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OGH vom 25.07.2019, 2Ob114/19g

OGH vom 25.07.2019, 2Ob114/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** C***** S*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der 1. Dr. R***** S 2. E***** S 3. R***** S*****, alle vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 123/19t-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht enthob mit Beschluss vom den vormaligen Verlassenschaftskurator seines Amtes und bestellte die nunmehrige Erstrevisionsrekurswerberin zur Verlassenschaftskuratorin.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen von der Erstrevisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs nicht Folge, wies die Rekurse der Zweit- und der Drittrevisionsrekurswerberin zurück, sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der drei Erbinnen, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

§ 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG).

Nach der Rechtsprechung ist die Enthebung und Bestellung eines Verlassenschaftskurators rein vermögensrechtlicher Natur (2 Ob 216/17d mwN), sodass hier bei der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR nicht übersteigend ein Anwendungsfall des § 62 Abs 3 AußStrG vorliegt.

In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00114.19G.0725.000

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Fundstelle(n):
YAAAD-44771