an.

Soweit das Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Wertminderung in dem vom Berufungsgericht bereits aufgezeigten Sinn für erforderlich erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.