OGH vom 21.01.1986, 2Ob505/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Evelyn HIRSCH, geboren am , Gumpendorferstraße 116/2 b, 1060 Wien, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Evelyn HÜTTEL, Gumpendorferstraße 116 b, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ. 43 R 613/85-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ. 4 P 16/81-15, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rücknahme des Antrages der mütterlichen Großmutter auf Einräumung eines Besuchsrechtes wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht im Wege der zweiten Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der mütterlichen Großmutter Franziska P*** ein Besuchsrecht eingeräumt. Nach Einbringung des dagegen gerichteten Revisionsrekurses der ehelichen Mutter erklärte die mütterliche Großmutter mit einem am beim Erstgericht eingelangten Schreiben, sie ziehe ihren Antrag auf Besuchsrecht zurück. Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird (EFSlg. 44.425).
Fundstelle(n):
CAAAD-44693