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OGH vom 02.10.2014, 2Ob114/14z

OGH vom 02.10.2014, 2Ob114/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers J***** P***** 1961, *****, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach dem am ***** 2014 verstorbenen A***** W*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin T***** R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den Revisionsrekurs der T***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 107/14h 14, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eisenkappel vom , GZ Fam 2/14b 10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene A***** W***** verstarb am ***** 2014. Am bestellte das Erstgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verlassenschaftsverfahrens T***** R***** zur Verlassenschaftskuratorin der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom die Feststellung, dass der Verstorbene sein Vater sei bzw er vom Verstorbenen abstammte.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom nach Einholung eines gentechnischen Gutachtens und Durchführung einer Tagsatzung statt, wobei es nur den Antragsteller, nicht aber die Antragsgegnerin oder sonstige Personen am Verfahren beteiligte.

In ihrem dagegen erhobenen Rekurs rügte die Schwester des Verstorbenen die Übergehung der Antragsgegnerin und ihrer Person im Abstammungsverfahren. Zu ihrer Parteistellung brachte sie vor, sie gehöre jedenfalls zum Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers. Der Erblasser sei ohne Hinterlassung einer Ehegattin oder Kinder verstorben. Ein Testament sei nicht aufgefunden worden. Entscheidungen in Abstammungsangelegenheiten hätten allgemein verbindliche Statuswirkung, sodass es zu einer großen Ausdehnung des Kreises der im materiellen Sinn Parteistellung genießenden Personen komme.

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es verwies auf § 82 Abs 2 AußStrG und verneinte „jedenfalls derzeit“ eine Parteistellung der Einschreiterin. Die Feststellung der Abstammung könne auch gegen Rechtsnachfolger erfolgen; bis zur Einantwortung sei dies der ruhende Nachlass, danach die Erben. Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete es mit dem Fehlen einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Parteibegriffs im Abstammungsverfahren.

In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs argumentierte die Einschreiterin im Wesentlichen mit ihrer rechtlich geschützten Stellung als Erbin und damit, dass die Feststellung des Status für und gegen alle Betroffenen wirke.

Der Antragsteller erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragte darin, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer unzulässig.

1. Die Beschwer, also das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers, muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorhanden sein. Sie fehlt, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung hätte (RIS Justiz RS0002495).

Nach Einbringung des Revisionsrekurses gab das Rekursgericht mit Beschluss vom dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen die (ihr nachträglich zugestellte) Entscheidung des Erstgerichts vom Folge und hob diese Entscheidung als nichtig auf. Gegen diese aufhebende Rekursentscheidung ist mangels Zulassungsausspruchs kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 64 AußStrG).

Die Revisionsrekurswerberin ist aufgrund der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht mehr durch die Zurückweisung ihres dagegen gerichteten Rekurses beschwert, weil die von ihr bekämpfte Entscheidung nicht mehr existent ist und somit keine konkreten Rechtswirkungen auf ihre Rechtsstellung ausüben kann.

2. Die Rechtsmittelwerberin hat für ihren Revisionsrekurs Kosten verzeichnet. Die kostenrechtliche Auswirkung des Wegfalls der Beschwer ist daher zu prüfen, zumal nur im Abstammungsverfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder die Kosten nicht zu ersetzen sind (§ 83 Abs 4 AußStrG).

Für die Kostenfolgen des Wegfalls der Beschwer existiert im AußStrG keine Sondernorm. Es kann dahinstehen, ob § 50 Abs 2 ZPO im Außerstreitverfahren bezogen auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens analog anwendbar ist (in diesem Sinn Höllwerth , Kostenersatz nach § 78 AußStrG 2003, ÖA 2005, 81 [87]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR § 78 AußStrG Rz 87; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 78 Rz 55; ders , Kostenhandbuch 2 Rz 750), zumal hier bereits § 78 Abs 2 AußStrG aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls eine Berücksichtigung des fiktiven Rechtsmittelerfolgs aus dem dort angeführten Kriterium der Billigkeit nahelegt. Eine derartige Prüfung fällt zu Lasten der Revisionsrekurswerberin aus, weil der Revisionsrekurs jedenfalls nicht erfolgreich gewesen wäre.

3. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Parteistellung der Revisionsrekurswerberin nicht auf § 82 Abs 2 AußStrG stützen kann. Mit ihrem Hinweis, diese Bestimmung lege keine taxative Aufzählung fest und meine nur jene Personen, die jedenfalls im Abstammungsverfahren beizuziehen sind, ist für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Sie erkennt selbst, dass für alle nicht in § 82 Abs 2 AußStrG genannten Personen auf § 2 AußStrG abzustellen ist, worauf sich aber ihre Parteistellung nicht stützen lässt.

Die Revisionsrekurswerberin ist im Abstammungsverfahren weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin (vgl § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG), sodass sie ihre Parteistellung hier nur darauf stützen könnte, dass ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).

Das Interesse der Revisionsrekurswerberin, die Feststellung der Abstammung des Antragstellers vom Verstorbenen zu verhindern, vermag ihre Parteistellung im Abstammungsverfahren nicht zu begründen. Vielmehr liegt hier lediglich der Fall einer nicht zur Parteistellung führenden Reflexwirkung vor, die keine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung bewirkt (vgl RIS Justiz RS0120841, RS0123028; Deixler Hübner in Rechberger , AußStrG 2 § 82 Rz 11).

4. Der Revisionsrekurs wäre somit auch ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer erfolglos geblieben, sodass die Revisionsrekurswerberin die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

5. Das Revisionsrekursverfahren über die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig (RIS Justiz RS0120614; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 § 48 Rz 1; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 68 Rz 21), sodass die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00114.14Z.1002.000