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OGH vom 24.04.1997, 6Ob109/97s

OGH vom 24.04.1997, 6Ob109/97s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Unterbringungssache der Elfriede M*****, Patientenanwältin Dipl.Soz.Arb.Ursula T*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Baumgartner Höhe 1, 1140 Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner Höhe 1, 1145 Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 44 R 630/96i-20, und vom , GZ 44 R 663/96t-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Abteilungsleiters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte die weitere Unterbringung der Kranken für drei Monate bis zum für zulässig erklärt (ON 17). Mit Beschluß vom änderte das Rekursgericht auf Rekurs der Patientenanwältin diese Entscheidung dahin ab, daß die Unterbringung für unzulässig erklärt und ihre Aufhebung angeordnet wurde (ON 20). Diese Entscheidung wurde dem Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhauses am zugestellt (RS zu ON 21). Mit dem in der Tagsatzung vom gefaßten Beschluß (S 3 in ON 22) erklärte das Erstgericht die weitere Unterbringung der Kranken für unzulässig. Der Abteilungsleiter des Krankenhauses erhob in der Tagsatzung Rekurs, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der in der Folge vom Rekurswerber innerhalb der Rekursfrist ausgeführt wurde (ON 24). Diesem Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 26). Die Rekursentscheidung wurde dem Abteilungsleiter am zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der an das Rekursgericht gerichteten, mit datierten, als Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse ON 20 und 26 aufzufassenden Eingabe (ON 31) beantragt der Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhause erkennbar die Abänderung dahin, daß die Unterbringung (in der Vergangenheit und für die Zukunft) für zulässig erklärt werde. Die Eingabe langte am beim Erstgericht ein.

Auf den außerhalb der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangten verspäteten Revisionsrekurs kann auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil die angefochtenen Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil für die Kranke abgeändert werden können. Bei einer Abänderung würde die Kranke in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden (2 Ob 552/91). Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
MAAAD-44616